Vorlage - K-0099/2020
|
|
Beschlussvorschlag:
Für die Aufstockung und den Anbau eines Einfamilienhauses in Kochel a. See, Rothenberg Süd, wird das Einvernehmen zusammen mit der dafür erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 26 (Wandhöhe) mit dem Planungsstand vom 20.06.2020 erteilt.
Vormerkung:
Mit Schreiben vom 01.04.2020 (Eingang 06.05.2020) wurde die Aufstockung und der Anbau eines Einfamilienhauses in Holzbauweise beantragt.
Aufgrund der starken Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 - Rothenberg Süd hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Wandhöhe wurde vom Gemeinderat zunächst das gemeindliche Einvernehmen versagt. Nunmehr wurden geänderte Planungen vorgelegt.
Die GRZ kann nun durch Umgestaltung der Außenflächen eingehalten werden. Die Wandhöhe wurde durch Umplanung reduziert (s. Anlagen).
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann grundsätzlich befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Grundzüge der Planung:
Die Grundzüge der Planung dürfen durch die Befreiung nicht berührt werden. Die Abweichung darf daher nicht dem planerischen Gesamtkonzept zuwiderlaufen, das bereits in der vorherigen Vorlage zu diesem Bauantrag ausführlich erläutert wurde.
Durch die Umplanung wird nur noch an einer einzigen (mittig im Grundstück liegenden) Stelle eine minimale Überschreitung der Wandhöhe, nämlich um ca. 12 cm, verursacht.
Das Objekt liegt dabei an der Straße und genauso am Hang deutlich unter den festgesetzten 7 m Wandhöhe. Die Überschreitung tritt jetzt sogar aufgrund der besonderen Geländeform überhaupt nur an einer einzigen Gebäudeseite auf und ist daher als untergeordnet zu betrachten. Das Grundstück weist bei Detailbetrachtung gerade an dieser Stelle eine „Senke“ in der Mitte auf, wodurch die Wandhöhe an einen ganz kleinen Teil am Gebäude und auch nur noch geringfügig über der Festsetzung des Bebauungsplanes liegt.
Dementsprechend kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben den Grundzügen der Planung widerspricht und aufgrund der vorgelegten Änderungsplanung kann von einer städtebaulichen Vertretbarkeit ausgegangen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
-
|