Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des Bestandsgebäudes und Errichtung einer Tiefgarage sowie Neubau eines Doppelhauses und Errichtung von Garagen, Kochel a. See, Friedzaunweg (erneute Beratung, GBV K-VB 05/2019)  

76. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 2.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 19.11.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:27 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0215/2019 Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des Bestandsgebäudes und Errichtung einer Tiefgarage sowie Neubau eines Doppelhauses und Errichtung von Garagen, Kochel a. See, Friedzaunweg (erneute Beratung, GBV K-VB 05/2019)
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0126/2019
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Mit Schreiben vom 26.05.2019 (eingegangen am 11.06.2019) wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des Bestandsgebäudes und Errichtung einer Tiefgarage sowie Neubau eines Doppelhauses und Errichtung von Garagen gestellt.

 

Der Gemeinderat hatte das Einvernehmen hierzu verweigert, da befürchtet worden war, dass die starke Zunahme von Wohnungsflächen den Mischgebietscharakter gefährdet. Der Beschluss in der Sitzung v. 02.07.2019 lautete: „Zu dem Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des Bestandsgebäudes und Errichtung einer Tiefgarage sowie Neubau eines Doppelhauses und Errichtung von Garagen in Kochel a. See, Friedzaunweg kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden, da das Vorhaben der vorhandenen Art der Bebauung und Nutzung durch eine starke Zunahme von Wohnungsflächen widerspricht und diese möglicherweise sogar gefährdet.“

Nach Prüfung ist die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen zu dem Schluss gekommen, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt und das Einvernehmen zu erteilen ist. U. a. wird ausgeführt, dass „[der] Mischgebietscharakter […] durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt [wird], da eine entsprechende Gewichtung bzw. Durchmischung des Gebiets auch weiterhin gegeben ist“ (s. Schreiben v. 07.10.2019, Anlage).

 

Aus Sicht des Bau-, Straßen- und Umweltausschusses bestehen insgesamt nun drei Möglichkeiten, wie mit diesem Antrag auf Vorbescheid weiter verfahren werden kann:

-       Festhalten am Versagen des gemeindlichen Einvernehmens:

Die Folge wäre, dass das Einvernehmen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen aller Voraussicht nach ersetzt und der Antrag auf Vorbescheid genehmigt werden würde.

-       Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens:

Die Untere Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen würde konsequenterweise dann den Antrag auf Vorbescheid genehmigen.

-       Vorbereitung einer Bauleitplanung:

Bei der Wahl dieser Alternative wären ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen sowie die entsprechenden Instrumente zur Sicherung der Planung zu nutzen, um hier zunächst die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung in diesem Bereich rechtlich zu schaffen.

 

Im Vorbescheid wurden folgende Fragen aufgeworfen, deren Beantwortung in der Sitzung des Gemeinderats v. 02.07.2019 wie folgt dargestellt wurde:

  1. Ist die geplante Umnutzung im EG bauplanungsrechtlich zulässig?

Dies ist abschließend durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu klären.

  1. Ist die geplante Umnutzung im KG bauplanungsrechtlich zulässig?

Der Tiefgarage sowie die gewerblichen Nutzungen im KG dürften keine bauplanungsrechtlichen Belange entgegenstehen. Dies ist abschließend durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu klären.

  1. Ist die geplante Errichtung einer Tiefgarage bauplanungsrechtlich zulässig?

Der Tiefgarage sowie die gewerblichen Nutzungen im KG dürften keine bauplanungsrechtlichen Belange entgegenstehen. Dies ist abschließend durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu klären.

  1. Ist die Errichtung der überdeckten Rampe zur Fahrerschließung des KGs bauplanungsrechtlich zulässig?

Dem steht nichts entgegen. Ggf. ist hier der Immissionsschutz gesondert noch zu betrachten.

  1. Sind die in der Planzeichnung und den Ausführungen des Pkt. A) 7 beschriebenen Abstandsflächen bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig?

Da kein Bebauungsplan vorliegt, ist nur eine reine bauordnungsrechtliche Betrachtung relevant – diese wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorgenommen.

  1. Ist die geplante Errichtung des Doppelhauses bauplanungsrechtlich zulässig?

Die Art der Bebauung mit einer nicht unerheblichen Zunahme von Wohnbebauung steht nicht nur den Vorgaben des Flächennutzungsplans entgegen, sondern auch dem dadurch zum Ausdruck gebrachten planerischen Willen der Gemeinde, in diesem Bereich aktive Gewerbebetriebe zu erhalten und zuzulassen.

  1. Ist die geplante Errichtung der Doppelgarage bauplanungsrechtlich zulässig?

Gegen den Standort als solches gibt es keine Bedenken. Die Garage wäre im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche.

  1. Sind alle geplanten Erschließungen bauplanungsrechtlich zulässig?

Da aktuell kein Bebauungsplan vorliegt, ist nur eine reine bauordnungsrechtliche Betrachtung relevant. Zudem kann aufgrund fehlender abschließender Angaben nicht abschließend bzgl. der Erschließungsanlagen auf die GRZ abgestellt werden. Es ist bei der möglichen überschlägigen Betrachtung davon auszugehen, dass die Erschließungsanlagen planungsrechtlich zulässig sind. Bauordnungsrechtlich wäre noch zu prüfen, ob die Anforderungen an Feuerwehrzufahrten usw. eingehalten sind.

  1. Sind alle geplanten Anlagen für den ruhenden Verkehr bauplanungsrechtlich zulässig?

Da aktuell kein Bebauungsplan vorliegt, ist nur eine reine bauordnungsrechtliche Betrachtung relevant – diese wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorgenommen.

 


Beschluss:

 

Die Behandlung des Antrags ist zurückzustellen. Da in unmittelbarer Nachbarschaft bereits ein Antrag auf Aufstellung eines BPlans angekündigt wurde und die weitere Entwicklung im MI-Gebiet sowie insbesondere der Bestand der aktuell vorhandenen Unternehmen zu sichern ist, wird die Verwaltung mit der Vorbereitung bauleitplanerischer Schritte beauftragt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

15 : 2

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 SKM_C25819103015390 (150 KB)