Vorlage - 162/2018-01-01-01-01
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Beschlussvorschlag:
Die eingegangenen Stellungnahmen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Die Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes und der Begründung erfolgen gemäß der Beschlüsse zu der vorgenommenen Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen nur redaktionell. Darüber hinausgehende Belange, die zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
Vormerkung:
Nachdem die zu diesem Verfahren zuletzt eingegangenen Stellungnahmen in der Gemeinderatssitzung vom 29.01.2019 behandelt und eine neue zweiwöchige, verkürzte Auslegung nur zu geänderten und ergänzten Teilen beschlossen wurde, wurde diese in der Zeit vom 19.02.2019 bis einschließlich 06.03.2019 durchgeführt.
Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:
| Äußerung | ||||
Schreiben v. | mit Anregungen/ Änderungswünschen/ Hinweisen | ohne Anregungen/ Änderungswünsche/ Hinweise/Einwände | |||
a | Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen – Immissionsschutz |
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b | Bayernwerk Netz AG |
| x | ||
c | Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern |
| x | ||
d | Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen – untere Naturschutzbehörde |
| x | ||
e | Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen – Humanmedizin |
| x | ||
f | Wasserwirtschaftsamt Weilheim | x |
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g | Stellungnahme Anwohner Rothenberg Süd | x |
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h | Stellungnahme Anwohner Rothenberg Süd | x |
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I | Stellungnahme Anwohner Rothenberg Süd – mündlich vorgetragen |
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Die Stellungnahmen werden den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Ladung zur Sitzung vollinhaltlich bekannt gegeben und öffentlich gemacht. Sie sind der Vorlage als Anlage beigefügt und werden in der Vorlage nur in stark reduzierter Form wiedergegeben. Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Planungsstand-Entwurf vom 29.01.2019
Bei den Stellungnahmen von Privatpersonen wurden die personenbezogenen Daten geschwärzt, da diese Stellungnahmen auch auf Dauer durch die Wiedergabe der Beschlüsse im Internet veröffentlicht werden und dadurch die Persönlichkeitsrechte geschützt werden.
a) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Immissionsschutz, Stellungnahme vom 03.01.2019
Keine Einwände.
b) Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 20.02.2019
Keine Einwände.
c) Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern, Stellungnahme vom 21.02.209
Keine Einwände.
d) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Naturschutz, Stellungnahme vom 21.02.2019
Keine Einwände.
e) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Humanmedizin, Stellungnahme vom 25.02.2019
Keine Einwände.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen a) mit e) werden zur Kenntnis genommen.
f) Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Stellungnahme vom 26.02.2019
Die Stellungnahme enthält Hinweise zu Aufschüttungen und Abgrabungen. Außerdem werden Empfehlungen zur druckwasserdichten Ausführung der Kellergeschosse bis zu 30 cm über die Geländeoberfläche aus dem Grund ausgesprochen, weil keine Informationen über den Grundwasserflurabstand vorliegen. Den Bauherren obliegt die Erkundung des Baugrundes selbst.
Beurteilung Bauausschuss:
Die Hinweise beruhen auf bestehenden gültigen Normen (z.B.: § 37 WHG oder Art. 15 BayWG usw.) und sind allgemein zu beachten. Da die Baugrunderkundung ohnehin in den Verantwortungsbereich eines jeden Bauherren fällt, können vor allem auch aufgrund dieser Tatsache von den Bauherren in eigenem Ermessen die technischen Anforderungen an z.B. unterirdische Räume bzgl. des Grundwassers etc. entwickelt werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
g) Stellungnahme Anwohner vom 19.02.2019
Es wird darauf hingewiesen, dass unter der Festsetzung B 2.3 gem. Beschluss des Gemeinderates vom 29.01.2019 folgender Satz fehlt: „Die Grundfläche des Ganges ist je zur Hälfte auf die verbundenen Gebäude anzurechnen. Die GRZ bezogen auf das Grundstück darf hierdurch nicht überschritten werden“.
Beurteilung Bauausschuss:
Da der Gang jedenfalls immer rechnerisch als Gebäudeteil bei der Grundfläche zu berücksichtigen wäre, stellt der fehlende Satz lediglich eine Klarstellung bzgl. der Zuordnung zu den Hauptgebäuden dar. Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn z.B. zwischen zwei durch den Gang verbundenen Hauptgebäuden eine Grundstücksteilung erfolgen sollte. Damit wird z. B. sichergestellt, dass der Gang nicht ungleichmäßig auf die Hauptbaukörper angerechnet werden kann. Dass unzweifelhaft im Rahmen der Auslegung durch die Veröffentlichung der Stellungnahmen und auch der Beschlüsse für jedermann erkennbar war, dass dieser Satz abweichend von dem getroffenen Beschluss aufgrund eines redaktionellen Fehlers nicht enthalten war, wird u. a. durch den Hinweis aus der Öffentlichkeit deutlich. Daher ist dieser Satz im Rahmen einer redaktionellen Änderung zu ergänzen.
Beschlussvorschlag:
In B 2.3 ist der fehlende Satz klarstellend redaktionell zu ergänzen.
h) Stellungnahme Anwohner vom 28.02.2019
Eine Einschränkung des Baurechts wird befürchtet. Ferner werden eine Wandhöhe von 9,60 m (wie im Gebiet WA2) anstatt der vorgesehenen 7 m (aufgrund der Geländesituation) sowie die Möglichkeit zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses erbeten.
Beurteilung Bauausschuss:
Eine Einschränkung erfolgt durch den Bebauungsplan nicht. Die Festsetzungen schaffen für alle Grundstücke, gegenüber bisher nach § 34 BauGB zu bewertenden Vorhaben, Vorteile in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit (z. B. Gebäudehöhen oder Baugrenzen). Mit den zulässigen Wandhöhen und den Baufenstern haben sich alle Beteiligten im Rahmen des Verfahrens bereits ausgiebig beschäftigt. Das betroffene Grundstück weist allerdings keinen vergleichbaren Geländeversatz wie die Grundstücke im Bereich WA2 auf, sondern hat vergleichbare Geländeverhältnisse wie die übrigen Grundstücke im WA 1. Eine Ungleichbehandlung ist daher nicht zu erkennen.
Mehrfamilienhäuser wie im Bereich der östlich angrenzenden Straße sind in dem Baugebiet nicht gewünscht.
Die max. zulässige Anzahl an Wohneinheiten (WE) beträgt im WA bei Einzelhäusern 3 WE pro Wohngebäude, in Doppelhaushälften 2 WE pro Wohngebäude. Somit sind Häuser mit mehreren Wohneinheiten möglich. Jedoch sollen in dem Gebiet keine größeren Mehrfamilienwohnhäuser, die dem Geschosswohnungsbau zugerechnet werden könnten, zugelassen werden.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich hierdurch nicht.
i) Stellungnahme Anwohner, vom 21.02.2019
Es wird vorgetragen, dass zur Festsetzung B 2.3 die Worte „Einzelhäuser …und/oder… verbunden werden“ nicht in die Begründung mit aufgenommen wurden bzw. diese Änderung nicht in der Begründung angepasst wurde.
Beurteilung Bauausschuss:
Die Begründung wird zur Klarstellung redaktionell in diesem Punkt überarbeitet.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Begründung in diesem Punkt redaktionell korrigiert. Eine Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich hierdurch nicht.
Finanzielle Auswirkungen:
-keine-
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
2 | Stellungnahmen-Öffentlich (414 KB) |