Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0080/2020-01  

Betreff: Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung) der Gemeinde Kochel a. See; Erhebung in den Monaten Januar mit August 2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0080/2020
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Lutterer, Nicole
Beratungsfolge:
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
23.03.2021 
12. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See geändert beschlossen   
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Kochel a. See erhebt aufgrund der Betriebsuntersagung für Kindertagesstätten für die Monate Januar und Februar 2021 und aufgrund der Empfehlung der Bayerischen Staatsregierung für März 2021 keine Elternbeiträge, sofern die Kinder die Kindertagesstätte an nicht mehr als fünf Tagen im Monat besucht haben. Die Verwaltung wird beauftragt, beim Freistaat Bayern den Beitragsersatz zu beantragen. Für die Monate April und Mai 2021 werden zur Entlastung der Eltern nur 50 Prozent und für die Monate Juni, Juli und August 2021 nur 75 Prozent der eigentlich fälligen Kindergartengebühren eingehoben.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

 

Aufgrund der noch anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bayerische Staatsregierung den Eltern von Kindergartenkindern hinsichtlich der Gebühren nach 2020 auch für die ersten Monate in 2021 wieder eine erhebliche Unterstützung zugesagt. Auch die Gemeinde Kochel a. See folgt diesem Beispiel und unterstützt die Eltern. Für das aktuell laufende Kindergartenjahr bis August 2021 bedeutet dies:

 

-          Januar, Februar und März:

Die Bayerische Staatsregierung hat am 26.01.2021 beschlossen, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Mit Datum vom 23.02.2021 hat die Bayerische Staatsregierung, trotz Wiederaufnahme der Betreuung, weiter beschlossen, die Eltern auch im Monat März 2021 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten, sofern die Eltern im Interesse des Infektionsschutzes freiwillig vom Besuch der Kindertagesstätte absehen, so sie die Betreuung des Kindes auch auf andere Weise sicherstellen können.

Der Beitrag gilt rückwirkend für die Monate Januar, Februar und März 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kinderbetreuung. Der Beitragsersatz des Freistaates beträgt ca. 70 Prozent der Elternbeiträge. Voraussetzung zum Erhalt des Beitragsersatzes ist der Verzicht auf die Erhebung von Elternbeiträgen durch den Träger bzw. deren Rückerstattung für die genannten Monate. Der Beitragsersatz kann jedoch nur für Kinder, die die Kindertagesstätte an nicht mehr als fünf Tagen besucht haben beantragt werden. Eltern, welche die Betreuung an mehr als fünf Tagen pro Monat genutzt haben, sind zur Zahlung der kompletten Elternbeiträge verpflichtet.

Die Verwaltungsgemeinschaft Kochel a. See hat aufgrund der Erkenntnisse im letzten Jahr zunächst auf die Erhebung der Elternbeiträge für die genannten Monate bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung verzichtet, auch um die Eltern nicht unnötig zu belasten. Da diese Entscheidung der Staatsregierung nun vorliegt, schlägt die Verwaltung dem Gremium vor, für die Monate Januar, Februar und März 2021 keine Elternbeiträge zu erheben, sofern die Betreuung in der KoKiTa an nicht mehr als fünf Tagen pro Monat in Anspruch genommen wurde. Sollte ein Kind in diesem Zeitraum 6 Tage oder mehr pro Monat zur Betreuung in der „KoKiTa“ gewesen sein, werden zur Entlastung der Eltern die bis zum 31.12.2020 gültigen Gebühren berechnet.

 

-          April und Mai

Um die Belastungen ein wenig abzufedern, die bei vielen Familien durch die Corona-Pandemie und der mit ihr verbundenen Einschränkungen verursacht werden, plant die Gemeinde Kochel a. See auch für April und Mai 2021 weitere Entlastungen: So wird in diesen Monaten lediglich 50 Prozent des eigentlich fälligen Zahlbetrags abgebucht.

 

- Juni, Juli und August:

Um die Eltern weiter zu entlasten, sollen auch im Juni, Juli und August 2021 nicht die vollen Beiträge abgebucht werden. In diesen drei Monaten plant die Gemeinde Kochel a. See einen Nachlass von 25 Prozent, so dass nur 75 Prozent des eigentlich fälligen Zahlbetrags abgebucht werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Verzicht auf 30 % der Kindergartengebühren, bei 70 % Beitragsersatz.

 

 

Stammbaum:
K-0080/2020   Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung) der Gemeinde Kochel a. See; Erhebung der Benutzungsgebühren in der Zeit des Betretungsverbotes, Rückerstattung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0080/2020-01   Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung) der Gemeinde Kochel a. See; Erhebung in den Monaten Januar mit August 2021   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0067/2021   Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertagesstätte (Kindertagesstättengebührensatzung) der Gemeinde Kochel a. See; Erhebung in den Monaten April bis Mai 2021   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK