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Vorlage - K-0222/2017  

Betreff: Stromlieferung; Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022, Wahl der Strom-Art
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0204/2017
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Pschorr, Beate
Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
20.02.2018 
55. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Im Rahmen der Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022 soll „100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ beschafft werden. Die leistungsmessenden Abnahmestellen sollen als Speziallos ausgeschrieben werden.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

In der Gemeinderatssitzung vom 28.11.2017 wurde beschlossen, dass der Dienstleistungsvertrag mit der KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH nicht gekündigt wird und für die Stromlieferjahre 2020 bis 2022 wieder eine Bündelausschreibung mit den bisherigen Konditionen durchgeführt werden soll.

Die Gemeinde ist von Bündelausschreibung zu Bündelausschreibung frei in der Entscheidung zur Frage der Beschaffung von Normalstrom oder Ökostrom und zur Losbildung. Bis spätestens 28.02.2018 muss die Entscheidung getroffen sein, um diese an KUBUS zur Vorbereitung der Ausschreibung übermitteln zu können.

 

Die Teilnehmer der Ausschreibung haben bei der Ausschreibung von Ökostrom die Wahlmöglichkeit zwischen der Ausschreibung von 100 % Ökostrom mit oder ohne Neuanlagenquote.

 

Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote:

Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen.

Strom aus erneuerbaren Energien ist

a) Strom, der in Anlagen erzeugt wird, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen, einschließlich aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauches und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom,

b) der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen,

c) der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i.V.m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

(3) Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

(4) Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

(5) Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

 

Die Erfahrungen der KUBUS GmbH haben gezeigt, dass sich die Bieterbeteiligung bei dieser Variante der Ökostromausschreibung in gleicher Größenordnung bewegt, wie bei der Ausschreibung von Normalstrom. Pro Los haben sich durchschnittlich bis zu 15 Bieter an der Ausschreibung beteiligt.

Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung im Vergleich zur Beschaffung von Normalstrom in der Regel mit Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen, wobei sich der Preis für Ökostrom ohne Neuanlagenquote dem Preis für Normalstrom annähert. Die Mehrkosten gegenüber Normalstrom liegen beim Ökostrom ohne Neuanlagenquote bei ca. 0,0 - 0,3 ct/kWh.

 

Voraussetzungen der Ausschreibung von Ökostrom mit Neuanlagenquote:

§ 1 Anforderungen an die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die elektrische Energie muss nachweislich zu 100 % aus erneuerbaren Energien stammen. Sie muss in Anlagen erzeugt werden, die ausschließlich erneuerbare Energien nutzen. Hierzu zählt auch Strom aus Speicherkraftwerken abzüglich des Eigenverbrauchs und der Verluste (ohne Pumpstrom) sowie abzüglich des nicht erneuerbaren Anteils am Pumpstrom, der Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen, die auch konventionelle Energieträger einsetzen, sowie der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse in thermischen Kraftwerken, in denen auch konventionelle Energieträger verbrannt werden, wenn der Anteil von Strom aus der Mitverbrennung von Biomasse durch die Feststellung und Erfassung der jeweiligen Menge und Heizwerte der eingesetzten Brennstoffe rechnerisch bei der Stromerzeugung ermittelt und nachgewiesen wird.

(2) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Vertrages sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungs-energie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas. Als Biomasse gelten nur Energieträger gemäß § 2 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV) vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234) die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. Der aus Biomasse erzeugte Strom gilt als Strom aus erneuerbaren Energien, wenn er in einem Verfahren erzeugt wird, das den Anforderungen des § 4 BiomasseV gerecht wird. Flüssige Biomasse, d. h. Biomasse im Sinne der BiomasseV, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist, gilt nur dann als Biomasse im Sinne dieses Vertrages, wenn sie den Nachhaltigkeitskriterien der Artikel 17 und 19 i. V. m. Anhang V der EU-Richtlinie 2009/28/EG vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, Seite 16) für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe genügt; Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG findet keine Anwendung.

(3) Die Herkunft des gelieferten Stroms aus erneuerbaren Energien muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Zwischen dem Netz, an das die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, und dem Netz, an dem die jeweilige Entnahmestelle des Auftraggebers angeschlossen ist, muss eine netztechnische Verbindung bestehen.

(4) Der Auftragnehmer garantiert eine zeitlich bilanzierte Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien; d. h. die Energiebilanz von erzeugtem und geliefertem Strom muss innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt ausgeglichen sein.

(5) Der Auftraggeber erwirbt mit der Entnahme des gelieferten Stroms auch den bei der Erzeugung erzielten Umweltnutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich verbindlich gegenüber dem Auftraggeber, den mit der Stromlieferung verbundenen Umweltnutzen nicht anderweitig zu verwerten oder zu übertragen und seinen etwaigen Vorlieferanten vertraglich ebenfalls zu verpflichten, diese anderweitige Verwertung oder Übertragung zu unterlassen. Der Auftragnehmer garantiert ferner, dass die an den Auftraggeber gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht durch Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen gefördert oder auf diese angerechnet wird. Zu Erzeugungs- oder Verbrauchsförderungen zählen unter anderem staatliche Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie di-rekte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarife und Prämienzahlungen.

 

§ 2 Lieferung von Ökostrom aus Neuanlagen

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während des gesamten Lieferzeitraums einen Anteil von mindestens 50 % des gelieferten Stroms pro Kalenderjahr aus Neuanlagen zu liefern.

(2) Neuanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, die

­       bis zu vier Jahre vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Windenergie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

­       bis zu sechs Jahre vor dem 1. Januar 2020 Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie in Betrieb genommen wurden.

Als Strom aus einer Neuanlage gilt auch die Ökostrommenge, die einer nach den genannten Zeitpunkten erstmalig in Betrieb genommenen Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens einer ansonsten älteren Stromerzeugungsanlage zuzurechnen ist.

(3) Altanlagen sind Stromerzeugungsanlagen, deren Inbetriebnahmezeitpunkt

­  4 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wind-energie, Energie aus Biomasse, solare Strahlungsenergie bzw.

­  6 Jahre oder länger vor dem 1. Januar 2020 bei Einsatz der erneuerbaren Energien Wasserkraft und Geothermie lag.

(4) Inbetriebnahme ist im Rahmen dieses Vertrages und in Abweichung vom Begriff in § 3 Nummer 30 EEG 2017 die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, unabhängig davon, ob der Generator mit erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde. Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber vor Lieferbeginn die Anlagen im Einzelnen zu benennen, in denen der während des Lieferzeitraums zu liefernde Strom erzeugt wird. Die Stromlieferung aus einer anderen als den im Angebot benannten Anlagen hat der Auftragnehmer mittels eines neu ausgefüllten Stammdatenblattes dem Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen.

 

Diese Variante der Ökostromausschreibung hat die KUBUS GmbH in der Praxis bisher nur für eine kleine Teilnehmeranzahl von Kommunen durchgeführt. In der Praxis lag nach den Erfahrungswerten der KUBUS GmbH nur eine geringe Bieterbeteiligung vor. Entsprechend der Erfahrungen der KUBUS GmbH ist bei dieser Variante der Ökostromausschreibung mit Neuanlagenquote im Vergleich zur Beschaffung von Ökostrom ohne Neuanlagenquote in der Regel mit weiteren Mehrkosten bezogen auf den reinen Energiepreis zu rechnen.

 

Mehrkosten gegenüber Normalstrom:

­            Ökostrom ohne Neuanlagenquote: ca. + 0,0 - 0,3 ct/kWh

­            Ökostrom mit Neuanlagenquote: ca. + 0,5 - 1 ct/kWh

Da Aufgrund des geringen Mehrpreises und zur Stärkung der erneuerbaren Energien wird vorgeschlagen, die Ausschreibung auf der Basis „Ökostrom ohne Neuanlagenquote“ durchzuführen.

 

Abschließend ist noch zu entscheiden, ob alle Abnahmestellen in ein Standardlos eingebracht werden oder ob die leistungsgemessenen Anlagen, die Straßenbeleuchtungsanlagen und die Heizanlagen in einem jeweiligen Speziallos extra ausgeschrieben werden (Vorteil: bessere Preischancen; Nachteil: ggf. mehrere Stromlieferanten, wobei der Aufwand bei der Bearbeitung in der Regel nicht größer wird, sondern nur unterschiedliche Ansprechpartner „verwaltet“ werden müssen).

 

Da die Losbildung in der Regel bei Vergaben möglichst zu erfolgen hat und damit unter Umständen bessere Konditionen erzielt werden können, wird die Losbildung vorgeschlagen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

  1. Erläuterungen zu finanziellen Auswirkungen durch den Beschluss:

Die Vorbereitung der Strombeschaffung ist regelmäßig erforderlich und zum Betrieb der bestehenden Anlagen notwendig. Die Haushaltsmittel werden durch Auftragsvergabe für die Folgejahre kalkulierbarer. Durch die Vergabe im Wettbewerb soll ein bestmöglichstes Ergebnis bzgl. der Verbrauchskosten unter Berücksichtigung der Umwelt erzielt werden.

 

  1. Erläuterungen zu den Haushaltsmitteln:

Die Haushaltsmittel sind zur Gebäudebewirtschaftung regelmäßige vertragliche Ausgaben.

 

 

Stammbaum:
K-0204/2017   Stromlieferung; Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022, Auftragsvergabe   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0222/2017   Stromlieferung; Bündelausschreibung für die Jahre 2020 bis 2022, Wahl der Strom-Art   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK