Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0098/2019-02  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße, OT Ried; Würdigung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0098/2019
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
13.10.2020 
7. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
B-Plan Entwurf Nr. 31 - Auslegungsexemplar  
Begründung Ried B-Plan Nr. 31 - Auslegungsexemplar  
Stellungnahmen - geschwärzt -  
B-Plan - mit Stand, wie durch die Abwägungsvorschläge vorgeschlagen  
BegründungB-Plan - mit Stand, wie durch die Abwägungsvorschläge vorgeschlagen  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße, OT Ried, inkl. Begründung ist gemäß der heute beschlossenen Einzelabwägungen zu überarbeiten. Der Plan bekommt das Datum der heutigen Gemeinderatssitzung.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Vorlagenhistorie verwiesen. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 20.03.2018 für den Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße, OT Ried, den Aufstellungsbeschluss gefasst und in der Sitzung vom 04.06.2019 die Entwürfe gebilligt sowie die Auslegung beschlossen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden fand vom 11.07.2019 bis zum 12.08.2019 statt.

Die Stellungnahmen sind der Vorlage K-0222/2019 als Anlage beigefügt und werden den Gremiumsmitgliedern damit bekannt gemacht.

 

Die Stellungnahmen wurden bisher noch nicht gewürdigt. Zwischenzeitlich wurde jedoch mit den betroffenen Eigentümern in Gesprächen mit dem Planer über die Anregungen und Einwendungen diskutiert und versucht für alle Seiten annehmbare Lösungen zu finden. Die Ergebnisse der Gespräche sind in den nachfolgend aufgeführten Beschlussvorschlägen ebenfalls enthalten.

 

Es liegen folgende Stellungnahmen zur Würdigung vor:

 

a)     Wasserwirtschaftsamt, Stellungnahme vom 12.08.2019

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Der Hinweis Nr. 5 wird neu formuliert:

Kellergeschosse und Lichtschächte sind gegen auftretendes Grund-, Hangschichten- und wild abfließendes Wasser druckwasserdicht bis 30 cm über die Geländeoberfläche auszubilden. Wird beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen, ist vorab beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 Bayer. Wassergesetz (BayWG) (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) bzw. § 8 WHG einzuholen.

Ansonsten wurden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

 

Ergänzung Bauverwaltung:

In dem Baugebiet wird bereits das gesammelte Niederschlagswasser versickert, da nur ein reiner Schmutzwasserkanal vorhanden ist. Die bestehenden Gebäude versickern daher bereits Ihr Niederschlagswasser auf den eigenen Grundstücken. Dies ist im Zusammenhang mit der Gesamtkonzeption der Kanalisation des Ortes Ried bereits berücksichtigt worden. Ein Sickertest ist daher nicht weiter erforderlich.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Änderungen gem. der fachlichen Stellungnahme beschlossen. Weitergehende Änderungen sind nicht erforderlich.

 

 

b)     Handwerkskammer für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 12.08.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Die Hinweise zum Hochwasser werden zur Kenntnis genommen, es wird auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim verwiesen, sonst werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen sind nicht erforderlich.

 

 

c)     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Stellungnahme vom 08.08.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, ein Allgemeines Wohngebiet ist neben einer landwirtschaftlichen Fläche zulässig. Eine Festsetzung, dass Belastungen aus dem Betrieb der Landwirtschaft hinzunehmen sind, ist rechtlich nicht möglich.

 

Hinweis Bauverwaltung:

Man könnte zumindest bei den Hinweisen auf die angrenze Landwirtschaft und die damit verbundenen Auswirkungen wie folgt hinweisen:

„Es liegt eine stark landwirtschaftliche Struktur des Planungsbereiches vor. Von den angrenzenden Landwirtschaftlichen Flächen können, auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen ausgehen, die unter Umständen auch vor 6:00 Uhr und nach 22:00 Uhr auftreten können.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wird ein weiterer Hinweis auf die angrenzenden Landwirtschaftlichen Flächen wie vorstehend vorgeschlagen aufgenommen. Weiteres ist nicht erforderlich.

 

 

d)     Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Untere Naturschutzbehörde ,  Stellungnahme vom 06.08.2019:

 

 Fachliche Stellungnahme (Planer J. Wurm):

-  Unbedingt zu erhalten sind Bäume, die aufgrund ihrer Größe als städtebaulich und landschaftlich markanter Baum zu bewerten sind und vital sind. Diese Bäume müssen bei der Planung von Gebäuden und Straßen Vorrang haben, d.h. u.U. muss das Planungskonzept geändert werden.

-  Erhaltenswert sind die Bäume, die aufgrund ihrer Größe zwar auch markant sind, aber nicht so bedeutend wie die 1. Kategorie. Aus zwingenden planerischen Gründen könnte hier einer Fällung im Einzelfall mit Ersatzpflanzung zugestimmt werden.

Im Bebauungsplan werden diese beiden Kategorien zusammengefasst als „zu erhaltender Baum“. In Verbindung mit der Baumbewertungsliste gibt es hier also einen gewissen Spielraum.

Bedingt erhaltenswerter Baumbestand kann selbstverständlich auch erhalten werden, muss aber nicht, da er nicht so markant ist. Man könnte eine Festsetzung unter 16.1 einfügen, dass festgesetzter zu erhaltendem Baumbestand im Falle einer Fällung durch eine Ersatzpflanzung in der Pflanzqualität mind. StU 25-30 cm zu ersetzen ist.

Das Beseitigen von Gehölzen ist nur außerhalb der Vogelbrutzeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Diese Festsetzung kann man auch in den Bebauungsplan aufnehmen, ebenso, dass die1 artenschutzrechtlichen Belange vor einer Fällung von Bäumen zu prüfen sind. Aber diese beiden Regelungen gelten ja auch völlig unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Man kann auch einen Freiflächen-Gestaltungsplan für jedes Einzelbauvorhaben festsetzen.

Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass bei zu erhaltendem Baumbestand insgesamt so umsichtig nach der DIN 18920 gearbeitet wird, dass der Baum keinen Schaden erleidet. Natürlich kann man auch dies festsetzen.

 Empfehlung des Bau-, Straßen und Umweltausschusses in der Sitzung vom 06.10.2020: Die DIN 18920 wird nicht festgesetzt, sondern auf diese DIN wird unter „Hinweise“ im Bebauungsplan aufmerksam gemacht.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planungskonzept ist an die "unbedingt zu erhaltenden" Bäume anzupassen. Bei den erhaltens-werten Bäumen ist zu prüfen, welche aus zwingenden planerischen Grün-den entfallen müssen. Die Plandarstellung ist entsprechend anzupassen.

Dem Vorschlag zu Ersatzpflanzungen wird gefolgt. Ein Freiflächengestaltungsplan soll nicht verbindlich festgesetzt werden. Die Regelung zur Gehölzbeseitigung etc. des Bundesnaturschutzgesetzt ist nicht aufzunehmen, da dies ohnehin gilt und die Pläne nur unnötig "aufbläht". Die DIN 18920 wird als Hinweis in den Bebauungsplan mit aufgenommen.

 

 

e)     Deutsche Bahn AG - Immobilien, Stellungnahme vom 06.08.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Es werden keine Einwände vorgebracht, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

f)       Bayernwerk; Stellungnahme vom 02.08.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Es werden keine Einwände vorgebracht, die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Ausführung von Baumaßnahmen sind von den Bauherren zu beachten. Die Erschließung der Stationsgrundstücke im Geltungsbereich wird überprüft und gewährleistet.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

g) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Stellungnahme zum Bauplanungsrecht vom 29.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Zu A Nr.1:

Der Bebauungsplan wird gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Im Geltungsbereich liegen nur Flächen, die durch den Baubestand vorgeprägt sind. Durch ihre Größe bestehen Bereiche, die als „Außenbereich im Innenbereich“ einzustufen sind.

 

Zu A Nr. 2:

Der Hinweis zur Vorlage der Planunterlagen wird beachtet.

 

Zu C Nr. 1:

Auf Art. 81 der BayBO ist in der Präambel verwiesen.

 

Zu C Nr. 2:

Fachliche Stellungnahme (J. Wurm): Norden ist nach allgemeiner Definition immer oben, ansonsten muss ein Nordpfeil angegeben werden. Es ist also kein Nordpfeil nötig.

 

Zu C Nr. 3:

Die Aufstellung erfolgt gem. § 13 a BauGB, Außenbereichsflächen werden nicht mehr überplant.

 

Zu C Nr. 4:

Die Ausnahmeregelung für Terrassen ist enthalten. Entsprechend der Stellungnahme des Kreisbaumeisters (siehe Stellungnahme ‚Z‘) sollte für Balkone ebenfalls eine Überschreitung zugelassen werden. Die Obergrenze von 0,4 für WA ist bei der Planung insgesamt zu beachten. Festsetzung 3.1 wird entsprechend angepasst.

Die Rechtsgrundlage wird mit § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauNVO angegeben.

Die Zusammenfassung der Flächen würde je nach Planung z.B. größere Garagengebäude bei Verzicht bei anderen Flächen ermöglichen. Es wird empfohlen, die Aufteilung zu belassen.

 

Zu C Nr.5:

Das Wort Grundfläche ist jeweils zu ergänzen.

 

Zu C Nr. 6:

Die Nummerierung der Baufenster kann entfallen. Die Baufenster sind jeweils mit Länge und Breite sowie zu einem Bezugspunkt oder Grenze zu vermaßen.

Für alle Hauptgebäude sind Baufenster festzusetzen, Nebengebäude sind außerhalb der Baugrenzen zulässig, für sie müssen deshalb keine eigenen Flächen für Garagen und Nebenanlagen festgesetzt werden.

Der zweite Satz soll lauten: Garagen und Nebengebäude können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden.

 

Zu C Nr. 7:

Das Baugebiet liegt in einer ländlich geprägten Gemeinde außerhalb des historisch gewachsenen Ortskerns, der eine wesentlich dichtere Bebauung aufweist. Eine Erhöhung der Dichte würde auch schnell den Rahmen der Obergrenzen der GRZ von 0,4 für ein WA sprengen.

 

Zu C 8.1, 8.2 und 8.3:

Gerade die Erschließung war auch in den zwischenzeitlich durchgeführten Gesprächen mit den Anliegern immer wieder als wesentlicher Punkt angesprochen worden. Insbesondere die bisher vorgesehenen privaten Erschließungsanlagen sind für die Hinterliegergrundstücke problematisch. Dies liegt insbesondere daran, dass die Eigentümer hier mittlerweile andere Trassen privatrechtlich gesichert haben oder aber noch gar nicht wissen, wie sie künftig (auf eigenem Grund) ihre Wege neu anlegen wollen. Allerdings hat sich herausgestellt, dass quasi keiner die jetzt bestehenden (und bisher im Plan eingetragenen Verlauf genommenen Verläufe) auch künftig noch behalten möchte, sich aber die Anlieger gleichzeitig für die Zukunft noch nicht festlegen wollten. Eine Festsetzung der privaten Erschließungstrassen hätte aber zur Folge, dass bei später gewünschten abweichenden Ausführungen jedes Mal die Gemeinde vor der Frage stehen könnte, den Bebauungsplan mit entsprechendem zeitlichen und finanziellen Aufwand zu ändern oder eben die Bauherren zur Einhaltung „zu zwingen“.

Da die Franz-Marc-Straße bereits hergestellt ist, muss sie nicht mehr im Rahmen eines Bebauungsplanes festgesetzt werden. Die privaten Wege müssen dann ebenfalls nicht zwingend festgeschrieben werden. Daher wird vorgeschlagen, die Erschließungsstraßen insgesamt nicht festzusetzen. Wenn die Erschließungsanlagen nur teilweise weglassen würde, hätte das einen Mangel des Planes zur Rechtsfolge. Lässt man aber die Erschließungsanlagen komplett weg führt dies dazu, dass die Gemeinde damit einen sogenannten „einfachen“ Bebauungsplan erlassen würde.

Der Vorteil in diesem besonderen Fall besteht darin, dass dadurch die Bauwerber entsprechend den Vorgaben für Wohnwege und Feuerwehrtrassen in der Zukunft selber Ihre Hinterliegererschließung organisieren und rechtlich nachweisen müssen. Dies können die Eigentümer dann so gestalten, wie es eben in der Zukunft erforderlich und umsetzbar ist, ohne dass man wieder in das Bebauungsplanverfahren einsteigen müsste. Dies funktioniert im Plangebiet bereits, da bisher ja nur auf diesem Wege die vorhandene Bebauung möglich war. Daher wird vorgeschlagen, dies auch weiterhin in diesem Gebiet (praxisbewährt) so zu belassen.

Als Nachteil stellt sich insbesondere heraus, dass man dadurch das Genehmigungsfreistellungsverfahren bei der Bauantragsstellung nicht mehr verwenden kann – jedoch immer noch das sogenannte einfache Baugenehmigungsverfahren – in dem eben die Erschließung zu regeln ist.

Es wird daher vorgeschlagen, Verkehrswege nicht mehr festzusetzen

 

Zu C Nr. 9:

Bei der F 11 kann die Angabe der Rechtsgrundlage entfallen.

 

Zu C Nr. 10:

Die Bedenken werden grundsätzlich geteilt, alternativ könnte der Spielraum bei Einzelhäusern belassen und für Doppelhäuser z.B. 35 Grad festgesetzt werden.

 

Zu C Nr.11:

Bei F 12.2 kann das Wort „nur“ nach Dächern eingefügt werden.

 

Zu C Nr. 12:

Die Festsetzung kann ergänzt werden um „Die Aufteilung der befestigten Flächen“ .

 

Zu C Nr. 13:

Die  F 13.3 entfällt, da der Plan keine Festsetzungen zu Erschließungsstraßen mehr trifft.

 

Zu C Nr. 14:

Bei der F 16.1 sollte der zweite Satz lauten: Der Bestand wird angerechnet.

Die Ergänzung, dass für ausgefallene Gehölze gleichwertiger Ersatz zu pflanzen ist, ist aufzunehmen.

 

Zu C Nr. 15:

Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a aufgestellt.

 

Zu C Nr. 16:

Der Verfahrenshinweis 4 ist entsprechend zu ändern.

 

Zu Begründung Nr. 17.1:

A1 Abs. 1 ist entsprechend zu ändern.

 

Zu Begründung Nr. 17.2 und 17.3:

Ohne Bauwünsche müsste die Gemeinde keine Bauleitpläne aufstellen, weil der Bedarf fehlen würde. Das städtebauliche Konzept soll die Bebauung der noch vorhandenen „Außenbereich in Innenbereichsfläche“ ermöglichen und die Bebauung auf den noch freien Innenbereichsgrundstücken regeln. Die Baufenster sind dabei so zu setzen, dass der wertvolle Baumbestand erhalten bleibt und auf die Topografie Rücksicht genommen wird. Diese Punkte könnten noch bei Nr.1 der Begründung im zweiten Absatz eingefügt werden.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass es bereits Bauwünsche von Eigentümern gibt, die bisher nicht verwirklicht werden konnten, da die Grundstücke dem Außenbereich im Innenbereich zugeordnet worden sind und das zuständige Landratsamt hier keine Genehmigungen ohne Bauleitplanung in Aussicht gestellt hat.

 

Zu Begründung Nr. 17.4:

Der Inhalt der Stellungnahme des WWA wird beachtet.

 

Zu Begründung Nr. 17.5:

Eine durchlaufende Baugrenze statt mehrerer Einzelbaufenster.

 

Zu Begründung Nr. 17.6:

S. 17.2 und 17.3.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Änderungen gem. der fachlichen Stellungnahmen beschlossen. Weiteres ist nicht erforderlich.

 

 

h)  Bayerisches Landesamt für Umwelt, Stellungnahme vom 23.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Es werden keine Bedenken vorgebracht, die Hinweise zum Geotopschutz werden zur Kenntnis genommen.

 

 

i)        Wasserbeschaffungsverband Ried, Stellungnahme vom 21.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Es besteht mit der Planung Einverständnis, die Planunterlagen werden zugestellt.

 

 

j)        Staatliches Bauamt Weilheim, Stellungnahme vom 18.07.2019:

 

Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

 

 

k)     Eisenbahnbundesamt, Stellungnahme vom 16.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, die Einhaltung der Grenzwerte aus den Immissionen durch den Schienenbetrieb wird durch ein Gutachten belegt.
 

 

l)        IHK für München und Oberbayern, Stellungnahme vom 15.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB durchgeführt. Im Plangebiet ist für kein Gebäude ein Abbruch eingeplant. Der Hinweis zur Vorlage von Unterlagen wird künftig beachtet.

 

 

m)   Planungsverband Region Oberland, Stellungnahme vom 12.07.2019:

 

Es wird auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde verwiesen.

 

 

n)     WGV Recycling GmbH, Stellungnahme vom 11.07.2019:

 

Es bestehen keine Einwendungen, die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet.

 

 

o)     Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Gesundheitsamt, Stellungnahme vom 11.07.2019:

 

Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

 

p)     Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz, Stellungnahme vom 10.07.2019:

 

Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

 

q)     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Stellungnahme vom 09.07.2019:

 

Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht.

 

 

r)       Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Stellungnahme vom 09.07.2019:

 

Zu den einzelnen berührten Belangen wird auf die Stellungnahmen der jeweiligen Fachbehörden verwiesen.

Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen.

 

 

s)     Gemeinde Schlehdorf, Stellungnahme vom 04.07.2019:

 

Es werden weder Bedenken und Anregungen vorgebracht. Die Aufstellung erfolgt gem. § 13 a BauGB.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen h) mit s) werden zur Kenntnis genommen.

 

 

t)       Stellungnahme Öffentlichkeit vom 25.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme:

Bei Bebauungsplanverfahren werden nicht im Verfahren geänderte Grundstücksgrenzen immer wieder nachgetragen. Dies ist auch nicht erforderlich, da sich diese auch später, nach Inkrafttreten des Planes ändern können, ohne dass sich dadurch etwas an der Aussagekraft des Bebauungsplanes ändern.

Der Baumbestand wurde aktualisiert.

Die Baugrenzen können mit einem Mindestabstand entlang der Grundstücksgrenzen durchlaufend geführt werden. Das Maß der Nutzung ist durch die GRZ in Verbindung mit den zulässigen Größen der überbaubaren Grundflächen sowie die Wandhöhen hinreichend bestimmt. Eine höhere GRZ in Verbindung mit den vorgesehenen Überschreitungen würde für die Prägung des Gebietes eine zu hohe Baudichte zur Folge haben. Eine Erhöhung der Mindestgröße würde ebenfalls zu übergroßen Baukörpern führen können.

 

Die Flurstücksgrenzen sollten möglichst sichtbar dargestellt werden.

Nebengebäude sind außerhalb der Baugrenzen zulässig, somit können sie auch wiedererrichtet werden.

Spätere Grundstücksteilungen werden bei fließenden Baugrenzen nicht behindert.

Die Verkehrserschließung wird nicht mehr geregelt (siehe Erläuterung zu Stellungnahme g).

Ausnahmen oder Befreiungen können nur unter den Bedingungen des Baugesetzbuches zugelassen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Vorschlägen des Fachplaners wird gefolgt und die Ergebnisse der Gespräche mit den Anliegern sind wie vorstehend dargestellt in die Planung zu integrieren.

 

 

u)     Stellungnahme Öffentlichkeit vom 21.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Alle Beschreibungen in der Begründung die sich auf die Franz-Marc-Villa (Flst. 903)  beziehen, werden berichtigt.

Das stattliche Gebäude steht jetzt frei von Bepflanzung umgeben in der Landschaft und prägt diese wesentlich mit. Dies sollte bei einer Bebauung im Umfeld berücksichtigt werden. Zusammen mit der Eigentümerin wurden unter Berücksichtigung des Erhalts von wertvollen Bäumen und Bewuchs sowie der Topografie, die Bereiche, die bebaut werden können, bei einem Ortstermin mit den Planern erörtert. Die im Lageplan eingetragenen Bauwünsche könnten bei einer Umplanung wie zu der Stellungnahme ‚t‘ erläutert, gut umgesetzt werden, in dem umlaufende Baugrenzen unter Berücksichtigung des Baumbestandes verwendet werden.  Es wird deshalb empfohlen, im gesamten Geltungsbereich die Festsetzungen in dieser Form zu ändern.

 

Die Verkehrserschließung wird nicht mehr geregelt (siehe Erläuterung zu Stellungnahme g).

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Vorschlägen des Fachplaners wird gefolgt. Die Ergebnisse der Gespräche mit den Anliegern sind wie vorstehend dargestellt in die Planung zu integrieren.

 

 

v)     Stellungnahme Öffentlichkeit vom 18.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Verkehrsflächen werden nicht mehr festgesetzt. Bei einer Überplanung mit durchlaufenden Baugrenzen würde das betreffende Grundstück mit einem größeren Baufenster versehen werden.

Stützmauern sollten, soweit möglich, ganz vermieden werden, der Gemeinderat müsste entscheiden, ob diese ggf. mit Höhenbeschränkung ausnahmsweise zugelassen werden sollten. Der Planer hat bei einem Ortstermin mit den Eigentümern allerdings festgestellt, dass hier tatsächlich in diesem Einzelfall eine Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 1m sinnvoll wäre, da das Grundstück durch seinen Zuschnitt und die Geländeform damit gefälliger Bebaut werden könnte.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ergebnisse der Gespräche mit den Anliegern sind wie vorstehend dargestellt in die Planung zu integrieren. Für das Flurstück 903/2 wird eine Stützmauer bis max. 1 m Höhe über dem natürlichen Gelände zugelassen.

 

 

w)    Stellungnahme Öffentlichkeit 15.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Die Stellungnahme bezieht sich ebenfalls auf Flächen, die auch von vorherigen Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen zur Planung einbezogen sind. Insofern sind die angesprochenen Belange (Baugrenzen, Zufahrten) bereits mit den vorhergehenden Beschlüssen behandelt worden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß den vorher bereits gefassten Beschlüssen berücksichtigt.

 

 

x)     Stellungnahme der Öffentlichkeit vom 15.07.2019:

 

Die Stellungnahme bezieht sich auf Flächen, die auch von vorherigen Stellungnahmen einbezogen sind und bereits behandelt worden sind.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und gemäß den vorher bereits gefassten Beschlüssen berücksichtigt.

 

 

y)     Stellungnahme der Öffentlickeit vom 11.07.2019:

 

Fachliche Stellungnahme (Planer H. Nadler):

Eine Verschiebung der Baugrenzen nach Norden auf einen Mindestabstand von 3 m ist möglich, auch dadurch, dass nun umlaufende Baugrenzen festgelegt werden. Der Gemeinderat wollte trotz der Forderung „schonender Umgang mit Grund und Boden“ und Nachverdichtung auch eine Regelung zur Baudichte in diesem Bebauungsplan festsetzen. Einer Erhöhung der GRZ wird deshalb nicht entsprochen, da eine GRZ in Höhe von 0,35 deutlich über der ortsüblichen Versiegelung von Flächen liegen würde. Für Terrassen und Balkone wird bereits eine Überschreitung der GRZ zugelassen. Nach dem Ortstermin des Planers wurde festgestellt, dass Baum Nr. 34 erhalten bleiben sollte und auch den Bauraum nicht wesentlich beeinträchtigen wird. Zwei Vollgeschosse sind mit einer Wandhöhe von 6,50 m möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Vorschlägen des Fachplaners wird gefolgt. Die Ergebnisse der Gespräche mit den Anliegern sind wie vorstehend dargestellt in die Planung zu integrieren.

 

 

z)     Stellungnahme Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Kreisbaumeister vom 09.08.2019

 

Fachliche Stellungnahme:

Zu F3.1:

Herr Kohlhauf (ebenfalls LRA, jedoch fachliche Ortsplanung) hatte beanstandet, dass Terrassen nicht allgemein außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können. Wir haben aber wohl in den bisherigen Bebauungsplänen die ausnahmsweise Zulässigkeit aufgenommen, da dies der einzig rechtlich zulässige Weg ist. Den Vorschlag aufgreifen und für Terrassen bis zu einer bestimmten Fläche allgemein eine Überschreitung der GRZ festsetzen, wäre für die Bauherren jedoch besser. Hier sollte man im Rahmen der nächsten Beteiligung der Behörden noch mal prüfen, ob man nicht eine allgemeine Zulässigkeit erreichen kann. Allerdings ist zusätzlich anzumerken, dass das Freistellungsverfahren bereits dadurch wegfällt, dass der Bebauungsplan nun als einfacher Bebauungsplan erlassen wird.

 

Zu F5:

Die Baugrenzen sind, wo noch nicht erfolgt, in Bezug auf die Grenzabstände zu vermaßen.

 

Zu F5:

Die Baugrenzen sind bereits als umlaufende größere Baugrenzen (siehe vorherige Beschlüsse zur Abwägung) beschlossen worden.

 

Zu F5:

Bei durchlaufenden Baugrenzen können Garagen außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden, Herr Kohlhauf (ebenfalls LRA, jedoch fachliche Ortsplanung) hat aber unter Punkt 3. Vorgeschlagen, dass "Garagen und Nebengebäude können auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden" formuliert werden sollte. Dies wäre dann auch nur über ein Genehmigungsverfahren möglich. Hier sollte man im Rahmen der nächsten Beteiligung der Behörden noch mal prüfen, ob man nicht eine allgemeine Zulässigkeit erreichen kann.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Vorschlägen des Fachplaners wird gefolgt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

-

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 B-Plan Entwurf Nr. 31 - Auslegungsexemplar (463 KB)      
Anlage 2 2 Begründung Ried B-Plan Nr. 31 - Auslegungsexemplar (745 KB)      
Anlage 5 5 Stellungnahmen - geschwärzt - (3222 KB)      
Anlage 6 6 B-Plan - mit Stand, wie durch die Abwägungsvorschläge vorgeschlagen (172 KB)      
Anlage 7 7 BegründungB-Plan - mit Stand, wie durch die Abwägungsvorschläge vorgeschlagen (677 KB)      
Stammbaum:
K-0098/2019   Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße OT Ried; Billigung und Auslegung des Entwurfs   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0098/2019-02   Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße, OT Ried; Würdigung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0131/2020   Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße, OT Ried; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, erneute Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0006/2021   Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße, OT Ried; Würdigung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden (erneute Beteiligung)   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0007/2021   Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße, OT Ried; Satzungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK