Vorlage - K-0019/2016-01-01
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Beschlussvorschlag:
Die Anpassung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 26 – Rothenberg Süd wird beschlossen. Die Leitungstrasse des Kanals im Gebiet „WA 2“ ist nicht darzustellen, sondern die Leitung bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes privatrechtlich zu sichern. Die Baugrenze im „WA 2“ ist komplett umlaufend zu gestalten. Der Bebauungsplan mit Stand vom heutigen Tag wird gebilligt. Die Verwaltung wird mit der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB beauftragt.
Vormerkung:
Der Gemeinderat hat am 28.04.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg-Süd als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundüberlegung hierbei war vor allem, eine geregelte Nachverdichtung im Bereich östlich der Gemeindestraße „Rothenberg Süd“ zuzulassen und dabei so viel wie nötig und so wenig wie möglich an Einzelfestsetzungen zu treffen.
Nachdem der Bauausschuss zuletzt Änderungen im Bereich des (ehemaligen) „WAII“ vorgeschlagen hatte (Änderung in SO-Gebiet für museale Nutzungen), wurde der Plan entsprechend angepasst. Nunmehr haben sich im Bereich des „WA 2“ auf Grundlage von Gesprächen mit Eigentümern noch Änderungswünsche ergeben, die berücksichtigt werden können:
- U.a. sollte das Baufenster im östlichen Bereich auf die Hangflächen erweitert werden. Dies ist im vorliegenden Plan bereits umgesetzt und muss von dem Gemeinderat noch gebilligt werden.
- Ferner liegt ein Antrag darüber vor, dass die Kanaltrasse auf Flurstück 2291/6 nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Dies wird damit begründet, dass ja auch andere Versorgungsleitungen nicht gesichert sind und der Eigentümer des Grundstückes dadurch schlechter gestellt würde als bisher (aktuell könnte ggf. aus der Entwässerungssatzung möglicherweise ein Anspruch auf Verlegen der Leitung auf Kosten der Abwassereinrichtung formuliert werden). Allerdings war ja gerade deshalb die Leitungstrasse in den Plan eingetragen worden, damit diese künftig eindeutig gesichert wäre.
Verwaltungsseitig wird empfohlen die Leitung in jedem Fall zu sichern. Wenn dies nicht im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgt, dann auf jedem Fall durch Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Grundeigentümer. Unter der Bedingung, dass der aktuelle Leitungsverlauf im Rahmen einer solchen Vereinbarung z.B. für die nächsten 10 Jahre (mit Verlängerungsoption) privatrechtlich gesichert wird und wer in welchem Umfang ggf. für eine erforderliche Verlegung aufkommt, könnte dem Antrag zugestimmt werden. Dann kann die Baugrenze im östlichen Plangeltungsbereich für den gesamten Bereich „WA 2“ ohne Unterbrechung umlaufend gestaltet werden.Wenn bis zum Abschluss des Bebauungsplanverfahrens keine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden kann, ist die Leitung später wieder in den Plan aufzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | BP_Rothenberg_Planteil_161021 (1224 KB) | ||||
2 | BP_26_Rothenberg_Begründung_161109 (1725 KB) |