Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0213/2018  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
111/2016-02-02-01-01
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
18.12.2018 
65. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Stellungnahmen  
WasserversorgungOrt-StellungnahmeVersorgungssicherheit  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der berührten Öffentlichkeit werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Den Stellungnahmen und Anregungen werden nach Maßgabe der Einzelbeschlüsse gefolgt. Im Übrigen werden die Anregungen zur Kenntnis genommen oder zuckgewiesen. Darüber hinaus berührte Belange wurden geprüft und sind nicht ersichtlich. Aufgrund der geringen redaktionellen Änderung (korrekte Bestandsdarstellung/Größe der zulässigen Nebenanlagen auf Flurstück 1486/4) ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstigen Behörden nicht erforderlich. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung des Satzungsbeschlusses beauftragt.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.12.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse, OT Ort zusammen mit dem Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Vom Planungsbüro sind insbesondere mit dem Eigentümer mehrere Varianten erarbeitet worden, aus denen sich nunmehr eine gemeinsame Lösung herausarbeiten ließ.

Dieser Vorentwurf wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Planfassung vom 29.11.2016 sowie mit Begründung vom 29.11.2016 vom 08.12.2016 bis 15.01.2017 ausgelegt. Zeitgleich wurde die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wurde in der Sitzung vom 28.03.2017 beraten und beschlossen. Nachdem weitere kleinere Änderungen vorgenommen wurden, wurde mit Datum vom 27.06.2017 der Bebauungsplanentwurf gebilligt und beschlossen, den Plan in der Fassung vom 27.06.2017 gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange um Stellungnahmen zu bitten.

 

Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 10.07.2017 bis zum 11.08.2017. Dabei sind vier Stellungnahmen von der Öffentlichkeit bzw. von Anliegern sowie 12 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen, die in der Gemeinderatssitzung vom 17.04.2018 gewürdigt wurden.

 

In gleicher Sitzung wurde die erneute Auslegung nur zu geänderten oder ergänzten Teilen mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen beschlossen.

 

Diese wurde im Zeitraum vom 30.08.2018 bis zum 14.09.2018 durchgeführt und hat folgende Ergebnisse erbracht:

 

Keine Einwände haben vorgebracht:

-          LRA Bad Tölz Wolfratshausen, SG Immissionsschutz

-          Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern

 

 

A. Stellungnahmen mit Einwendungen der Träger öffentlicher Belange:

 

-          01 WWA Weilheim v. 10.09.2018:

Die Gemeinde Kochel hat sich in der Sitzung vom 17.04.18 mit der Stellungnahme des WWA befasst. Diese wurde zur Kenntnis genommen. Gemäß Niederschrift soll die Wasserversorgung Ort GmbH gebeten werden, zeitnah einen verbindlichen Zeitplan vorzulegen, um die künftige Versorgungssicherheit für den Ortsteil Ort zu bestätigen. Zudem soll bei jedem einzelnen Bauvorhaben im Rahmen der Antragsstellung von der Wasserversorgung Ort GmbH bestätigt werden, dass das Vorhaben ausreichend mit Trinkwasser versorgt werden kann.

Es wird seitens des WWA bedauert, dass die Gemeinde trotz der bekannten Versorgungsunsicherheit in Ort keinen Anlass sieht, die Bauleitplanung einzustellen.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werden Bedenken gegen den vorliegenden Bebauungsplan angemeldet, auch wenn diese wegen der fehlenden Berücksichtigung bzw. Roteintragung in der aktuellen Fassung zur Änderung des Bebauungsplans nicht berücksichtigt werden wird.

Fachliche Stellungnahme:

Entgegen der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts gibt es keine Versorgungsunsicherheit. Es gibt eine Quelle, für den Hochbehälter gibt es ein Sanierungskonzept und für das neue Technikgebäude liegt ein genehmigter Bauantrag vor. Die Wasserversorgung in Ort funktioniert seit Jahren stabil und durch das Baugebiet in dieser geringen Dimension ist keine „Versorgungslücke“ zu erwarten. Die Wasserversorgung ist daher sichergestellt. Siehe hierzu auch das Schreiben der Wasserversorgung Ort vom 01.12.2018 (Anlage).

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.

 

 

-          02 Bayerischer Bauernverband Oberbayern, Geschäftsstelle Holzkirchen v. 10.09.2018:

Die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ist die Existenzgrundlage von landwirtschaftlichen Betrieben und muss bereits bei Planungsbeginn in den Betrachtungen mit aufgenommen werden. Grundsätzlich haben unsere landwirtschaftlichen Betriebe ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Eigentums- und Bewirtschaftungsrechte.

Der Flächenverbrauch, durch die Ausweisung von Bebauungs- bzw. Ausgleichsflächen, ist im Ballungsraum München besonders groß. Täglich gehen in Oberbayern 7 ha landwirtschaftliche Fläche den Landwirten unwiderruflich verloren. Bereits bei vorbereitenden Planungen muss daher ein ressourcenschonender Umgang mit der Kulturlandschaft das erste Ziel sein und diese nicht als günstige, frei planbare potentielle Baufläche angesehen werden.

Es wird gebeten, den Umfang der Planung auf eine baulich notwendige Flächengröße zu beschränken.

Fachliche Stellungnahme:

Im Vergleich zum Münchner Umland ist der Flächenverbrauch in der Gemeinde Kochel a. See gering. Die Ergebnisse können nicht übertragen werden, da ganz andere wirtschaftliche, geologische, topographische und naturschutzfachliche Verhältnisse hier vorherrschen (gemäß der Statistik kommunal lag der Anteil der Siedlungsflächen 2016 bei nur 4,3%, dies entspricht einer Größe von 344 ha, vgl. LW 1044 ha;).

Das Planungsgebiet ist im kommunalen Flächennutzungsplan bereits seit 2005 als Baufläche ausgewiesen. Die Bebauungsplanung entwickelt sich damit aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan und hat in diesem Bereich ausschließlich eine maßvolle Abrundung eines bestehenden Ortsteils zum Ziel.

 

Beschlussvorschlag:

Die Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B. Stellungnahmen der Öffentlichkeit:

 

-          Ö01a Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert vom 13.09.2018

Auch zu der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes sind Einwendungen zu erheben.

Eine Notwendigkeit für den geplanten Wendehammer ist nach wie vor nicht erkennbar. Mit dem geplanten Wendehammer werden keine Konflikte gelöst, sondern Konflikte geschaffen. Ich verweise insoweit auf meine Einwendungen im Schreiben vom 02.08.2017 und wiederhole diese.

Die Schaffung eines Wendehammers hat für alle Bestandsgrundstücke nur Nachteile, Vorteile irgendwelcher Art sind nicht erkennbar. Dies stellt einen beachtlichen Abwägungsfehler dar.

Fachliche Stellungnahme:

Ein Wendehammer ist am Ende der Schmiedgasse aus folgendem Grund erforderlich: Im Rahmen der Bauleitplanung mit Einbezug bereits bestehender Verkehrsflächen ist sicher zu stellen, dass diese die heutigen Vorgaben insbesondere für die Feuerwehr, erfüllen. Nachdem der geplante Wendehammer am Ende der Schmiedgasse zum öffentlichen Straßengrund zählt, ist die entsprechende Fläche abschließend durch die Gemeinde zu erwerben.

Hinweis der Bauverwaltung: Es ist nicht beabsichtigt, die Flächen sofort zu erwerben oder sich anderweitig sofort anzueignen. Jedoch behält sich die Gemeinde vor, bei einem Verkauf der betroffenen Grundstücke die benötigten Flächen im Rahmen des gemeindlichen Vorkaufsrechtes zu sichern. Die für den Wendehammer eingeplanten Flächen sind lt. Flächennutzungsplan im Außenbereich und darüber hinaus nicht für eine Wohnbebauung (Fläche für die Landwirtschaft) vorgesehen. Auch wenn sich die Bebauung in den letzten 40 Jahren nicht geändert hat, sind doch zahlreiche Vorschriften dazu ergangen, wie Ver- und Entsorger sich im öffentlichen Raum bewegen dürfen, Arbeitsschutzrichtlinien, Richtlinien für die benötigten Flächen für die Feuerwehr usw. Es ist Aufgabe der Gemeinde, diese Belange zu berücksichtigen. Momentan wendet z.B. das Fahrzeug der Müllentsorgung auf einem unbebauten privaten Grundstück. Rückwärtsfahrten mit den Fahrzeugen sind nur sehr eingeschränkt sicher möglich –z.B. mit Einweiser-. Die Gemeinde muss daher planerisch eine Lösung vorsehen. (Der Wendehammer hat nichts mit einer gewerblichen Nutzung zu tun.)

Eine Verkehrszunahme allein durch das Vorhandensein des Wendehammers ist nicht zu erwarten, da es durch den Wendehammer nicht zu mehr Ziel- und Quellverkehr kommt. In der Regel haben Pkw ein Ziel innerhalb des Baugebietes (Grundstück) und fahren dort ein und auch dort wieder aus.

Bei der Herstellung des Wendehammers wäre sicherlich ebenfalls im Rahmen der Ingenieurplanung die Straßenentwässerung zu überprüfen und ausreichend zu dimensionieren bzw. auszubauen. Es würde sich daher keine Verschlechterung der Situation, sondern im Rahmen eines Straßenausbaus mit Herstellung einer (heute nicht vorhandenen) Straßenentwässerung ergeben. Es ist jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung, ein Straßenbauprogramm zu erstellen, sondern dies ist im Rahmen einer eventuellen späteren Straßenplanung (ohnehin) zu berücksichtigen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist diesbezüglich nicht erforderlich.

 

 

-          Ö01b Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert vom 13.09.2018

Weiterhin verbleibt es bei der Einwendung, dass der Bebauungsplan nicht aus dem existierenden Flächennutzungsplan entwickelt werden konnte, da der Flächennutzungsplan die vorherrschenden tatsachlichen Gegebenheiten nicht korrekt wiedergibt.

Dies galt bereits im August 2017 und dies gilt heute umso mehr.

Auf dem Grundstück FI.-Nr. 1486/6, welches noch gewerblich genutzt wurde, wird in Kürze die gewerbliche Nutzung eingestellt, was zur Folge hat, dass im gesamten Gebiet des Bebauungsplanes nicht eine einzige gewerbliche Nutzung, sondern ausschließlich eine wohnwirtschaftliche Nutzung vorliegt.

Eine Zulassung gewerblicher Nutzung würde Konflikte schaffen, wo es bislang keine Konflikte gab. Auch insoweit gilt, dass der Bebauungsplan Konflikte heraufbeschwört anstatt Konflikte zu lösen. Die konkrete Situation der vorhandenen und bebauten Grundstücke und ihr Verhältnis zu den Grundstücken, auf denen nun eine gewerbliche Nutzung möglich werden soll, ist überhaupt nicht berücksichtigt worden. Auch dies stellt einen relevanten Abwägungsfehler dar.

Die Bauleitplanung ist einzig und allein den privaten Interessen des Herrn Resenberger geschuldet. Es ist einzig und allein der Landwirt Resenberger, der durch die Ausweisung seiner landwirtschaftlichen Flächen in Bauland von der Bauleitplanung profitiert, während alle betroffenen Bestandsgrundstücke Nachteile erleiden. Dies stellt einen weiteren gravierenden Abwägungsfehler dar.

Fachliche Stellungnahme:

Das Sachgebiet Planungsrecht am LRA Bad Tölz hat in seiner Stellungnahme eine gegensätzliche Aussage getroffen, die wie folgt lautet: „Der Planentwurf ist im Wesentlichen aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.“ Es erfolgte im Gebiet bereits ein Verkauf (bestehende Baulücke), in Verbindung mit einer Anfrage für Gewerbliche Nutzungen. Die Anfrage wurde jedoch zunächst aufgrund der Veränderungssperre von dem Antragsteller nicht weiterverfolgt. Die Darstellung ist daher nicht zutreffend. Zudem lässt die Größe der Baufenster sowie die zulässige GRZ von 0,3 in allen Baufeldern gewerbliche Teil- oder Umnutzungen zu.

Es besteht ein städtebaulich begründeter Regelungsbedarf im Hinblick auf Nachverdichtungsoptionen und Regelungen des Bestandes. Dies gilt auch für Sicherheitsaspekte (Feuerwehr), Ver- und Entsorgung.

Insofern wird eine Planänderung nicht als erforderlich erachtet.

Ferner bekräftigt die Gemeinde ihre im Flächennutzungsplan festgehaltene Absicht in einem dörflich geprägten Gebiet Wohnen und Gewerbe traditionell und gemeinschaftlich nebeneinander zuzulassen und hält, unabhängig davon ob einzelne Betriebe zwischenzeitlich z.B.: den Standort gewechselt haben, an diesem Planungsziel fest. Die Befriedigung eines einzelnen Interessenten ist nicht zulässig und auch nicht beabsichtigt. Vielmehr soll durch Wohnen in Verbindung mit Gewerbe ein lebendiger Dorfcharakter gefördert werden und damit sind die getroffenen Festsetzungen weder abwägungsfehlerhaft noch ungerechtfertigt. Künftige Nutzungen haben sich an den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu orientieren.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht zu vorzunehmen. 

 

 

-          Ö01c Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert vom 13.09.2018

Auf dem Grundstück meines Mandanten hat sich zwischenzeitlich eine beachtliche Fledermauspopulation niedergelassen, im gesamten Gebiet des Bebauungsplanes leben schützenswerte Vögel und Reptilien wie Zauneidechsen, Schlingelnatter und Gartenrotschwanz. Diese Belange des Naturschutzes haben bei der gemeindlichen Abwägung überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Auch dies stellt einen beachtlichen Abwägungsfehler dar.

Schließlich bleibt es dabei, dass nach wie vor keine Planrechtfertigung gegeben ist.

Auch die vorliegende Fassung des Bebauungsplans ist rechtswidrig, der Bebauungsplan ist nicht zu erlassen.

 

Fachliche Stellungnahme

Das mögliche Vorkommen von gebäudebrütenden Fledermäusen wurde bereits im Bebauungsplan berücksichtigt. Dazu wurden unter der Ziffer 5.2 Maßnahmen zur Vermeidung festgesetzt, die insbesondere eine Kontrolle von Bestandsgebäuden vor Abbruch vorsehen. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, ist eine aktuelle faunistische Bestandsaufnahme nicht zielführend, da diese zwar die derzeitige Situation, nicht aber die zur Zeit eines eventuellen Abrisses z.B. in 10 Jahren erfassen könnte.

Die weiteren artenschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen Belange wurde im Umweltbericht zum Schutzgut Tiere und Pflanzen beleuchtet. Seitens der Unteren Naturschutzbehörde wurden diesbezüglich keine Bedenken geäußert.

Das Vorkommen der genannten Tierarten ist in struktureichen Gärten nicht auszuschließen. Die Böschung der Bahnlinie könnte hier durch Reptilien ggf. als Wanderkorridor genutzt werden. Die Bebauungsplanung sieht allerdings in den potentiell wertvollen Bereichen keine direkten Eingriffe vor, sondern regelt hier lediglich vorhandenes Baurecht. Die Festsetzung einer GRZ von 0,3 ist dabei als eine Maßnahme zur Vermeidung einer zu dichten Bauweise und zur Förderung eines ausreichenden Durchgrünungsgrads zu werten. Die bisher unbebauten Flächen im Norden werden dagegen ausschließlich als Grünland genutzt und weisen für die genannten Arten deshalb keinen geeigneten Lebensraum auf.

Die durch den Wendehammer betroffenen Flächen werden dann näher untersucht, wenn eine Umsetzung möglich ist. Nachdem dies, siehe oben, zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, wird eine artenschutzrechtliche Prüfung erst bei Realisierung durchgeführt. Dabei kann im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung eine Beeinträchtigung verhindert werden.

Ziel des Bebauungsplanes ist es, im bereits bebauten Teil eine städtebauliche Fehlentwicklung zu vermeiden und eine ortsplanerisch verträgliche Steuerung von Wohnen mit dorftypischen Mischnutzungen zu gewährleisten sowie die Schließung der vorhandenen Baulücken zu steuern und so eine geordnete Verdichtung des Innenbereiches vorzunehmen. In dem nördlich derzeit unbebauten Bereich soll die Abrundung des Ortsteils durchgeführt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht zu vorzunehmen. 

 

 

-          Ö02 Anlieger v. 12.09.2018

Auch zu der aktuellen Fassung des Bebauungsplanes sind Einwendungen zu erheben. Ich verweise insoweit auf meine Einwendungen im Schreiben vom 23.012017 und 02.08.2017 und wiederhole diese und erhalte alle Einwendungen weiterhin aufrecht.

Durch die Bauleitplanung werden keine Konflikte gelöst, sondern Konflikte geschaffen. Für alle Anlieger der Bestandsgrundstücke die vom Bebauungsplan erfasst werden ergeben sich ausschließlich nur Nachteile, lediglich der Landwirt Resenberger würde mit seinen vom Bebauungsplan erfassten landwirtschaftlichen Flächen profitieren. Es waren letztendlich nur diese Flächen und die persönlichen Interessen dafür verantwortlich, dass überhaupt eine Bauleitplanung erforderlich wurde. Dies stellt einen beachtlichen Abwägungsfehler dar. Weiterhin verbleibt es bei der Einwendung, dass der Bebauungsplan nicht aus dem existierenden Flächennutzungsplan entwickelt werden konnte, da der Flächennutzungsplan die vorherrschenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht korrekt wiedergibt.

Dies galt bereits im August 2017 und dies gilt heute um so mehr. Im gesamten Gebiet des Bebauungsplanes findet keine eine einzige gewerbliche Nutzung mehr statt. Die auf meinem Grundstück Fl.-Nr. 1486/6 vermieteten Lagerhallen für Hundefutterkonserven habe ich bereits auf Mitte November gekündigt. Die freiwerdenden Lager werden dann einer wohnwirtschaftlichen Nutzung durch mich zugeführt.

Auch die jetzt vorliegende Fassung des Bebauungsplans ist rechtswidrig, der Bebauungsplan ist nicht zu erlassen.

 

 

Fachliche Stellungnahme:

Siehe Abwägung und Beschlüsse zur Stellungnahme der Rechtsanwälte Strauß, Zier, Duken, Nappert oben.

Umnutzung Lagerhalle in Wohnen: Eine Umnutzung einer Lagerhalle in Wohnen ist genehmigungspflichtig. Je nachdem, ob es sich dabei um eine wesentliche Änderung handelt, fällt diese nicht mehr unter den Bestandsschutz. Dies hat zur Folge, dass für die Umnutzung die Vorgaben des Bebauungsplans vor allem in Hinblick auf die zulässigen Grundflächen gemäß Ziffer 1.2.6 einzuhalten sind. Anbei ein Auszug aus gemäß www.juraforum.de:

„Nutzungsänderung

Die Änderung der genehmigten Benutzungsart (Nutzungsänderung) bedarf ebenso wie ein Neubau/ Neuerrichtung eines Gebäudes einer Baugenehmigung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) iVm. mit der jeweiligen Bauordung (BauO) des Landes. Möchte ein Eigentümer seine bauliche Anlage zu einem anderen als ursprünglich geplanten Zweck nutzen, muss er bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen, welcher in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird. Dabei wird geschaut, ob das Vorhaben sowohl materiell als auch formell durchgeführt werden darf.

Zudem ist dabei ist zu beachten, dass eine Änderung der baulichen Anlagen generell nur für jenes Gebiet der Art der Nutzung genehmigt wird, für das es errichtet worden ist. So kann der Eigentümer beispielsweise– nach Genehmigung – aus einem Hotel ein Pflegeheim machen, aber kein Tierheim. Weitere mögliche Nutzungsänderungen können die Änderung eines Wohnraums in ein Büro, der Ausbau eines ungenutzten Dachbodens oder der Umbau eines Bäckerladens in eine Weinhandlung sein.

Nutzungsänderungen fallen unter den Bestandsschutz, solange sie unwesentlich für die Qualität und Quantität einer baulichen Anlage sind. Sind die erfolgten Nutzungsänderungen aber als mehr als wesentlich für die betreffende bauliche Anlage, so verfällt der Bestandsschutz.“

 

Sollte ein Abriss der Lagerhalle geplant sein, kommen direkt die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anwendung kommen.

Weiterhin sind bei der Herstellung von Wohnungen ausreichende Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen (vgl. Stellplatzsatzung der Gemeinde). Dies erscheint bei der vorliegenden dichten Bebauung ein einschränkender Faktor zu sein.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist diesbezüglich nicht erforderlich.

 

 

-          Ö3 Anlieger Schmiedgasse  v. 12.09.2018:

Mein Einspruch vom 08.08.2018 möchte ich inhaltlich in allen Punkten weiter aufrechterhalten.

Hinzufügen möchte ich noch, dass durch die Überplanung meines Grundstücks Fl.-Nr. 1486/4 erstens bei einem eventuellen Verkauf des Grundstücks oder bei einer Zusammenlegung der Grundstücke Fl.-Nr. 1486/4 und 1486/5 eine enorme Wertminderung, aufgrund der gemeindlichen Vorkaufsrechte entsteht.

 

Zweitens wird ein Teil des Grundstücks seit Jahren vom Besitzer des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. 1486/5 als Garten benutzt. Der geplante Wendehammer würde den vorhandenen Lebensraum stark beeinträchtigen.

 

Drittens sind unter B3. Flächen für Nebenanlagen maximal 75m² veranschlagt, dies entspricht nicht der tatsächlichen Bebauung. Die bestehende und genehmigte Stallung beträgt 100m². Auch diesbezüglich erweitere ich meinen Einspruch vom 08.08.17.

Im Übrigen beansprucht seit diesem Sommer eine geschützte Kreuzotter den Bereich des geplanten Wendehammers als Lebensraum.

Aus diesem Grund ist der Bebauungsplan Nr. 27 nicht zu erlassen.

Fachliche Stellungnahme:

Zur Wertminderung: Die Gemeinde hat nach § 24 BauGB ein allgemeines Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die im Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Dies ist hier durch die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche der Fall. Bei dem Grundstück handelt es sich nicht Bauland, da hier aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Bahnlinie) keine Bebauung zulässig wäre. Auf der Fläche wurde deshalb kein Baufenster festgesetzt. Sollte die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, erfolgt eine Veräußerung zum ortsüblichen Richtpreis. Eine erhebliche Wertminderung (z.B. durch Einschränkung vorhandenen Baurechts) kann hier deshalb nicht festgestellt werden.

Die aktuelle Gartennutzung ist durch die Planung zum Wendehammer nicht betroffen:

Die vorhandenen Lebensraumstrukturen werden durch die Planung somit nicht beeinträchtigt.

Nebenanlagen: Das Fenster für die Nebenanlagen hat eine Größe von 200m² und greift eine Abstandsfläche von 3m zu den Grundstücksgrenzen auf. Ein Stall mit einer Größe von 100m² wäre innerhalb der festgesetzten Baugrenzen möglich. Die geringfügige Erhöhung der zulässigen Grundfläche von 25m² erscheint in diesem Bereich verträglich.

Kreuzotter: Die Kreuzotter bevorzugt in Bayern ein breites Spektrum an Lebensräumen vor allem in kühlen und feuchten Bereichen: Moore und angrenzende lichte Moorwälder, lichte Waldlebensräume, Wildflussauen und alpine Matten und Latschengebüsche, in der Kulturlandschaft sonnige Waldränder und Hecken, Streuwiesen und Borstgrasrasen, Waldlichtungen und Abbaustellen. Wichtig ist in allen Lebensraumtypen eine gute Ausstattung mit Kleinstrukturen, d. h. Versteckmöglichkeiten, Sonnplätze und Windschatten. Kreuzottern sind sehr selten und meiden menschliche Siedlungen in der Regel. Häufig werden sie mit der Schlingnatter verwechselt. Die Gartenstrukturen im Planungsgebiet zählen nicht zu den für die Kreuzotter typischen und gefährdeten Lebensraumstrukturen. Es wird daher (siehe auch andere Stellungnahmen) davon ausgegangen dass es sich um eine Schlingnatter handelte.

Durch den Wendehammer geht auf der Nordseite eine ca. 100m² große Wiesenfläche und auf der Südseite eine ca. 90m² große gärtnerisch genutzte Fläche am Randes des vorhandenen Siedlungsraums verloren. Eine erhebliche Beeinträchtigung eventuell temporär vorkommender Reptilien kann hier ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass beide Schlangenarten bereits bei geringen Erschütterungen die Flucht ergreifen. Bei einer Bauphase in den Sommermonaten, kann somit auch ein Verlust von Individuen und damit ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG vermieden werden. Weitere Maßnahmen sind bei der Durchführung der Maßnahme durch ökologische Baubegleitung und Auszäunung möglich

 

Beschlussvorschlag:

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

Im Nachgang zu der Auslegung ist noch ein Schreiben der Wasserversorgung Ort vom 01.12.2018 eingegangen. In diesem Schreiben werden die bereits veranlassten und begonnenen sowie geplanten Sanierungsarbeiten dargestellt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Wasserversorgung, anders als vom WWA dargestellt, als gesichert angesehen werden kann. Die Stellungnahme ist der Vorlage beigefügt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist daher von der Versorgungssicherheit mit Trinkwasser auszugehen.

 

 

Die Stellungnahmen und fachlichen Empfehlungen zur Beschlussfassung sind als Anlagen beigefügt und damit den Mitgliedern des Gemeinderats vollumfänglich bekanntgegeben.

 

Die Verwaltung hat überdies geprüft, ob über die eingegangenen Stellungnahmen bzw. Anregungen hinaus noch weitere Belange zu berücksichtigen sind. Dazu würden diejenigen Belange insbesondere zählen, die sich nach Lage der Dinge förmlich aufdrängen. Weitere Belange sind jedoch nicht festzustellen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahmen (552 KB)      
Anlage 3 3 WasserversorgungOrt-StellungnahmeVersorgungssicherheit (94 KB)      
Stammbaum:
K-0111/2016-02-04   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Billigung des Entwurfes sowie Auslegung und Behördenbeteiligung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0111/2016-02-05   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Billigung des neuen Entwurfes sowie Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der Träger öffentlicher Belange   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0111/2016-02-02-01   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
111/2016-02-02-01-01   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; erneute Billigung des Entwurfs sowie erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0213/2018   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0094/2019   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Änderung von Festsetzungen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0213/2018-01   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, erneute Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0175/2019   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0176/2019   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse OT Ort; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, erneute verkürzte Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0231/2019   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse, OT Ort; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0015/2020   Bebauungsplan Nr. 27 - nördlich Schmiedgasse, OT Ort; Satzungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK