Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0282/2016-02-01  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III; Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange, Bekanntgabe und Würdigung/Abwägung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0282/2016-02
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
28.11.2017 
52. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
StellungnahmenTöB  

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der Beteiligung vom 28.07.2017 bis 29.08.2017 eingegangenen Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Gemeinderates bekanntgegeben und werden vollumfänglich zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung werden nach Maßgabe der jeweils getroffenen Einzelbeschlüsse angepasst und überarbeitet. Weitere darüber hinausgehende zu becksichtigende Belange sind aus der frühzeitigen Beteiligung und nach eigener Prüfung momentan nicht ersichtlich.

 

 


Vormerkung:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 10.05.2016, TOP 4.1., beschlossen, eine Bauleitplanung im Bereich der Gemeindestraße „Am Tanneneck“ im OT Walchensee durchzuführen. Am 20.12.2016 wurde der Bebauungsplan in das frühzeitige Verfahren gegeben.

Nachdem am 27.06.2017 über die dazu eingegangenen Stellungnahmen beraten und beschlossen wurde, wurde nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit beschlossen und vom 28.07.2017 bis 29.08.2017 vorgenommen.

18 Stellungnahmen sind im Rahmen der Beteiligung eingegangen und werden den Gremiumsmitgliedern im Anhang bekanntgegeben. Zusammengefasst lassen sich diese wie folgt darstellen:

 

a)     Gemeinde Schlehdorf, Schreiben vom 21.07.2017

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

  

 

b)     Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.07.2017

Es wird auf die Stellungnahme vom 20.01.2017 verwiesen.

„Im Ergebnis war die Regierung von Oberbayern zu dem Schluss gekommen, dass die Planung bei Berücksichtigung der betroffenen Belange Hochwasserschutz, Georisiken, Immissionsschutz sowie Natur und Landschaft den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegenstehen würde.

Die inzwischen in den Bebauungsplan vorgenommenen Änderungen sind aus landesplanerischer Sicht unerheblich. Die Planung steht bei weiterer Berücksichtigung der aufgeführten Belange und der Einbeziehung der jeweils zuständigen Fachbehörden auch in der Fassung vom 27.06.2017 den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die angeführten Belange der ersten Stellungnahme vom 20.01.2017 wurden gemäß Beschluss vom 27.06.2017 in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

c)     Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 24.07.2017

„Im Planungsgebiet befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.

Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und soweit erforderlich in der Umsetzung der Planung berücksichtigt.

 

 

d)     LRA Bad Tölz-Wolfratshausen - Humanmedizin, Schreiben vom 26.07.2017

„Die durch uns wahrzunehmenden, öffentlichen Belange wurden in den Planungen berücksichtigt.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

e)     Wasserbeschaffungsverband Walchensee, Schreiben vom 29.07.2017

Keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

f)       Bayerisches Landesamt für Umweltschutz, Schreiben vom 01.08.2017

„Von den vom LfU zu vertretenden Fachbelangen (z.B. Rohstoffgeologie, Geotopschutz, Geogefahren, vorsorgender Bodenschutz) wird weiterhin der vorsorgende Bodenschutz berührt.

Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes fanden im Entwurf der „zweiten Auslegung“ des Bebauungsplans nicht ausreichend Würdigung. Wir verweisen auf unser Schreiben 15-8681.1-3974/2017 vom 18.01.2017:

„Zum Schutz des Bodens ist vor Beginn der baulichen Arbeiten auf der überbaubaren Grundstücksfläche der Oberboden abzutragen, getrennt zu lagern und nach Abschluss der Baumaßnahme wieder einzubauen. Er darf nicht durch Baumaschinen verdichtet, mit Unterboden vermischt oder überlagert werden. Es wird die DIN 19731 zur Anwendung empfohlen. Die Bodenmieten sollten nicht befahren werden, um Qualitätsverlusten vorzubeugen und sind bei einer Lagerungsdauer von mehr als 24 Wochen zu begrünen. Überschüssiges Oberbodenmaterial ist unter Beachtung des §12 BBodSchV ortsnah zu verwerten. Flächen, die als Grünfläche oder zur gärtnerischen Nutzung vorgesehen sind, sollten nicht befahren werden. Sofern Stellplätze vorgesehen sind, sollten diese vorzugsweise aus wasserdurchlässigen Belägen bestehen.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes werden unter den Hinweisen aufgenommen.

 

 

g)     LRA Bad-Tölz - Wolfratshausen, Immissionsschutz, Schreiben vom 02.08.2017

„Die schalltechnische Verträglichkeit der Planung mit der Umgebung wurde vom TÜV Süd in einem Lärmgutachten untersucht. Im Gutachten ermittelte Auflagen wurden in die Satzung übernommen. Für die Festsetzung von Betriebsabläufen in einem Bebauungsplan fehlt allerdings die Rechtsgrundlage. Die Auflagen für den konkreten Betrieb (Festsetzung Nr. 8a)) dürfen in der Satzung allenfalls unter den Hinweisen aufgenommen werden. Es wird empfohlen stattdessen das Freistellungsverfahren für Betriebe mit einer zusätzlichen Festsetzung auszuschließen. Die Rechtsgrundlage hierfür wäre der Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Im Baugenehmigungsverfahren können dann die Auflagen der Nr. 8a) aufgenommen werden. Die Festsetzungen der Nr. 8b) beziehen sich auf bauliche Anforderungen und dürfen somit in die Satzung aufgenommen werden.

Die Überschreitung des Beurteilungspegels am WA 1 um 1 dB kann von der Gemeinde abgewogen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Auflagen werden unter die Hinweise verschoben. Das Aussetzen des Freistellungsverfahrens kann immer im Einzelfall durch die Gemeinde bei Vorlage der Bauantragsunterlagen erfolgen.

Bei den Hinweisen wird daher aufgenommen, dass die Gemeinde bei nicht Einhalten der Auflagen oder unklarer Antragslage insbesondere auch bzgl. des Immissionsschutzes und der Betriebsabläufe sich vorbehält, im Einzelfall Bauvorhaben nicht im Freistellungsverfahren zu behandeln.

 

 

h)     Bayerische Staatsforsten, Email vom 06.08.2017

„Von dem Bebauungsplan sind wir mit wesentlichen Flächen betroffen. Auf den Forstflächen sollen strukturierte Parkplätze gebaut werden, die bereits der Herzogstandbahn als Parkplatzflächen verpachtet sind. Auf unserem Grund 3221/24 soll kein Baurecht entstehen. Wir sollten darauf bestehen, dass die Herzogstandbahn (Gemeinde Kochel) die Verkehrssicherungspflicht auf den Parkplatzflächen bezüglich der (gepflanzten) Bäume selbstverantwortlich übernimmt (einschließlich der Randbäume auf Grundstück 3221/24).

Des Weiteren muss eine Durchfahrtsmöglichkeit für Forstschlepper auf dem Grundstück 3276/1 bestehen bleiben.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Einwendungen bzgl. Verkehrssicherungspflicht und Durchfahrtsmöglich- keit betreffen privatrechtliche Regelungen zu den Pachtverträgen zwischen den Bayerischen Staatsforsten und der Herzogstandbahn (Gemeinde Kochel a. See) und sind nicht im Bebauungsplan zu regeln.

 

 

i)        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Schreiben vom 01.08.2017

Keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

j)        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 03.08.2017

„Bei dem Vorhaben ist Wald i.S.d. Art. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) betroffen. Für das AELF Holzkirchen, Bereich Forsten besteht an dem Erhalt des Waldes auf Flur Nr. 3221/24 („Eiben am Dainingsbach“) besonders Interesse. Das Naturdenkmal darf in seiner Ausprägung mit den besonders geschützten Eiben (BArtSchV) nicht bebaut werden.

Da dieses Waldstück durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt wird, besteht aus forstlicher Sicht Einverständnis.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

k)     LRA Bad Tölz - Wolfratshausen, Schreiben vom 08.08.2017

1. Festsetzung 2.b)

Es liegt in Ihrem planerischen Ermessen, sich entweder für die Festsetzung eines Baugebietes (hier: „Sondergebiet“) oder für eine Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB (hier: „Fläche für den Gemeinbedarf“) zu entscheiden; eine Kombination dürfte allerdings rechtlich nicht möglich sein. Außerdem müssen Anlagen des Gemeinbedarfs dem bloßen privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogen sein und der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe dienen; erforderlich ist also ein gesteigerter Gemeinwohlbezug, dem ein besonderes Nutzungsinteresse der Allgemeinheit zugrunde liegt. Anders als bei einem Wertstoffhof wird dies auf einen Seilbahnbetrieb kaum zutreffen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Flächenfestsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ wird gestrichen, das Gebiet wird nun mehr als Baugebiet (hier: „Sondergebiet für Wertstoffhof und Seilbahn“) festgesetzt. Dies korrespondiert auch mit der derzeitigen Darstellung im Flächennutzungsplan.

Die Herzogstandbahn GmbH ist ein Unternehmen der Gemeinde Kochel a. See.

Gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Bayern sind „Staat und Gemeinde […] berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Bergen, Seen, Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen sowie Wanderwege und Erholungsparks anzulegen.“

Insofern darf einer durch eine Kommune betriebenen Seilbahn durchaus ein gemeinnütziger Charakter zugestanden werden, da die Erschließung der landschaftlichen Schönheiten in der bayerischen Verfassung als Aufgabe der Kommunen ausdrücklich formuliert wird. In Verbindung mit Art. 118a der Verfassung des Freistaates Bayern muss die Pflicht zur Anlage von Wanderwegen und Erholungsparks u.E. durch die Anlage von Aufstiegshilfen z.B. für Menschen mit Behinderung erweitert betrachtet werden.

Insofern wird kein Konflikt zum Flächennutzungsplan erkannt.

 

2. Festsetzung 3.e)

Sollte hier nicht auch noch die maximal zulässige Wandhöhe für Garagen festgesetzt werden?

 

Beschlussvorschlag:

Gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO sind Garagen als bauliche Anlagen ohne eigene Abstandsflächen nur mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m zulässig. Höhere Garagen müssen Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen einhalten und sind daher aufgrund der BayBO in Verbindung mit der Festsetzung 3g) freistehend nur deutlich von der Grundstücksgrenze abgerückt oder von der Grundstücksgrenze abgerückt als Anbau an ein Hauptgebäude zulässig. Beides ist auch mit höheren Wandhöhen vorstellbar. Außerdem ist zumindest ein Teil des geplanten Gartenbaubetriebs nicht anders als ein Fahrzeugunterstand, also eine Garage und bedarf durch die Art der Nutzung (große Fahrzeuge) eine größere Wandhöhe. Eine Festsetzung von maximalen Wandhöhen für Garagen ist demnach nicht erforderlich.

 

3. Festsetzung 3.g)

Die damit eigentlich gemeinte Grenzbebauung sollte ausdrücklich und eindeutig festgesetzt werden („… zulässig auf einer Länge von … mit einer Wandhöhe von maximal … über …“)

Anmerkung: Eine Grenzbebauung widerspricht allerdings der – generell geltenden – F. 4.e)

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzung 3.g) ist ausdrücklich und eindeutig, da die Länge der zulässigen Grenzbebauung durch die Baufenster (z.T. im Planteil bemaßt) und die maximale Wandhöhe über Festsetzung 3.e) abschließend definiert wird. Eine zusätzliche Festsetzung wie vorgeschlagen ist daher nicht erforderlich.

