Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0064/2021  

Betreff: Gemeinde Benediktbeuern; 7. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stellungnahme im Verfahren (erneute Auslegung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0134/2020
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
20.04.2021 
13. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen

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Beschlussvorschlag:

Der Gemeinderat nimmt die Planungen der Gemeinde Benediktbeuern zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans zur Kenntnis und befürwortet die abgegebene Stellungnahme.

 

 

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Vormerkung:

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Benediktbeuern hat am 22.07.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die 7. Änderung des Flächennutzungsplans (verschiedene Bereiche „Gemeindebedarfsfläche GE Nord"; „Wanderparkplatz Lainbachtal“; “Sondergebiet Wohnmobilstellplatz“; „Gemeindebedarfsfläche GE Süd“) beschlossen.

 

Die Gemeinde Kochel a. See hatte dazu Stellung genommen. Um Wiederholunge zu vermeiden, wird auf die Vorlagenhistorie verwiesen. Nunmehr wurden die Unterlagen erneut zur Stellungnahme vorgelegt. Insbesondere wurde zu den beiden Bereichen, die von der Gemeinde Kochel a. See angesprochen wurden Immissionsgutachten erstellt.

 

-          Gewerbegebiet Süd/ Asphaltabladestelle:

Hier sind konkrete Maßnahmen als Auflagen vorgesehen:

„Zur Konkretisierung dieser Vorgaben dienen die nachstehenden Auflagen:

-          Der Betrieb des Zwischenlagers, einschließlich der An- und Abfahrten von Ladegut mit LKWs, Kippern oder sonstigen Fahrzeugen sowie deren Be- und Entladung, ist ausschließlich auf die Tageszeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr beschränkt.

-          Die Anlieferung von Straßenaufbruch an den Standort hat an getrennten Tagen von der Abholung von Material zur Verwertung (Abtransport) zu erfolgen. Die gleichzeitige Anlieferung von Aubbruchmaterial und Abholung des Materials zur Verwertung am gleichen Tag ist nicht zulässig. Eventuellen Abweichungen von den genannten betrieblichen Angaben des Betreibers zu lärmtechnisch relevanten Sachverhalten, insbesondere dem in Ansatz gebrachten Umfang der Liefer- und Ladetätigkeiten im Freien, kann ausschließlich dann zugestimmt werden, wenn diesbezüglich ein qualifizierter Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit vorgelegt wird.“

 

-          Wohnmobilstellplatz:

Es geht um insgesamt 8  zusätzliche Stellplätze. Die Gemeinde Kochel a. See hatte ein Verkehrskonzept angeregt, weil der Umfang seinerzeit noch nicht abschließend bekannt war.

Auch diesbezüglich werden konkrete Anregungen gemacht:

„Auf einer Teilfläche der Fl.Nr. 2835/13 (Bild 5) soll der bisher bestehende Wohnmobilstellplatz von 13 auf nunmehr 16 Stellplätze nach Maßgabe des Planentwurfes vergrößert werden. Ferner sollen zusätzlich 5 Stellplätze im südlichen Bereich (Bild 6) neben der Auffahrt errichtet werden. Geplant ist damit ein 24-Stunden-Stellplatz für Wohnmobile mit insges. 21 gebührenpflichtigen Stellplätzen. Der Stellplatz ist auf Kurzparker ausgelegt (Verweilzeit maximal 3 Tage). Dauerstellplätze (Saisonstellplätze) werden nicht angeboten. Zu- u./ oder Abfahrt erfolgen jeweils über eine Zu- bzw. Abfahrt von bzw. auf d. Schwimmbadstraße (Bild 7). Die Zu-/Abfahrt zum Parkplatz soll lt. Parkplatzordnung ausschließlich auf die Tageszeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt werden.“

 

Es liegt zwar kein Verkehrskonzept im eigentlichen Sinne vor, bei dem geringen Umfang der Änderung ist dies aber wohl auch nicht weiter erforderlich. Daher wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Wir bedanken uns für die Beteiligung in dem vorgenannten Verfahren. Durch die Immissionsgutachten und die dort getroffenen Vorschläge werden die Belange der Gemeinde Kochel a. See berücksichtigt, wenn diese in die Planungen integriert werden.

 

Die Erweiterung des Wohnmobilstellplatzes ist nun mit 8 zusätzlichen Stellplätzen konkretisiert. Durch die Beschränkung der Zu- und Abfahrtszeiten wird ein ausreichender Schutz sichergestellt. Außerdem gehen wir davon aus, dass es sich um eher eine geringfügige Veränderung handelt.

 

Im Bereich der Asphaltabladestation wird auf die Belange der Gemeinde Kochel a. See durch die auf Seite 13 des dazugehörigen Immissionsgutachten dargestellten Auflagen ausreichend Rücksicht genommen.

 

Die Auflagen sind in beiden Fällen sowohl für die ggf. anschließende Bauleitplanung als auch bei der späteren Baugenehmigung für die Erweiterung bzw. den Neubau zu berücksichtigen.

Vielen Dank.“

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

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Stammbaum:
K-0134/2020   Gemeinde Benediktbeuern; 7. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stellungnahme im Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0064/2021   Gemeinde Benediktbeuern; 7. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stellungnahme im Verfahren (erneute Auslegung)   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0087/2021   Gemeinde Benediktbeuern; 7. Änderung des Flächennutzungsplanes, Stellungnahme der Gemeinde; Ergebnis   Hauptverwaltung   Berichtsvorlage GRK
K-0124/2021   Gemeinde Benediktbeuern; Aufstellung des Bebauungsplanes "Südlich Gewerbegebiet", Stellungnahme   Hauptverwaltung   Berichtsvorlage GRK
K-0152/2021   Gemeinde Benediktbeuern; Aufstellung des Bebauungsplanes "Südlich Gewerbegebiet", erneute Stellungnahme   Bauamt   Berichtsvorlage GRK