Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Bebauungsplan Nr. 20 - Friedzaunweg; 1. Änderung, Einstellung der Planung  

67. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 7.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 26.02.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 21:10   (öffentlich ab 19:00) Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0044/2019 Bebauungsplan Nr. 20 - Friedzaunweg; 1. Änderung, Einstellung der Planung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

In der Sitzung des Gemeinderats am 16.06.2015 zu TOP 9 a) aa) wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan Nr. 20 geändert werden soll.

Ausschlaggebend hierfür war, dass auf zwei Grundstücken Schwierigkeiten bzgl. der festgesetzten Stellplätze und auch bzgl. der nur ausnahmsweise zulässigen Betriebsleiterwohnungen aufgetreten waren. Dies war insbesondere deswegen problematisch, da die Bauvorhaben ursprünglich als Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht wurden und sich gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 20 einerseits Abweichungen ergeben haben und andererseits die nur ausnahmsweise zulässigen Vorhaben nicht als Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt werden können.

 

Mit den betroffenen Eigentümern wurden zahlreiche Gespräche in der Zwischenzeit geführt. Den Eigentümern wurde zum Tragen der Planungskosten ein städtebaulicher Vertrag vorgelegt.

Einer der betroffenen Eigentümer hat nun für seine bestehende Bebauung eine Baugenehmigung beantragt und diese auch erhalten. Für diesen Eigentümer ist daher die Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr erforderlich, so dass er sich auch nicht an den Planungskosten beteiligen möchte. Der andere Eigentümer hat der Verwaltung gegenüber mitgeteilt, dass er die Planungskosten nicht alleine übernehmen kann.

Es wäre nun auch nur noch ein einzelnes Grundstück von den Abweichungen betroffen. Damit ist eine Änderung des Bebauungsplanes aus städtebaulichen Gesichtspunkten nicht mehr erforderlich (damit entfällt die Planungsgrundlage). Die vorhandenen Abweichungen bei dem verbleibenden Grundstück sind nach erster Einschätzung auch so erheblich, dass selbst bei Änderung des Bebauungsplanes sehr schwierig wäre, das bestehende Gebäude nachträglich zu „legalisieren“.

Auch ist eine Änderung eines Bebauungsplanes zur Legalisierung eines einzelnen Vorhabens, das erheblich von den gesetzlichen Vorhaben abweicht, ggf. als Gefälligkeitsplanung auszulegen und könnte bei einer Normkontrollklage aus diesem Grund unzulässig sein.

 

Dem verbliebenden betroffenen Grundeigentümer kann empfohlen werden, für sein Vorhaben – soweit möglich – nach geltendem Recht einen Bauantrag zu stellen und die Belange, die nicht in diesem Rahmen geregelt werden können, auf einen zulässige Bebauung umzubauen.

 

 


Beschluss:

 

Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 - Friedzaunweg ist städtebaulich nicht erforderlich und wird daher eingestellt. Der Antragsteller ist zu informieren.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

16 : 0