Vorlage - K-0215/2019
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Beschlussvorschlag:
-wird in der Sitzung gefasst-
Vormerkung:
Mit Schreiben vom 26.05.2019 (eingegangen am 11.06.2019) wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Umnutzung des Bestandsgebäudes und Errichtung einer Tiefgarage sowie Neubau eines Doppelhauses und Errichtung von Garagen gestellt.
Der Gemeinderat hatte das Einvernehmen hierzu verweigert, da befürchtet worden war, dass die starke Zunahme von Wohnungsflächen den Mischgebietscharakter gefährtet.
Nach Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ist man dort zu dem Schluss gekommen, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt und das Einvernehmen zu erteilen ist. U.a. wird ausgeführt, dass „[der] Mischgebietscharakter […] durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt [wird], da eine entsprechende Gewichtung bzw. Durchmischung des Gebiets auch weiterhin gegeben ist“.
Die Gemeinde hat daher nun drei Möglichkeiten:
- Festhalten am Versagen des Einvernehmens (Folge: Das Einvernehmen würde durch die untere Bauaufsichtsbehörde ersetzt und der Gemeinde stünde der Rechtsweg zur Überprüfung offen)
- Zustimmung
- Vorbereitung von Bauleitplanung (d. h. Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan und Nutzung der Instrumente zur Sicherung der Planung, um hier zunächst die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung in diesem Bereich rechtlich zu schaffen.
Im Vorbescheid werden folgende Fragen aufgeworfen und können wie dargestellt (aus Sicht der Gemeinde Kochel a. See) beantwortet werden:
- Ist die geplante Umnutzung im EG bauplanungsrechtlich zulässig?
Dies ist abschließend durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu klären.
- Ist die geplante Umnutzung im KG bauplanungsrechtlich zulässig?
Der Tiefgarage sowie die gewerblichen Nutzungen im KG dürften keine bauplanungsrechtlichen Belange entgegenstehen. Dies ist abschließend durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu klären.
- Ist die geplante Errichtung einer Tiefgarage bauplanungsrechtlich zulässig?
Der Tiefgarage sowie die gewerblichen Nutzungen im KG dürften keine bauplanungsrechtlichen Belange entgegenstehen. Dies ist abschließend durch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu klären.
- Ist die Errichtung der überdeckten Rampe zur Fahrerschließung des KGs bauplanungsrechtlich zulässig?
Dem steht nichts entgegen. Ggf. ist hier der Immissionsschutz gesondert noch zu betrachten.
- Sind die in der Planzeichnung und den Ausführungen des Pkt. A) 7 beschriebenen Abstandsflächen bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig?
Da kein Bebauungsplan vorliegt, ist nur eine reine bauordnungsrechtliche Betrachtung relevant – diese wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorgenommen.
- Ist die geplante Errichtung des Doppelhauses bauplanungsrechtlich zulässig?
Die Art der Bebauung mit einer nicht unerheblichen Zunahme von Wohnbebauung steht nicht nur den Vorgaben des Flächennutzungsplans entgegen, sondern auch dem dadurch zum Ausdruck gebrachten planerischen Willen der Gemeinde, in diesem Bereich aktive Gewerbebetriebe zu erhalten und zuzulassen.
- Ist die geplante Errichtung der Doppelgarage bauplanungsrechtlich zulässig?
Gegen den Standort als solches gibt es keine Bedenken. Die Garage wäre im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche.
- Sind alle geplanten Erschließungen bauplanungsrechtlich zulässig?
Da kein Bebauungsplan vorliegt, ist nur eine reine bauordnungsrechtliche Betrachtung relevant. Zudem kann aufgrund fehlender abschließender Angaben nicht abschließend bzgl. der Erschließungsanlagen auf die GRZ abgestellt werden. Es ist bei der möglichen überschlägigen Betrachtung davon auszugehen, dass die Erschließungsanlagen planungsrechtlich zulässig sind. Bauordnungsrechtlich wäre noch zu prüfen, ob die Anforderungen an Feuerwehrzufahrten usw. eingehalten sind.
- Sind alle geplanten Anlagen für den ruhenden Verkehr bauplanungsrechtlich zulässig?
Da kein Bebauungsplan vorliegt, ist nur eine reine bauordnungsrechtliche Betrachtung relevant – diese wird von der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Glasl Vorbescheid 26.05.2019 (1572 KB) |