Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Auszug - Innenbereichssatzung Nr. 5 (nördlich Franz-Marc-Straße 34 bis 36), Aufhebung und weiteres Vorgehen  

43. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See
TOP: Ö 3.1
Gremium: Gemeinderat Kochel a. See Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 21.02.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 22:42 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Kochel a. See
Ort: Rathaus Kochel a. See
K-0020/2016-01 Innenbereichssatzung Nr. 5 (nördlich Franz-Marc-Straße 34 bis 36), Aufhebung und weiteres Vorgehen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0020/2016
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

Für den Bereich des Flurstückes 903/3 in Ried wurde im Jahr 2013 ein Vorbescheid für einen Bauantrag eingereicht. Die Gemeinde Kochel a. See hat diesem Vorbescheid zugestimmt und das Vorhaben dem Innenbereich (Schließung einer Baulücke) zugeordnet. Allerdings wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde klargestellt, dass der Abstand zwischen der bestehenden Bebauung und dem geplanten Vorhaben zu groß ist und die Flächen daher dem Außenbereich zuzuordnen wären. Der Vorbescheidsantrag wurde zurückgezogen und die Gemeinde wurde von den Grundeigentümern um Bauleitplanung gebeten.

 

Mit Beschluss vom 23.02.2016 wurde daher ein Aufstellungsbeschluss für eine Innenbereichssatzung gefasst. Mit dem Bauwerber wurde ein städtebaulicher Vertrag zur Planungskostenübernahme abgeschlossen. Nunmehr hat sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange herausgestellt, dass eine Einbeziehungssatzung nicht an ein qualifiziert geplantes Gebiet angebunden werden kann (VGH BaWü – 5 S. 1054.08). Die südlich der Franz-Marc-Straße vorhandene Bebauung liegt jedoch im Gebiet des qualifizierten Bebauungsplanes „Ried - West“. Damit ist die geplante Satzung rechtlich nicht zulässig.

 

Verwaltungsseitig wird daher die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses empfohlen. Ferner kann in dem Gebiet nur noch die Aufstellung eines Bebauungsplanes als planerisches Instrument in Frage kommen. Dieser sollte sich jedoch über ein etwas größeres Gebiet als die beabsichtigte Innenbereichssatzung erstrecken. Da damit der abgeschlossene städtebauliche Vertrag ebenfalls nicht mehr umsetzbar ist, wird vorgeschlagen, diesen zu kündigen und rückabzuwickeln.

 

Bei einer Befragung von Eigentümern in dem betroffenen Gebiet, hat eine Mehrzahl der umgebenden Grundstücke, die noch für eine Bebauung in Frage kommen, auch einen Bauwunsch.

 

Es wird daher verwaltungsseitig empfohlen, für den umrandeten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen, um die künftige Entwicklung in dem Gebiet zu steuern.

 

 


Beschluss:

Der Aufstellungsbeschluss für die Innenbereichssatzung Nr. 5 für die Grundstücke Fl.Nr. 903/3, 903/4 sowie 903 (Teilfläche) in Ried vom 23.02.2016 wird aufgehoben. Der dazu abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist zu kündigen.

Zur Weiterentwicklung des Gebietes wird die Verwaltung beauftragt, für die stadtplanerische Leistung Angebote einzuholen und die Auftragsvergabe sowie den Aufstellungsbeschluss vorzubereiten.

 

 


Abstimmungsergebnis:      15 : 0