Die Festsetzung der offenen Bauweise schließt Baukörper von mehr als 50 m Länge aus, allerdings sind in offener Bauweise gem. BauNVO Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. Die in Festsetzung 3.g) getroffenen Ausnahmen zur BayBO bzgl. der Abstandsflächen betreffen ausnahmslos Grundstücksgrenzen zu nicht überbaubaren Grundstücken. Zur Klarstellung werden die Ausnahmen in Festsetzung 4.e) redaktionell aufgenommen und gleichzeitig aufgenommen, dass die betreffenden Baugrenzen auch nicht durch untergeordnete Bauteile überschritten werden dürfen.

 

4. Festsetzung 6.d)

ist als „Vorschlag“ keine verbindliche Regelung

Anmerkung: Die straßenmäßige Erschließung für die Fl.Nr. 3219/8 ist damit immer noch nicht festgesetzt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Das bestehende Wohnhaus auf Fl.Nr. 3219/8 wurde seinerzeit genehmigt, insofern musste die Erschließung des Grundstücks bereits zur Antragstellung des Wohnhauses nachgewiesen werden. Die bestehende private Erschließung wird nicht mehr als „Vorschlag“ in die Satzung aufgenommen, sondern als Festsetzung. Damit ist auch die weitere Sicherung der Erschließung geregelt.

 

5. Festsetzung 6.g)

Mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim sollte geklärt werden, ob für die Flutmulde ein Mindest-Rückstauvolumen festzusetzen ist.

 

Beschlussvorschlag:

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim wurde in der 1. und 2. Auslegung des Bebauungsplans beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. In den vorliegenden Stellungnahmen war kein Mindest-Rückstauvolumen gefordert worden.

 

6. Festsetzung 6.j)

Siehe Ziffer 17 unserer letzten Stellungnahme.

Für Flächen außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs kann ein Bebauungsplan keine Regelungen treffen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzung 6.j) wurde auf Grund der Ziffer 17 der letzten Stellungnahme bereits dahingehend geändert, dass sie nur für neue Wege innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Regelungen trifft. Um Unklarheiten zu vermeiden wird der betroffene Weg an der neuen Wendeanlage parallel zum Dainingsbach mit Anschluss an die Brücke explizit als öffentlicher Rad- und Fußweg im Bebauungsplan festgesetzt und die alte Festsetzung 6.j) entfällt.

 

7. Festsetzung 7.g)

Den Satz („… im Bereich der Wendeanlage…“) halten wir für zu unbestimmt.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Präzisierung der Festsetzung wird ein Planzeichen eingeführt. Das Verbot von Einfriedungen aller Art im Bereich der Wendeanlage und entlang des weiterführenden Fuß- und Radweges begründet sich in der für die Nutzung erforderlichen und städtebaulich gewünschten Großzügigkeit der Verkehrsflächen am Ende der Sackgasse.

 

8. Festsetzung 8)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB a.F. können nur „bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ festgesetzt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Siehe Beschlussvorschlag Stellungnahme c) – LRA Bad-Tölz – Wolfratshausen, Immissionsschutz

 

9. Hinweis 2.c) – letzter Satz

Die Festsetzung 6.g) betrifft die – hier nicht gemeinte – Flutmulde.

 

Beschlussvorschlag:

Der Verweis wird redaktionell auf die hier gemeinte Festsetzung 7.a) geändert.

 

10. Nach dem Hinweis 3.g) Satz 3 ist entlang des Dainingsbachs beiderseits ein mindestens 5 m breiter Uferstreifen von baulichen Anlagen freizuhalten. Laut Planzeichnung halten die südöstlichen Baugrenzen im WA 3 aber nur einen Abstand von 4,5 m zum Bach ein.

 

Beschlussvorschlag:

Der im Bebauungsplan bemaßte Abstand von 4,5m zielt auf die Flurstücksgrenze des Bachlaufs. Die Uferkante des Bachlaufs liegt weit mehr als 50 cm von seiner Flurstückskante entfernt, sodass kein Konflikt zwischen der festgesetzten Baugrenze und dem Hinweis auf einen 5m breiten Uferstreifen auftritt.

 

 

l)        Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 23.08.2017

Keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

m)   Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 23.08.2017

Das WWA hat gegen den Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange in der Stellungnahme vom 02.02.2017 aus Sicht der Wasserversorgung Bedanken angemeldet.

Wir bitten folgende zu beachten:

Die Gemeinde ist gem. Art. 57 Abs. 2 Satz 1 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen Ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des Öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Diese Aufgabe hat die Gemeinde Kochel an die WBV Walchensee übertragen.

Derzeit besteht zum Schutz des Tiefbrunnens „Brunnen am Katzenkopf“ kein Trinkwasserschutzgebiet, das den geltenden Anforderungen entspricht. Auch wenn derzeit keine Beanstandungen bezüglich der Wasserqualität bekannt sind, ist die Ausweisung eines Schutzgebietes für eine gesicherte Wasserversorgung Grundvoraussetzung. Der WBV Walchensee hat zwar einen Antrag auf Erhöhung der genehmigten Wassermenge gestellt, ist aber trotz wiederholter Aufforderungen zur Vorlage der Antragsunterlagen für die Schutzgebietsausweisung nicht nachgekommen. Deshalb müssen die bereits angemeldeten Bedenken gegen den vorliegenden Bebauungsplan aufrecht erhalten bleiben.

Die Bedenken gegen die Ausweisung neuer Baugebiete könnten zurückgenommen werden, wenn die Antragsunterlagen zusammen mit einem konkreten Umsetzungszeitplan durch den WBV Walchensee vorgelegt werden. Wir bitten die Gemeinde, auf den WBV Walchensee zuzugehen und darauf hinzuwirken, dass folgende, für die wasserwirtschaftliche Begutachtung der Trinkwasserentnahme und zur Ausweisung eines Schutzgebietes dringend erforderlichen Unterlagen, zeitnah vorgelegt werden:

-       Nivellierung der OK Messpunkt des Brunnens

-       Durchführung einer Wasserbedarfsermittlung

-       Ausarbeitung eines Wasserschutzgebietes mit ausreichendem Sicherheitszuschlag anhand der ermittelten Jahresbedarfsmenge

Zum Gartenbaubetrieb: den Antragunterlagen kann nicht entnommen werden, wie der Gartenbaubetrieb mit Brauchwasser versorgt werden soll. Sollte durch den Gartenbaubetrieb eine eigene Brachwassernutzung vorgesehen sein, bedarf diese einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten folgenden Hinweis ggf. aufzunehmen:

„Der Bau einer privaten Brauchwassernutzung ist beim LRA Bad-Tölz – Wolfratshausen anzuzeigen. Ob für die Entnahme eine Erlaubnispflicht vorliegt, entscheidet die Rechtsbehörde.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorschlag zum Brauchwasser wird unter den Hinweisen aufgenommen. Die Hinweise zur Sicherung des Trinkwassers werden an den WBV weitergegeben; ansonsten ist aufgrund der Planung, die 1 neue Wohneinheit und eine Halle für einen Gartenbaubetreib ohne Pflanzenerzeugung zulässt auch nicht mit einem erhöhten Wasserbedarf, als ohnehin schon möglich zu rechnen.

 

 

n)     Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 21.08.2017

Die Stellungnahme vom 30.12.16 hat weiterhin Bestand.

Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen“, herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und soweit erforderlich in der Umsetzung der Planung berücksichtig.

 

 

o)     Kreisbrandrat Bad-Tölz - Wolfratshausen, Schreiben vom 21.08.2017

Die Stellungnahme vom 25.01.17 gilt uneingeschränkt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf den Beschluss vom 27.06.2017 verwiesen.

Die Wendeanlage wird gemäß RASt06 als einseitiger Wendehammer für Fahrzeuge bis 10m Länge (Durchmesser 12 m) festgesetzt. Die alternative Anlage eines Wendekreises mit einem Durchmesser von 18m wurde geprüft, auf die Festsetzung jedoch zur Vermeidung übermäßiger Versiegelung verzichtet. Die Anlage als Wendehammer in der festgesetzten Form ermöglicht auch das Wenden mit üblichen Fahrzeugen der Feuerwehr bis 10m Fahrzeuglänge. Der Einsatz von Fahrzeugen mit Drehleitern zur Personenrettung ist aufgrund der geringen zulässigen Gebäudehöhen im gesamten Planungsgebiet nicht zu erwarten.

 

 

p)     Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 29.08.2017

Wir schließen uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 25.07.17 an.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

q)     Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 29.08.2017

Keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

r) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 29.08.2017

1. Ausgleichsfläche und -maßnahmen

- Bei der Ausgleichsfläche an der Grundstücksgrenze zu Fl.Nrn. 3219/15 und 3220/2 sollte es sich um eine Neupflanzung einer Feldhecke handeln. Eine Festsetzung vorh. Heckenstrukturen ist ohne Aufwertungspotenzial und damit nicht als naturschutzrechtlicher Ausgleich möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Die Feldhecke wird neu gepflanzt mit heimischen standortgerechten Arten.

 

- Sofern sich die Flächen, auf denen die Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, nicht im Eigentum der Gemeinde befinden bzw. nicht von ihr erworben werden, bedarf es spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses einer dinglichen Sicherung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Ausgleichsflächen sind teilweise in öffentlicher Hand als auch in Privatbesitz. Eine dingliche Sicherung ist nicht erforderlich, da die Fläche im Geltungsbereich liegt. Flächen im Geltungsbereich erfordern keine Dienstbarkeit, da durch den Bebauungsplan eine ausreichende Sicherheit besteht.

 

- Die Ausgleichsflächen sind nach Inkrafttreten der Satzung durch die Gemeinde dem Bayerischen Landesamt für Umwelt für das Ökoflächenkataster zu melden. 

 

Beschlussvorschlag:

Die endgültig festgesetzte Ausgleichsfläche wird nach Satzungsbeschluss durch die Gemeinde Kochel a. See an das Ökoflächenkataster gemeldet.

  

2. Grünordnung – Festsetzungen und Hinweise in der Satzung

- Unter A) 7 ff sollte das Wort gleichwertig gestrichen werden, da es u.E. schwierig ist, einen bspw. 100-jährigen Baum gleichwertig zu ersetzen ...  Es sollte vielmehr auf die Erforderlichkeit einer entsprechenden Ersatzpflanzung mit der Pflanzqualität nach A)7 e verwiesen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Das Wort gleichwertig wird gestrichen. Die neu formulierte Festsetzung lautet: Für ausgefallene oder beseitigte Bäume und Gehölze gem. den Festsetzungen 7.a bis 7.e ist spätestens in der nächsten Vegetationsperiode eine entsprechende Ersatzpflanzung mit der Pflanzqualität nach A)7.e vorzunehmen.

  

3. Artenschutz

- Die Ausführungen zum Speziellen Artenschutz weisen formale Mängel auf, weil das gutachterliche Fazit unter Nr. 5 zu dem Ergebnis kommt, dass mit Verwirklichung des Bebauungsplanes und dessen Festsetzungen keine Verbotstatbestände ... erfüllt werden. Bei den unter 4.1 und 4.2 genannten Maßnahmen handelt es sich daher um Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung.

 

Beschlussvorschlag:

Der Erläuterungsbericht zur saP wird in den Ziffern 4.1 und 4.2 geändert in Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

-keine-

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 StellungnahmenTöB (3069 KB)      
Stammbaum:
K-0282/2016   Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III, Aufstellungsbeschluss sowie Billigung des Entwurfs und Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0282/2016-01   Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III, Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung und Abwägung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0282/2016-02   Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III, Billigung des Entwurfs sowie Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0282/2016-02-01   Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III; Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange, Bekanntgabe und Würdigung/Abwägung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0282/2016-02-01-01   Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III; erneute Billigung des Entwurfs sowie erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
282/2016-02-01-01-01   Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III; Satzungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
/2016-02-01-01-01-02   Bebauungsplan Nr. 30 - Am Tanneneck III; Ergebnis des erneuten Auslegungsverfahrens, Würdigung der im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK