Vorlage - K-0020/2016
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Beschlussvorschlag:
Für die Grundstücke Fl.Nr. 903/3, 903/4 sowie 903 (Teilfläche), Gemarkung Kochel a. See, in Ried wird eine Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der vorliegende Satzungsentwurf wird gebilligt.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Entwurf der Einbeziehungssatzung ist öffentlich auszulegen und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Vormerkung:
Für den Bereich des Flurstückes 903/3 in Ried wurde im Jahr 2013 ein Vorbescheid für einen Bauantrag eingereicht. Die Gemeinde Kochel a. See hat diesem Vorbescheid zugestimmt und das Vorhaben dem Innenbereich (Schließung einer Baulücke) zugeordnet. Allerdings wurde durch die Untere Bauaufsichtsbehörde klargestellt, dass der Abstand zwischen der bestehenden Bebauung und dem geplanten Vorhaben zu groß ist und die Flächen daher dem Außenbereich zuzuordnen wären. Der Vorbescheidsantrag wurde zurückgezogen und die Gemeinde wurde von den Grundeigentümern um Bauleitplanung gebeten.
Vor dem Hintergrund der Bauwünsche und dem Grundsatz zunächst innerhalb bestehender Bebauungen Nachverdichtungen zu ermöglichen, wurde der Bereich in die Rahmenplanung zur Bauleitplanung mit aufgenommen und soll nun umgesetzt werden. Da zur Lückenschließung lediglich zwei Grundstücke zu überplanen sind, kann die Planung im Rahmen einer Einbeziehungssatzung nach § 34 BauGB erfolgen.
Ein erster Entwurf der Satzung liegt der Vorlage als Anlage ebenso bei wie die erste Skizze der Planzeichnung.
Als nächste Schritte sollte auf Basis dieses Entwurfes die naturschutzfachliche Begleitung beauftragt sowie die Planzeichnung für die öffentliche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen beauftragt und vorbereitet werden.
Nach Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen ist der Entwurf der Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB i.V. m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Gleichzeitig sollen gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit den Eigentümern wurde bereits im November 2015 der städtebauliche Vertrag bzgl. der Planungskostenübernahme geschlossen. Aus diesem Grund bleibt diese Maßnahme – mit Ausnahme des Verwaltungsaufwandes – für die Gemeinde kostenneutral.
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 2016-02-08-Satzungsentwurf Innenbereichssatzung Nr.5 (686 KB) |
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