Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0020/2016-01  

Betreff: Innenbereichssatzung Nr. 5 (nördlich Franz-Marc-Straße 34 bis 36), Aufhebung und weiteres Vorgehen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0020/2016
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
21.02.2017 
43. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

Beschlussvorschlag:

Der Aufstellungsbeschluss für die Innenbereichssatzung Nr. 5 für die Grundstücke Fl.Nr. 903/3, 903/4 sowie 903 (Teilfläche) in Ried vom 23.02.2016 wird aufgehoben. Der dazu abgeschlossene städtebauliche Vertrag ist zu kündigen.

Zur Weiterentwicklung des Gebietes wird die Verwaltung beauftragt, für die stadtplanerische Leistung Angebote einzuholen und die Auftragsvergabe sowie den Aufstellungsbeschluss vorzubereiten.

 

 


Vormerkung:

Für den Bereich des Flurstückes 903/3 in Ried wurde im Jahr 2013 ein Vorbescheid für einen Bauantrag eingereicht. Die Gemeinde Kochel a. See hat diesem Vorbescheid zugestimmt und das Vorhaben dem Innenbereich (Schließung einer Baulücke) zugeordnet. Allerdings wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde klargestellt, dass der Abstand zwischen der bestehenden Bebauung und dem geplanten Vorhaben zu groß ist und die Flächen daher dem Außenbereich zuzuordnen wären. Der Vorbescheidsantrag wurde zurückgezogen und die Gemeinde wurde von den Grundeigentümern um Bauleitplanung gebeten.

 

Mit Beschluss vom 23.02.2016 wurde daher ein Aufstellungsbeschluss für eine Innenbereichssatzung gefasst. Mit dem Bauwerber wurde ein städtebaulicher Vertrag zur Planungskostenübernahme abgeschlossen. Nunmehr hat sich im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange herausgestellt, dass eine Einbeziehungssatzung nicht an ein qualifiziert geplantes Gebiet angebunden werden kann (VGH BaWü – 5 S. 1054.08). Die südlich der Franz-Marc-Straße vorhandene Bebauung liegt jedoch im Gebiet des qualifizierten Bebauungsplanes „Ried - West“. Damit ist die geplante Satzung rechtlich nicht zulässig.

 

Verwaltungsseitig wird daher die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses empfohlen. Ferner kann in dem Gebiet nur noch die Aufstellung eines Bebauungsplanes als planerisches Instrument in Frage kommen. Dieser sollte sich jedoch über ein etwas größeres Gebiet als die beabsichtigte Innenbereichssatzung erstrecken. Da damit der abgeschlossene städtebauliche Vertrag ebenfalls nicht mehr umsetzbar ist, wird vorgeschlagen, diesen zu kündigen und rückabzuwickeln.

 

Bei einer Befragung von Eigentümern in dem betroffenen Gebiet, hat eine Mehrzahl der umgebenden Grundstücke, die noch für eine Bebauung in Frage kommen auch einen Bauwusch.

Auf der nachfolgenden Karte sind die Grundstücke, bei denen die nächsten 2 bis 10 Jahre ein Bauinteresse besteht grün markiert.

 

 

Es wird daher verwaltungsseitig empfohlen, für den umrandeten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen, um die künftige Entwicklung in dem Gebiet zu steuern.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Rückzahlung Vorausleitung für Planungsleistung


 

 

Stammbaum:
K-0020/2016   Innenbereichssatzung Nr. 5 (nördlich Franz-Marc-Straße 34 bis 36); Aufstellungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0020/2016-01   Innenbereichssatzung Nr. 5 (nördlich Franz-Marc-Straße 34 bis 36), Aufhebung und weiteres Vorgehen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0020/2016-03   Bebauungsplan Nr. 31 - nördlich Franz-Marc-Straße OT Ried; Aufstellungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK