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Vorlage - S-0047/2022  

Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Breiten; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRS
  Bezüglich:
S-0002/2022
Federführend:Bauamt Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Gemeinderat Schlehdorf Entscheidung
07.07.2022 
22. Sitzung des Gemeinderates Schlehdorf ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Stellungnahmen-Gesamt  

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der Beteiligung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben und werden vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Änderungen des Bebauungsplanes sind nur an einer Stelle redaktionell erforderlich, die eine weitere Auslegung und Beteiligung nicht erforderlich macht. Weitere, darüber hinausgehend zu berücksichtigende Belange sind aus der Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich. Der Plan bekommt das Datum vom heutigen Tag. 


Vormerkung:

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 03.02.2022 wurde die Planung nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.05.2022 bis einschließlich 17.06.2022 ausgelegt, der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnnahme gegeben sowie die Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden um Stellungnahme gebeten.

 

Es wurden 18 Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden zur Stellungnahme aufgefordert. Es sind 10 Stellungnahmen eingegangen, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt sind.

 

Im einzelnen sind folgende Stellungnahmen eingegangen (verkürzte auszugsweise Darstellung – es wird auf die beigefügten Originale verwiesen-):

 

  1. VG Ohlstadt für Mitgliedsgemeinden vom 10.05.2022

Es sind keine Belange berührt.

 

  1. Gemeinde Kochel a. See vom 12.05.2022

Es sind keine Belange berührt.

 

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Gesundheitsamt vom 10.05.2022

Alle Belange sind berücksichtigt.

 

  1. Staatliches Bauamt Weilheim vom 10.05.2022

Keine Einwände.

 

Beschlusvorschlag:

Die Stellungnahmen 1 mit 4 werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht zu veranlassen.

 

 

  1. Regierung von Oberbayern vom 19.05.2022

Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen, falls die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen durch entsprechende Festsetzungen ausgeschlossen werden kann…

Gemäß der Festsetzung 1.1.2 der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 sind Betriebe, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem im Geltungsbereich ansässigen Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieb stehen, nur ausnahmsweise zulässig. Damit erscheint das Entstehen einer unzulässigen Agglomeration eher unwahrscheinlich

 

Natur- und Landschaft

Auf Grund der exponierten Lage ist auf eine an die Umgebung angepasste, ortsbildverträgliche Baugestaltung zu achten (vgl. Landesentwicklungsprogramm (LEP) 7.1.1 (G); Regionalplan Oberland (RP 17) B II 1.6 (Z)). Wir bitten die Planung diesbezüglich mit der unteren Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.

 

Bewertung

Die Planung steht bei Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft auch in

 

Beschlusvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die untere Bauaufsichtsbehörde (beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen) wurde im Rahmen der Beteiligung um um Stellungnahme gebeten. Zu diesem Punkt wurden keine weiten Hinweise gegeben. Eine Planänderung ist nicht zu veranlassen.

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Kreisbrandrat vom 25.05.2022

 

Es werden Hinweise zum Hydrantennetz, Feuermeldestellen, der gestaltung von öffentlichen Verkehrsflächen, Abständen zu Freileitungen und baulichen Anforderungen an Gebäude bzgl. des Brandschutzes Stellung genommen.

 

Beschlusvorschlag:

Die bereits vorhandene Erschließungsanlage, das Hydrantennetz sowie die Alarmierungseinrichtungen werden durch diese Bebauugsplanänderung nicht berührt. Ebensowenig ändern sich die Belange bzgl. ggf. vorhandener oder nicht vorhandener Oberleitungen. Die Prüfung allgemeiner baulicher bzw. bauordnungsrechtlicher Vorgaben zum Brandschutz (z.B. 2. Rettungsweg und seine Beschaffenheit oder Gebäudehöhen) sind im Rahmen der einzelfallbezogenen Bauantragsprüfung dazulegen und zu überprüfen, da sie bauordnungsrechtlicher und nicht bauplanungsrechtliner natur sind. Eine Bebauungsplanänderung ist diesbezüglich für alle angeführten Belange nicht erforderlich.

 

  1. Wasserwirtschaftsamt Weilheim vom 17.06.2022

Es bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, fachliche Ortsplanung vom 15.06.2022

Es werden keine Einwände erhoben.

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, untere Immissionsschutzbehörde vom 15.06.2022

Keine Einwände gegen die Planung.

 

  1. IHK für München und Oberbayern vom 13.06.2022

Mit dem dargelegten Planvorhaben besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis.

 

Beschlusvorschlag:

Die Stellungnahmen 7 mit 10 werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht zu veranlassen.

 

  1. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Planungsrecht vom 15.06.2022

In Festsetzung 1.2.3 wird eine allgemein zulässige Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen festgeschrieben. Da jedoch eine Terrasse regelmäßig (nicht als Nebenanlage, sondern) als Bestandteil des Gebäudes anzusehen ist (BayVGH - 1 ZB 15.2215), ist deshalb die Festsetzung einer (gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nach Art und Umfang bestimmten) Ausnahme im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO erforderlich.


Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten:

Ein Ausnahmetatbestand kann beispielsweise auch die Zulassung einer Abweichung für eine gesamte Gebäudeseite oder für ein Überschreiten der Begrenzung in mehr als nur geringfügigem Ausmaß vorsehen. Die Tatbestände dürfen aber - wie jede Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB - nicht so weit gefasst werden, dass die Festsetzung ihre Funktion verliert, wenn Ausnahmen zugelassen werden“ (König/Roeser/Stock, Kommentar zur BauNVO, 3. A., Rd.-Nr. 28 zu § 23).

 

Fachliche Stellungnahme:

Da aufgrund der Rechtslage die Festsetzung 1.2.3 in jedem Fall nur als Ausnahmetatsbestand verstanden werden kann, spricht nichts dageben, diese Festetzung noch um das Wort „ausnahmsweise“ als redaktionelle Ergänzugn zu erweitern.

 

Da sich diese Bebauungsplanänderung nur auf einen kleinen Teil des Bebauungsplanes erstreckt, die Ausnahme durch eine Begrenzung der Größe (maximale Grundfläche 100 m²) sowie der Lage nach (nicht im festgesetzten Grünstreifen) limitiert ist, ist nicht mit einer Ausufferung der Anwendung zu rechnen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Ausnahme nicht zum Regelfall wird.

 

Beschlusvorschlag:

Die Festsetzung 1.2.3 wird redaktionell um das Wort „ausnahmsweise“ ([…]dürfen ausnahmesweise durch Terassen […).) ergäzt.

 

 

 

Die Abwägungen zu den einzelnen Stellungnahmen sollten dann als Beschlüsse gefasst werden. 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Planungskosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Auf die Gemeinde entfallen daher keine Kosten.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahmen-Gesamt (1523 KB)      
Stammbaum:
S-0002/2022   1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Breiten; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen sowie Beratung und Beschluss zum weiteren Verfahren   Bürgermeister   Beschlussvorlage GRS
S-0047/2022   1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Breiten; Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Bauamt   Beschlussvorlage GRS
S-0048/2022   1. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Breiten; Satzungsbeschluss   Bauamt   Beschlussvorlage GRS