Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0166/2016  

Betreff: Richard und Sandra Hagenfeldt; Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten in Kochel a. See, Mittenwalder Straße
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
07.06.2016 
35. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See (Nr. 07/2016) ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Zum dem Bauantrag eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung auf Flurnummer 2373/12 in Kochel a. See, Mittenwalder Straße, wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

 


Vormerkung:

Mit Schreiben vom 19.05.2016 (Eingang 20.05.2016) wird von Sandra und Richard Hagenfeldt der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung auf Fl.Nr. 2373/12 in Kochel a. See, Mittenwalder Straße, beantragt.

 

Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und ist lt. Flächennutzungsplan „Mischgebiet“ und dort daher allgemein zulässig.

 

- Art der Bebauung:

Beantragt ist ein einzelnes Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Die vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ist durch Einzel- und Mehrfamilienhäuser sowie Beherbergungsgewerbe beträgt. Das Vorhaben fügt sich nach Art der Bebauung ein.

 

- Maß der baulichen Nutzung:

Die GRZ ist mit 0,18 angegeben. Allerdings sind dort die Zuwegungen usw. nicht mit im rechnerischen Nachweis enthalten. Dies ist im Weiteren noch von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu prüfen.

 

Die absolute Höhe des Gebäudes ist unterhalb der durch die Umgebungsbebauung vorhandenen Gebäudehöhen und fügt sich ebenfalls ein.

 

- Überbaubare Grundstücksfläche:

Das Vorhaben ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beantragt worden und fügt sich dementsprechend ein.

 

- Einordnung der Bauweise:

Die Eigenart der näheren Umgebung ist durch die „Offene Bauweise (Einhaltung von Grenzabständen, Einzelhäuser und/oder Hausgruppen) geprägt, die auch bei dem beantragten Vorhaben geplant ist.

 

- Prüfung hinsichtlich bodenrechtlicher Spannungen:

Bodenrechtliche Spannungen werden begründet, wenn durch das Bauvorhaben die gegebene Situation verschlechtert, gestört, belastet oder sonst negativ in Bewegung gebracht wird.

Es ist nicht davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen entstehen

 

- Rücksichtnahmegebot:

Es ist nicht davon auszugehen, dass Belange des Rücksichtnahmegebotes berührt sind.

 

- Erschließung:

Die Erschließung erfolgt über das Nachbargrundstück. Die erforderliche Dienstbarkeit liegt dem Bauantrag nicht bei, wird aber von der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen angefordert werden.

Weiterhin ist die Erschließungsstraße auch auf dem Nachbargrundstück im Lageplan bis zur Zufahrt auf die B 11 zeichnerisch darzustellen, damit sichergestellt ist, dass die Zufahrt auch den Richtlinien über Feuerwehrzufahrten entspricht.

Zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung lag die Bestätigung der gesicherten Trinkwasserversorgung noch nicht vor und wird dann bei der Weiterleitung an die Untere Bauaufsichtsbehörde entsprechend noch ergänzt.

Die Abwasserentsorgung erfolgt über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss mit dem Nachbargebäude. Für diesen ist im Zusammenhang mit der Abwasserplanung die Dichtigkeit nachzuweisen.

 

- Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse:

Das Vorhaben würde den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen nicht entgegenstehen.

 

- Ortsbild:

Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes wird durch das Vorhaben nicht entstehen. Es wird hin-sichtlich der Dachform der Garage die Errichtung eines Flachdaches im Rahmen einer Hanggarage beantragt. Dies ist nach § 2 Abs. 1 b) der Garagengestaltungssatzung der Gemeinde Kochel a. See zulässig.

 

- Stellplätze:

Der Stellplatznachweis ist nicht korrekt. Es wird dort pro Wohnung von 2 erforderlichen Stellplätzen ausgegangen. Da beide Wohnungen größer als 100 m² sind, werden 2,5 Stellplätze, mithin 5 Stellplätze erforderlich.

Der Stellplatznachweis weist allerdings einen zusätzlichen 5. Stellplatz aus. Daher ist die Anzahl der beantragten Stellplätze ausreichend. Allerdings ist der Stellplatznachweis im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu berichtigen.

 

- Ergebnis:

Das Vorhaben erfüllt die Kriterien für zulässige Vorhaben nach § 34 BauGB. Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine


 

 

Stammbaum:
K-0166/2016   Richard und Sandra Hagenfeldt; Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten in Kochel a. See, Mittenwalder Straße   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0048/2018   Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten in Kochel a. See, Mittenwalder Straße (GBV K-20/2016); Änderungsantrag vom 24.01.2018   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK