Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0019/2016-01-02-01  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0019/2016-01-02
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
17.04.2018 
57. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
BP_26_Rothenberg_Planteil_161219 Stand 20.12.2016 - Zum Vergkleich der Stellungnahmen  
B-Plan26-TöB-Stellungnahmen Teil 1  
Nachträgliche Stellungnahme WWA  
B-Plan26-Beteiligung Öffentlichkeit Stellungnahmen  
BP_26_Rothenberg_Planteil_170731_Alternative_1  
BP_26_Rothenberg_Planteil_170731_Alternative_2  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die eingegangenen Stellungnahmen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes und der Begründung erfolgen gem. den Beschlüssen zu der vorgenommenen Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.04.2015 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 26 „Rothenberg-Süd“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundüberlegung hierbei war vor allem, eine geregelte Nachverdichtung im Bereich östlich der Gemeindestraße „Rothenberg Süd“ zuzulassen und dabei so viel wie nötig und so wenig wie möglich an Einzelfestsetzungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang wurde auch der im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kochel a. See für eine bauliche Weiterentwicklung vorgesehene Bereich östlich der Gemeindestraße „Rothenberg Süd“ überplant. Wie bereits mehrfach – u. a. in der Vorlage K-0093/2016 – dargestellt, hat der Gemeinderat keinerlei Interesse an einer Bebauung dieser Fläche oder gar einem Verkauf zum Ausgleich des Haushaltes. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Sollte dieser Bereich nicht im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 26 - Rothenberg Süd mit überplant werden, dürfte eine singuläre Bauleitplanung für diesen Bereich sehr schwierig werden. Da diese Fläche dann wohl als klassischer Außenbereich zu qualifizieren sein dürfte, wäre sie einer Bebauung (und damit aber auch einer etwaigen Nutzung durch die Weiterentwicklung des Franz Marc Museums) entzogen.

Um diesem Aspekt auch planerisch ausreichend Rechnung zu tragen, soll im Bebauungsplan nunmehr folgende Anpassung erfolgen:

-  Das ursprünglich als „WA1“ ausgewiesene Gebiet wird nunmehr konkret als „SO Franz Marc Museum“ bezeichnet.

- Zuässig sind in diesem Gebiet sind weiterhin nur Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO

Diese Festlegungen sind so mit den Vertretern der Franz Marc Museumsgesellschaft mbH und der Etta und Otto Stangl Stiftung vorbesprochen

 

Im weiteren Verfahren wurde vom 02.01.2017 bis zum 31.01.2017 zum Bebauungsplanverfahren Nr. 26 - Rothenberg Süd die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie gleichzeitig die frühzeitige Beteiligung der Behörden sowie sonstigen Trägern öffentlicher Belange durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 02.01.2017, die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 22.12.2017 bis 31.01.2017 statt.

 

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange bzw. Privatpersonen haben sich geäußert:

 

 

Äußerung

keine Äußerung

Schreiben vom

mit Anregungen/

Änderungswünschen/

Hinweisen

ohne Anregungen/

Änderungswünsche/ Hinweise/Einwände

 

a

Gemeinde Schlehdorf

23.12.2016

 

X

 

b

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,

Humanmedizin / Gesundheitsschutz, Hr. Michael Wagner

23.11.2016

Eingang: 30.12.2016

X

 

 

c

Bayernwerk AG, Hr. Jakob Ott

30.12.2016

X

 

 

d

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,

Immissionsschutz, Hr. Andreas Buchner

04.01.2017

 

X

 

e

Wasserbeschaffungsverband Kochel am See, Hr. Anton Röckenschuß

16.01.2017

 

X

 

f

Regierung von Oberbayern

20.01.2017

X

 

 

g

Deutsche Telekom Technik GmbH

18.01.2017

X

 

 

h

Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern

17.01.2017

 

X

 

i

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Holzkirchen

31.01.2017

 

X

 

j

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,

Untere Naturschutzbehörde

31.01.2017

X

 

 

k

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,

Kreisbauamt

23.01.2017

X

 

 

l

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,

Fachliche Ortsplanung

24.01.2017

X

 

 

m

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen,

Kreisbrandrat

25.01.2017

X

 

 

n

Wasserwirtschaftsamt Weilheim

Hinweis: Das Datum der Stellungnahme liegt nach dem Ende der Auslegungsfrist.

02.02.2017

X

 

 

1

Ute Senior,

Kreuzstrasse 24, 85622 Feldkirchen,

und Reingard Stock,

Rothenberg Süd 8, 82431 Kochel am See

21.01.2027

28.01.2017

X

 

 

2

Günter und Helene Tochtermann,

Rothenberg Süd 10, 82431 Kochel am See

30.01.2017

X

 

 

3

Sabine Reithmaier und Georg Glasl,

Rothenberg Süd 14, 82431 Kochel am See

30.01.2017

X

 

 

4

Michael S. Lampadius,

Rothenberg Süd 18, 82431 Kochel am See,

3 Stellungnahmen gleichen Datums

30.01.2017

X

 

 

5

Michael S. Lampadius und Edith Wilczinski,

Rothenberg Süd 18, 82431 Kochel am See

30.01.2017

X

 

 

 

Die Stellungnahmen werden den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Ladung zur Sitzung vollinhaltlich bekannt gegeben. Die folgenden Stellungnahmen beziehen sich auf den Planungsstand-Entwurf vom 20.12.2016:

 

 

A. Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange

 

a. Gemeinde Schlehdorf, Stellungnahme vom 13.12.2016

 keine Belange berührt

 

 Beschlussvorschlag:

 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

b. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Humanmedizin / Gesundheitsschutz, Hr. Michael Wagner, Stellungnahme vom 23.11.2016

Sofern keine Trinkwasserschutzgebiete durch die Planungen berührt werden, sind die durch uns wahrzunehmenden öffentlichen Belange berücksichtigt.

 

Fachliche Stellungnahme:

Der Betreff der Stellungnahme bezieht sich auf den Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB; vorliegend wurde jedoch der Verfahrensschritt nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Die Gemeinde geht davon aus, dass es sich um einen Tippfehler handelt und berücksichtigt daher die Stellungnahme wie folgt:

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; Trinkwasserschutzgebiete sind durch den Planungsumgriff nicht berührt; eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

c.  Bayernwerk AG, Hr. Jakob Ott, Stellungnahme vom 17.11.2016

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Anlagen der Bayernwerk AG werden in der nachfolgenden Erschließungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung der vorliegenden Planung ist nicht erforderlich.

 

 

f. Regierung von Oberbayern, Hr. Robert Kolbeck, Stellungnahme vom 20.01.2017

Das Vorhaben steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

g. Deutsche Telekom Technik GmbH, Fr. Sandra Haupt, Stellungnahme vom 18.01.2017

Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.

Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind. Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir, gesondert mit uns in Verbindung zu treten. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:

E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de

Fax: +49 391 580213737

Telefon: +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten. Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:

Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23

Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; Anlagen der Telekommunikationsinfrastruktur werden in der nachfolgenden Erschließungsplanung berücksichtigt. Bei Abstimmungsbedarf wendet sich die Gemeinde an die genannten Ansprechpartner. Eine Änderung der vorliegenden Planung ist nicht erforderlich.

 

 

j. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Untere Naturschutzbehörde, Hr. Steffen Thiede, Stellungnahme vom 31.01.2017

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes besteht aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Folgende Einwendungen sind jedoch zu beachten:

 

1. Grünordnung und Artenschutz

Im Hinblick auf die grünordnerischen Maßnahmen und die artenschutzrechtlichen Belange gemäß vorliegender Abschichtung vom 29.08.2016 wird im vorliegenden Fall auch wegen der örtlichen Gegebenheiten ein gemeinsamer Ortstermin angeregt, um dahingehend das weitere Vorgehen und sinnvolle Festsetzungen zu diskutieren.

 

Anmerkung hierzu:

Der Ortstermin fand am 09.05.2017 statt, anwesend waren Herr Thiede und Herr Schneider. Über den Ortstermin wurde inhaltlich festgehalten, incl. Ergänzung um von Herrn Thiede erbetene Vorschläge:

a) Herr Thiede sieht Bedarf für eine Baumbestandserfassung im Geltungsbereich durch einen Vermesser. Zu erfassen sind heimische Baumarten (ohne Zierge-hölze, Obstbäume und Strauchartige), die einen stammförmigen Wuchs zeigen. Als mindestens zu erfassenden Stammumfang (auf Höhe BHD) schlägt Herr Schneider 80 cm vor.

b) Der Bebauungsplan soll um eine Baumbestandsliste ergänzt werden; dies er-folgt durch Darstellung und Nummerierung der Bäume im Planteil und Referenzliste.

c) An Festsetzungen hinsichtlich des Artenschutzes schlägt Herr Schneider als Ergebnis der saP vor:

aa) Keine Rodungsmaßnahmen innerhalb der Brutzeit von Vögeln, 01.03. bis 30.09., eines jeden Jahres.

bb) Bei Rodungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob für Fledermäuse relevante Strukturen am jeweiligen Baum vorhanden sind; bei Vorhandensein Rodungsmaßnahmen nur im Zeitraum 01.10. bis 30.11..

cc) Bei Umbaumaßnahmen ist im Rahmen des Bauantrages zu prüfen, ob in jeweiligen Gebäuden ein Vorkommen von Fledermäusen nachzuweisen ist. Evtl. zu treffende Maßnahmen sind im Rahmen des Antrages auf Baugenehmigung mit der UNB abzustimmen.

Herr Thiede machte zu dieser protokollarischen Zusammenfassung am 09.06.2017 per Email folgende Anmerkungen:

-          zu a) und b)

Herr Thiede meint, es sollte der erhaltenswerte und prägende Baumbestand (heimische, aber auch womöglich alte Obstbäume, oder eine Gruppe an heimischen Sträuchern) erfasst werden. Herr Thiede würde sich nicht direkt auf einen bestimmten Wert festlegen. Die Erfassung sollte möglichst lagegenau sein. Ob dazu ein Vermesser notwendig ist, könne Herr Thiede nicht beurteilen. Darstellung und Nummerierung im Plan und Liste mit Angabe der Art usw.. Insbesondere die Bereiche, die derzeit noch nicht bebaut sind, aber eine Bebauung vorgesehen ist, sind interessant.)

-          zu c) aa) und c) bb)

Zu den vorgeschlagenen Festsetzungen ist zu sagen, dass eine Rodung die Entfernung des gesamten Baumes incl. Wurzel beinhaltet. Wenn der Baum gefällt wird und die Wurzel drin bleibt, wäre das dann ganzjährig zulässig!?

-          zu c)bb) und c)cc)

Die Prüfung, ob für Fledermäuse relevante Strukturen am jeweiligen Baum vor-handen sind, ist von einem Hausbesitzer kaum zu leisten und auch zu unspezi-fisch. Gleiches gilt für Umbaumaßnahmen und Fledermäuse. Was ist mit Umbaumaßnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen oder mit einem Gebäudeabriss.

Die Maßgaben müssen vollumfänglicher formuliert werden.

 

Fachliche Stellungnahme planerisches Konzept der Gemeinde:

zu a) und b)

Die Gemeinde ist der Ansicht, dass das unmittelbare Umfeld des Siedlungsgebietes durch die Gehölz- und Waldbestände am Rothenberg (nordöstlich) und im Parkgelände des Franz-Marc-Museums einen Grünbestand aufweist, der durch die Bewirtschaftungsweise ein höheres ökologisches Potential bietet als es die im Geltungsbereich vorhandenen Gehölzstrukturen anbieten können. Diese sind geprägt von Nadelgehölzen (u. a. Fichten, Scheinzypressen, Thujen), Zierformen (u. a. Sorten von Gartenziergehölzen, rotlaubige Sorten und Hänge-Formen) und nicht standortheimischen Arten (u. a. Ziergehölze, Kastanien).

Ein Bestand älterer Obstgehölze ist nur vereinzelt mit ca. 5 Exemplaren anzutreffen. An heimischen Arten kommen tw. Großsträucher und Jungwuchs sowie Keimlinge heimischer Baumarten vor, v. a. im Bereich der Geländeeinmuldung, die sich im südwestlichen Geltungsbereich befindet, hier v. a. an der Westgrenze der Fl.-Nr. 2351. Die Gemeinde sieht in der vorgeschlagenen Vermessung des gesamten Baum- und Strauchbestandes keine angemessene Möglichkeit, die vorgetragene Zielsetzung zu erreichen, nämlich erhaltenswerten und (ortsbild-)prägenden Baumbestand zu erfassen. Daher erscheint eine Inaugenscheinnahme durch Kartierung vor Ort ausreichend, um prägenden Baumbestand zu erfassen. Als erhaltenswert sieht die Gemeinde Baumbestand an, der folgende Kriterien erfüllt:

- heimische Baumart

- langlebige Baumart (Arten der Reifestadien heimischer Wälder, Edellaubholz, keine Nadelbäume und kurzlebige Arten wie z. B. Weiden und Birken)

- ortsbildprägende Eigenschaft durch herausragende Höhe oder Volumen

- zukunftsfähige, arttypische Wuchsform (z. B. keine Zwieselbildung)

Die Kartierung wurde in der KW 32/2017 durchgeführt, das Ergebnis der Kartierung wird in der Begründung dargestellt. Bislang konnte noch keine Abstimmung mit dem Landratsamt über das Ergebnis der Kartierung erfolgen; die Abstimmung soll daher mit dem nächsten Verfahrensschritt verbunden sein.

Des Weiteren möchte die Gemeinde den Eigentümern Freiheiten in der gärtnerischen Gestaltung lassen und daher davon absehen, Strauch- und Baumbestand als erhaltenswert anzusehen, der die o. a. Kriterien nicht erfüllt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Inaugenscheinnahme durch Kartierung vor Ort ist ausreichend, um prägenden Baumbestand zu erfassen. In den Bebauungsplan wird daher nur der bei der Kartierung in der KW 32/2017 festgestellte prägende Baumbestand aufgenommen. Nach Überprüfung gem. der o. g. Kriterien verbleiben neun Bäume, die als erhaltenswert festgesetzt werden.

 

 

zu c) aa) und c) bb)

Beschlussvorschlag:

Mit der Rodung ist auch die Fällung gemeint. Da jedoch zum Schutz der Vögel und Bepflanzungen eine bundeseinheitliche Regelung vorliegt, beschließt die Gemeinde Kochel a. See, keine eigene Festsetzung hierzu im Bebauungsplan aufzunehmen. Auf die Regelung des § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes soll nur noch ein Hinweis aufmerksam machen. Der Bebauungsplan und die Begründung sind entsprechend anzupassen.

 

 

zu c) bb) und c) cc)

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es von einem Haus-/Baumbesitzer durchaus geleistet werden kann, für Fledermäuse relevante Strukturen festzustellen bzw. durch von ihm zu beauftragende Fachleute feststellen zu lassen. Da diese Anforderung prinzipiell auch an Hausbesitzer zu stellen ist, die in nicht durch einen Bebauungsplan geregelten Siedlungsbereichen bauliche Veränderungen vornehmen wollen und auch z. B. im Fall einer Bebauung nach § 34 BauGB eine artenschutzrechtliche Beurteilung der Maßnahme zu fordern wäre, ist die Gemeinde nicht der Ansicht, dass in einem Bebauungsplan, der den Rahmen für die Bebauung vorgibt (ortsplanerisches Konzept), weitere dezidierte Regelungen erforderlich sind. Es wird nur noch ein Hinweis auf § 20 e sowie § 20 f Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetztes in den Bebauungsplan aufgenommen. Weitergehende Regelungen sind entbehrlich. Der Bebauungsplan und die Begründung sind entsprechend anzupassen.

 

 

k. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Kreisbauamt, Hr. Kohlhauf, Stellungnahme vom 23.01.2017

 

A. Allgemeine planungsrechtliche Würdigung

Der Planentwurf widerspricht dem wirksamen Flächennutzungsplan; dieser ist im Wege der Berichtigung anzupassen (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Siehe dazu aber auch die nachfolgende Ziffer B.3.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung des Flächennutzungsplans, z. B. im Parallelverfahren, ist aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 13 a BauGB nicht erforderlich. Auf die erforderliche Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung weist Kap. 3 der Begründung bereits hin.

Eine Änderung der vorliegenden Planung ist nicht erforderlich.

 

 

B. Anregungen und Hinweise

1. Präambel: Nach der bereits seit Jahrzehnten vertretenen Meinung des Innenministeriums und der Regierung von Oberbayern genügt es bei allgemein bekannten (wie den von Ihnen zitierten) Vorschriften, nur die Rechtsgrundlage und Über-schrift zu zitieren; auf die Angabe des Datums des Inkrafttretens bzw. der Änderung einer Vorschrift sowie auf die Angabe der Fundstelle kann in diesen Fällen verzichtet werden.

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen. Die Angabe des Datums des Inkrafttretens […] sowie die Angabe der Fundstelle werden in der Präambel entfernt.

 

 

2. Den Flurnummern-Katalog empfehlen wir zu streichen: Er ist nicht vorgeschrie-ben und stellt damit nur eine unnötige Fehlerquelle dar (z. B. bei Änderungen des räumlichen Geltungsbereichs im Aufstellungsverfahren).

 

Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird entsprochen. Die Auflistung der Fl.-Nr. bzgl. des Geltungsbereichs wird im Satzungstext entfernt.

 

 

3. Festsetzung (= F.) 1.1: Auch aus der Begründung erschließt sich nicht, warum hier - abweichend vom wirksamen Flächennutzungsplan - ein Sondergebiet i.S.v. § 11 Abs. 1 BauNVO erforderlich ist: Die geplanten Anlagen sind doch auch in einem WA (ausnahmsweise) zulässig. lhren Planungswillen könnten Sie auch über § 1 Absätze 5 und 6 BauNVO entsprechend festschreiben.

 

Fachliche Stellungnahme:

Gem. § 13a BauGB kann die Gemeinde von der Darstellung des Flächennutzungsplanes abweichen, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, soweit die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird.

Die Gemeinde kann die verschiedenartigen Instrumente der Bauleitplanung zur Umsetzung ihres Planungswillens im Rahmen Ihrer Planungshoheit und den geltenden Normen verwenden.

Der Bereich des Franz-Marc-Museums ist als Gemeinbedarfsfläche „Franz-Marc-Museum“ dargestellt. Daher erscheint es logischer, eine planerisch sinnvolle, sich an das Gebiet anschließende Erweiterungsfläche nicht im Sinne der Bestimmungen nach § 4 BauNVO und dementsprechenden Einschränkungen in der Nutzung zu definieren, sondern dies auch klar als Erweiterung der Nutzungsweise der vorhandenen Gemeinbedarfsfläche darzustellen. Für die bauleitplanerische Berücksichtigung dieser Nutzungsweise eignet sich daher ein Sondergebiet am besten. Dies drückt den gemeindlichen Planungswillen deutlicher aus; daher soll ein Sondergebiet „Franz-Marc-Museum“ festgesetzt werden. In der später im Wege der Berichtigung vorzunehmenden Anpassung des Flächennutzungsplanes bildet dann die vorhandene Gemeinbedarfsfläche mit dem neu hinzukommenden Sondergebiet eine planerische Einheit.

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzung als SO bleibt bestehen und die Begründung ist entsprechend durch den Planer weiter zu fassen.

 

 

4. F. 1.2 letzter Satz: „§ 1 Abs. 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs. 5 BauNVO hin-ausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen, sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (Anlagetypen) - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde - zutreffend gekennzeichnet werden.

Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch „besondere städtebauliche Gründe“ macht § 1 Abs. 9 BauNVO Festsetzungen nicht notwendig, von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Vielmehr ist hiernach erforderlich, aber auch ausreichend, dass es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt“ (BVerWG‚ 4 C 77.84).

 

Beschlussvorschlag:

Der Satz „Im Gebiet ist die Nutzung als Wohngebäude für Asylsuchende und/oder Obdachlose auf insgesamt 50 Personen begrenzt.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

5. F. 2.1

5.1. „WH an der Außenwand des Gebäudes“: Ist mit Gebäude das Doppelhaus o-der aber die Doppelhaushälfte gemeint?

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Festsetzung B.2.1. bezieht sich – soweit sie auf Doppelhäuser anzuwenden ist – auf die jeweilige Doppelhaushälfte. Damit wird der baulichen Situation Rechnung getragen, die z. B. bei Hausnummer 4 und 6 angetroffen wird. Eine vergleichbare bauliche Situation soll auch für Neubauten möglich sein.

 

Beschlussvorschlag:

Zur Klarstellung wird die Festsetzung um folgenden Satz ergänzt: „Bei Doppelhäusern bezieht sich die Angabe der Wandhöhe auf die jeweilige Doppelhaushälfte.“

 

 

5.2. „SD/FD“ und „DN“: Wäre es im Hinblick auf die auch zulässigen Doppelhäuser nicht sinnvoller, nur eine Dachform mit einer einheitlichen Dachneigung vorzu-schreiben?

 

Fachliche Stellungnahme:

Doppelhäuser sollen nur mit Satteldach zulässig sein.

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzung wird zur Klarstellung um folgenden Satz ergänzt: „Bei Doppelhäusern sind die Dächer der beiden Doppelhaushälften in gleicher Dachform und Dachneigung auszubilden.“ Flachdächer sollen nur im Sondergebiet (SO) zulässig sein. Im Wohngebiet (WA) sollen ausschließlich Satteldächer zugelassen werden. Die Festsetzung wird entsprechend umformuliert

 

 

5.3. GR

5.3.1. Ist mit „Gebäude“ nur das Hauptgebäude gemeint oder auch ...?

5.3.2. Auch die Grundflächen von Nebenanlagen und Garagen sind bei der Ermittlung der Grundfläche generell mitzurechnen, § 19 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BauNVO.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde will die Regelungen, die bereits in § 19 BauNVO enthalten sind, zur Anwendung bringen. Alle Festsetzungen bezüglich der Berechnung der GRZ werden daher gestrichen. Die Regelungen des § 19 BauNVO sind ausreichend. Der Bebauungsplan und die Begründung sind entsprechend anzupassen. Es ist ein Hinweis auf § 19 BauNVO in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

 

6. F. 2.3

6.1. Falls die „maximal zulässige Grundfläche“ gemeint ist: Eine Regelung über die Nichtanrechnung der Grundfläche baulicher Anlagen auf das zulässige Nutzungsmaß kann nach § 16 Abs. 6 BauNVO nur als Ausnahme-Tatbestand getroffen werden; sie bedarf außerdem der Einschränkung dahin, dass dadurch die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO nicht überschritten werden dürfen (BayVGH, 1 N 91.1577).

 

6.2. Falls dagegen die „überbaubaren Grundstücksflächen“ gemeint sind: In geringfügigem Ausmaß ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Gebäudeteile (z. B. im Sinne von Art. 6 Abs. 8 BayBO) ohnehin bereits aufgrund der definitorischen Bandbreite des § 23 Abs. 3 BauNVO zulässig.

Darüber hinaus können im Bebauungsplan – z. B. für umlaufende Balkone – nur weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO); sobald allerdings eine Ausnahme in Anspruch genommen wird, entfällt die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung (vgl. Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayBO).

 

Fachliche Stellungnahme:

vgl. zu B.5.3.

 

 

7. F. 2.5

7.1. „Baugrenzen sind jedenfalls auch dann hinreichend bestimmt, wenn sie zwar nicht im Bebauungsplan selbst vermaßt sind, sich aber die Situierung der zugelassenen Baukörper aus einer Anlage zum Bebauungsplan in Verbindung mit dessen Zeichenerklärung ergibt“ (BayVGH, 15 ZE 99.1682).

Die demnach generell erforderlichen Vermaßungen und Einmaßungen der Bau-grenzen sind deshalb für alle Bauräume festzusetzen. Das bedeutet, dass jeweils Länge und Breite aller überbaubaren Grundstücksflächen festzulegen sind und dass die Lage dieser überbaubaren Grundstücksflächen zu festen Bezugspunkten einzumaßen ist.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde folgt der Anmerkung; die Plandarstellung wird um eine Vermaßung aller Baugrenzen ergänzt.

 

 

7.2. Die außerhalb von Baugrenzen liegenden Gebäude(teile) werden - lediglich - auf den Bestandsschutz verwiesen. Ohne nähere Begründung spricht dies für ei-nen Abwägungsfehler (10 B 213305, Tz. 26); bitte überprüfen und gegebenenfalls in der Begründung näher erläutern.

 

Beschlussvorschlag:

Der Hinweis wird beachtet. Die Begründung ist entsprechend zu vervollständigen. Gibt es keine stichhaltige Begründung für die Überschreitung der Baugrenzen, sind diese Überschreitungen als künftig fortfallend einzutragen. Dies ist dann ebenfalls in der Begründung zu erläutern.

 

 

8. F. 3.4: Nach § 23 Abs. 5 BauNVO können die dort genannten Anlagen in Aus-übung eines Ermessensspielraumes zugelassen werden. Die Formulierung „Wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist“ in der zitierten Vorschrift ermächtigt die planende Gemeinde, alle oder einzelne der in Absatz 5 aufgelisteten Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen auszuschließen oder aber nur ausnahmsweise zuzulassen; die Überbaubarkeit dieser Flächen kann somit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Nicht möglich ist es dagegen, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen über Absatz 5 hinaus die dort genannten Anlagen allgemein zuzulassen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Gemeinde will regeln, dass Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen zulässig sind. Dies ist jedoch nicht im Bebauungsplan möglich.

 

Beschlussvorschlag:

Die Festsetzung wird insgesamt gestrichen. In der Begründung und in den Hinweisen ist aufzunehmen, dass keine Einschränkung von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen gewünscht ist. Dies muss dann ggf. im Einzelfall bei der Bauantragsstellung berücksichtigt werden.

 

 

9. F. 3.5

9.1. Es handelt sich nicht um eine normative Regelung (= Festsetzung), sondern um eine „Nachrichtliche Übernahme“ (i.S.v. § 9 Abs. 6 BauGB).

 

9.2. Eine „dynamische Verweisung“ (auf eine Vorschrift in ihrer jeweils geltenden Fassung) ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Bebauungsplan kann sie aber deshalb rechtlich problematisch sein, weil Gegenstand der Abwägung die in Bezug genommene Vorschrift in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan geltenden Fassung ist; wird diese Vorschrift später einmal in wesentlichen Punkten geändert, so kann dies Auswirkungen auf die Grundlagen der Abwägung haben.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde folgt der Anregung. Die Festsetzung wird als nachrichtliche Übernahme gekennzeichnet und wie folgt formuliert: Es wird darauf hingewiesen, dass für die Gestaltung und Anzahl der erforderlichen Stellplätze eine gesonderte gemeindliche Satzung gelten kann. Hierrüber ist sich beim Bauamt gesondert zu informieren. Dieser Hinweis wird unter C. Hinweise eingeordnet.

 

 

10. F. 4.1: Es sollte ergänzt werden, dass für ausgefallene Gehölze gleichwertiger Ersatz zu pflanzen ist.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde folgt der Anregung. Eine entsprechende Festsetzung wird aufgenommen.

 

 

11. F. 4.4 Satz 2: Für die Festsetzung eines Pflanzzeitpunktes gibt es keine Rechtsgrundlage.

 

Beschlussvorschlag:

Insofern keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Pflanzzeitpunktes vorliegt, da der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 13 a BauGB aufgestellt wird und daher Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen hinsichtlich naturschutzrechtlicher Eingriffe nicht erforderlich sind, kann von der Festsetzung eines Pflanzzeitpunktes abgesehen werden; die Festsetzung wird gestrichen.

 

12. F. 4.8: Abschließende Listen werden von der Rechtsprechung regelmäßig wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verworfen. Wir empfehlen deshalb dringend, stattdessen „nur heimische, standortgerechte Bäume“ zuzulassen und gegebenenfalls zusätzlich (bei den Hinweisen) eine Empfehlungsliste abzudrucken.

Bei der Entscheidung über diesen Vorschlag bitten wir auch zu bedenken, ob Sie zu entsprechenden Kontrollen und vor allem, ob Sie bei Verstößen auch zu Sanktionen bereit sind.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde folgt der Anregung. Von der Festsetzung von Artenlisten wird abgesehen. Außerdem werden auch die Festsetzungen 4.4 bis 4.6 gestrichen. Die Gemeinde möchte nicht in die gärtnerische Gestaltung der privaten Flächen eingreifen.

Um jedoch dem Ortsbild gerecht zu werden, werden Einfriedigungen aus Stein nur bis zu einer Höhe von 1,2 m sowie höhere geschlossene Sichtschutzelemente nur bis zu einer Höhe von 2 Metern und einer maximalen Länge von 5 m je Grundstücksgrenze zugelassen.

 

 

13. Die Argumentation in den Ziffern 2 Absatz 2 und 5.1 Absatz 7 der Begründung halten wir nicht für schlüssig: Ihre Annahme, „große und unregelmäßig zugeschnittene Grundstücke ließen eine heterogene Bebauung bei Bauanträgen nach § 34 BauGB erwarten“, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es gerade bei uneinheitlicher Grundstücksstruktur sachgerecht, auf die von außen wahrnehmbaren Parameter eines Gebäudes, also z. B. auf seine absolute Grundfläche (in m2) abzustellen.

Im vorliegenden Fall ebnen Sie aber mit der Verhältniszahl (GRZ) gerade erst den Weg für die offensichtlich nicht gewünschten unterschiedlichen Gebäudegrößen (zulässig ist dann z. B. auch Geschosswohnungsbau <als Einzelhaus> mit Gebäudelängen bis zu 50 m). Bitte überprüfen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Gemeinde hat sich bewusst gemacht, dass mit der bisherigen Festsetzungsweise auf der Grundlage der GRZ in Abhängigkeit von vorhandenen oder zukünftigen Grundstücksgrößen unterschiedlich große Baukörper zulässig sein können, was zu einer heterogenen Kubatur im Geltungsbereich führen kann.

 

Beschlussvorschlag:

Zusätzlich zur GRZ nimmt die Gemeinde daher eine Festsetzung zur max. zulässigen Größe der GR eines jeweiligen Einzel- bzw. Doppelhauses auf. Im WA wird daher zusätzlich festgesetzt: Die Grundfläche für ein Einzelhaus darf max. 150 m² und für ein Doppelhaus 180 m² betragen. Hierbei darf die jeweils festgesetzte GRZ nicht überschritten werden. Dies ist im Bebauungsplan und der Begründung entsprechend zu überarbeiten. Im Sondergebiet sollen auch große Baukörper zulässig sein. Die Begründung wird um eine entsprechende Erläuterung ergänzt. Gleichzeitig wird jedoch der Vorschlag für die neue Aufteilung von Grundstücken (aufzuhebende oder vorgeschlagene neue Grenzverläufe) aus dem Plan entfernt. Die Entwicklung der Grundstücke soll den privaten Eigentümern frei bleiben.

 

 

14. Der Planentwurf sollte entsprechend der Anlage redaktionell überarbeitet wer-den.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde folgt nach Prüfung den Vorschlägen, wie sie in der Anlage zur Stellungnahme des Kreisbauamtes aufgeführt sind. Die Plandarstellung wird entsprechend redaktionell geändert.

 

 

l. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Fachliche Ortsplanung, Hr. Andreas Hainz, Stellungnahme vom 24.01.2017

Mit der Planung besteht Einverständnis. Zum Inhalt und zur Darstellung der Pla-nung geben wir folgende Empfehlungen und Anregungen:

1. Die Ausweisung eines Sondergebietes für die beschriebene Nutzung erscheint nicht erforderlich. Zudem beinhaltet das so bezeichnete Sondergebiet das eigentliche Franz-Marc-Museum gar nicht.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. zu k.B.3

 

2. Es wird empfohlen, für alle Grundstücke im WA einheitliche Grundflächen fest-zusetzen, um die Entstehung eines ggf. […] [den] gewünschten Maßstab sprengenden Baukörpers zu verhindern (2B. Fl.-Nr. 2291/6: A= 1.776 m² mit GRZ 0,25 => mögliche GR von 444 m²)

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. zu k.B.13.

 

3. Die einzelnen Baufenster sind zu vermaßen, die Baugrenzen sind maßlich auf die Grundstücksgrenzen zu beziehen.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. zu k.B.7.1.

 

4. Bei der stark bewegten Geländesituation innerhalb des Geltungsbereiches empfiehlt sich eine Festsetzung zur Zulässigkeit bzw. Einschränkung von Abgrabungen und Aufschüttungen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde greift die Anregung auf und regelt, dass Abgrabungen nur bis zu einem Höhenunterschied von 2 m, Aufschüttungen nur bis zu einem Höhenunterschied von 0,5 m gegenüber dem angetroffenen Gelände zulässig sind, soweit sie außerhalb der Grundfläche von geplanten baulichen Anlagen liegen. Des Weiteren wird in C. Hinweise ein Verweis auf das BayAbgrG aufgenommen.

 

5. Durch die Festsetzung des Bezugspunktes zur Ermittlung der Wandhöhe auf die tiefste Geländestelle an der Außenwand des Gebäudes werden Grundstücke mit stärkerer Neigung gegenüber flacheren Grundstücken benachteiligt.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Gemeinde will mit der Festsetzung das Erscheinungsbild eines jeweiligen Gebäudes im Gelände steuern. Wo eine stärkere Geländeneigung anzutreffen ist (wie z .B. im Bereich der zurückspringenden Baugrenze an der Südgrenze des Geltungsbereichs) hat die Gemeinde mit der Festsetzung einer höheren Wandhöhe reagiert und damit die zunächst erscheinende Ungleichheit berücksichtigt und die Benachteiligung ausgeglichen. Ein aus Sicht eines jeweiligen Bauherren anzunehmender „Nachteil“ in Hinblick auf die Anforderungen an die Grundrissgestaltung bestimmter Geschosse kann aus Sicht der Gemeinde nur für Bereiche innerhalb des Geltungsbereiches gesehen werden, in denen eine steilere Geländesituation vorhanden ist, als sie durchschnittlich im Geltungsbereich anzutreffen ist. Dies betrifft v.a. den südöstlichen Teil des Geltungsbereichs. Wie im Fall der Hausnummern Rothenberg Süd 4 und 6 erkennbar ist, kann auch bei steilerer angetroffener Geländesituation eine Baukörpergestaltung erzielt werden, die mit einer zweigeschossigen Bauweise eine geländeangepasste Gebäudenutzung möglich macht.

Die Gemeinde ist der Ansicht, dass mit der gewählten Art der Festsetzungen eine der angetroffenen Geländesituation angemessene Steuerung des Erscheinungsbildes der Gebäude im Geltungsbereich erzielt wird.

Planerseits wurden zwei Alternativen erarbeitet, die dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt sind.

Alt. 1: Beibehaltung der großzügigen Baugrenze, Abgrenzung eines Bereiches durch Knödellinie, in dem die Wandhöhe 9,6 m über dem tiefsten Punkt des natürlichen Geländes innerhalb des Gebäudegrundrisses betragen darf.

Alt. 2: Beibehaltung der großzügigen Baugrenze in den „flacheren“ Geländebereichen; Definition von „Baufenstern“ in den steileren Bereichen; hier stellt sich das Problem, dass die Baufenster sich kaum an Grundstücksgrenzen orientieren können bzw. mögliche Grundstücksteilungen vorgeben. Abgrenzung von Bereichen durch Knödellinie, in dem die Wandhöhe 9,6 m über dem tiefsten Punkt des natürlichen Geländes innerhalb des Gebäudegrundrisses betragen darf. Da die Grundstücksgrenzen variabel sind, kann z. B. das süd-westlichste Baufenster nicht sinnvoll zweigeteilt werden (Süd- und Nordhälfte), um dort Höhenbezugspunkte festzusetzen. Das verbleibende südliche Baufenster wäre mit 155 qm dann aufgrund des gewünschten Abstandes von 10,5 m von der Straße zu klein. Ansonsten wäre hier die Festsetzung von Höhenbezugspunkten denkbar. Bei großen Baufenstern stellt sich das Problem, dass dann mehrere Höhenbezugspunkte festgelegt werden müssten, insofern in dem jeweiligen Baufenster mehrere Gebäude angeordnet werden könnten.

 

Beschlussvorschlag:

Es wird sich für Variante 1 ausgesprochen, wobei die sogenannten „Knödellinien“ (Abgrenzung der Bereiche) sich auf die tatsächlichen Grundstücksgrenzen beziehen sollen.

 

 

6. B: 2.3 Die Formulierung sollte heißen: Die festgesetzten bzw. durch die GRZ er-rechneten Grundflächen dürfen durch [...] überschritten werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde folgt dem Vorschlag zur Umformulierung der Festsetzung, da er auf die unterschiedliche Festsetzungsweise der zulässigen Grundfläche Bezug nimmt und sie daher verdeutlicht. Die Festsetzung wird entsprechend angepasst.

 

 

7. Es erschließt sich uns nicht, weshalb Teile bestehender baulicher Anlagen durch die neu geschaffenen Baugrenzen nicht erfasst werden. Die Zulässigkeit baulicher Anlagen außerhalb der Baugrenzen ist auf deren Bestandsschutz reduziert.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Gemeinde sieht für die außerhalb der festgesetzten Baugrenzen liegenden bestehenden baulichen Anlagen einen Bestandsschutz. Vorliegend betrifft dies i.W. zwei Garagengebäude an der neu geplanten Wendeschleife am Ende der Erschließungsstraße. Es ist jedoch nicht erforderlich, bestehende bauliche Anlagen durch Baugrenzen zu bestätigen.

Vielmehr will die Gemeinde erreichen, dass Neubauten künftig nur innerhalb der Baugrenzen liegen. Die Gemeinde sieht auch bei einer Änderung bestehender baulicher Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen einen Regelungsbedarf dahingehend, dass sie dann nicht weiter außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenzen zulässig sein sollen. vgl. dazu auch k.B.7.2

 

Beschlussvorschlag:

Die Begründung wird um eine entsprechende Formulierung ergänzt, eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

8. B: 3.4 Über die Zulässigkeit von baulichen Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO i.V.m. Art. 6 Abs. 9 BayBO entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen. Im Bebauungsplan kann deren Zulässigkeit außerhalb der Baugrenzen nur eingeschränkt werden.

 

 Fachliche Stellungnahme: vgl. zu k.B.8.

 

9. Die Erschließung der FI.-Nr. 2291/5 ist nicht dargestellt.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Erschließungssituation von Fl.-Nr. 2291/5 ist durch privatrechtliche Teilungen entstanden. Über ggf. bestehende Dienstbarkeiten oder privatrechtliche diesbezügliche Vereinbarungen ist nichts bekannt.

 

Beschlussvorschlag:

Es wird ein Vorschlag für einen privaten Erschließungsweg in die Plandarstellung über Fl.-Nr. 2291/3 aufgenommen, da dieses das ursprüngliche Stammgrundstück ist, aus dem die Fl.-Nr. 2291/5 abgegrenzt wurde.

 

 

m. Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen, Kreisbrandrat, Hr. Karl Murböck, Stellungnahme vom 25.01.2017

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz - Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

 

1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.94 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln! Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

 

Beschlussvorschlag:

Dem Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf den Ausbau des Hydrantennetzes hinzugefügt. Nachdem die Versorgungsleitungen bereits bestehen und durch die beabsichtigte Bauleitplanung keine nennenswerte weitere Bebauung geschaffen wird, ist davon auszugehen, dass die Belange des Löschwasserbedarfes bereits bei den früheren Planungen ausreichend berücksichtigt wurden. Die Gemeinde Kochel am See wird allerdings parallel gemeinsam mit dem WBV Walchensee eine Überprüfung der Löschwassersituation in den nächsten Jahren anstreben.

 

 

2. In Abständen bis zu 200 m sind Feuermeldestellen einzurichten. Als Feuermeldestellen gelten auch private und öffentliche Fernsprechstellen. Weiter ist zu prüfen, inwieweit die Alarmierung der Feuerwehr (z. B. durch Aufstellung weiterer Sirenen) ergänzt werden muss.

 

Beschlussvorschlag:

Fernmeldeeinrichtungen werden in jedem Gebäude vorhanden sein, so dass ein ausreichendes Netz zu erwarten ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass fast jeder mittlerweile über eine Mobilfunkmöglichkeit zur Notfallmeldung verfügt. Diesbezüglich sind im Bebauungsplan keine Änderungen erforderlich.

 

 

3. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuer-wehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.

Hierzu wird auch auf DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Situierung der öffentlichen Wege ist so festzusetzen, dass die Vorgaben bzgl. der erforderlichen Breite und entsprechenden Kurvenradien eingehalten werden können. Die im Bebauungsplan festgesetzte Einmündung der Stichstraße wurde anhand der Schleppkurven eines 3-achsigen LKW auf ihre Befahrbarkeit überprüft. Die festgesetzten Straßenbreiten von 5,50 m werden als ausreichend für die Befahrbarkeit mit Feuerwehrfahrzeugen angesehen. Der Wendekreis am Ende der Stichstraße wurde am Beispiel des Flächenbedarfs eines 2-achsigen Müllfahrzeuges nach RASt06 bemessen.

Eine Festsetzung betreffend der Tragfähigkeit ist im Bebauungsplan mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht möglich. Die Sicherstellung der Traglast ist bei der Planung und Ausführung der öffentlichen Verkehrsflächen vom dem Träger der Straßenbaulast sicherzustellen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Hinweise werden bei der nachfolgenden Erschließungsplanung berücksichtigt und werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 

 

n. Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Fr. Dora Schulze, Stellungnahme vom 02.02.2017

 

1. BEABSICHTIGTE EIGENE PLANUNGEN UND MASSNAHMEN

Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.

 

2. FACHLICHE INFORMATIONEN UND EMPFEHLUNGEN

2.1 Grundwasser

Grundwasserstände unbekannt

Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwasser-messstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht getroffen werden. Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss. 

Bauwasserhaltung

Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitun-gen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.

 

2.2 Lage zu Gewässern

Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

 

2.3 Altlastenverdachtsflächen

Altlastenverdachtsflächen unbekannt

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Amt liegen keine Informationen über weitere Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.

Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Alt-last hindeuten, ist unverzüglich das Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungs-pflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der Aushub ist z. B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt ist.

 

2.4 Wasserversorgung

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

Eine gesicherte Bewirtschaftung im Rahmen der Wasserversorgung wird derzeit durch hohe Wasserverluste bei der Wasserverteilung erschwert.

Aus der Sicht der Wasserversorgung ist eine zielstrebige Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen zur Ertüchtigung der Versorgungseinrichtungen Voraussetzung für eine weitere bauliche Entwicklung.

 

2.5 Abwasserentsorgung

2.5.1 Häusliches Schmutzwasser

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

Mit dem Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Anmerkungen 2.1., 2.3. und 2.5.1. werden unter C. Hinweise aufgenommen. Die Anmerkung zu 2.4 wird zur Kenntnis genommen und an den Wasserversorger weitergeleitet.

 

 

2.5.2 Niederschlagswasserbeseitigung

Bei gesammeltem Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach rechtlicher Definition um Abwasser (§ 54 Abs. 1, Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz).

Zur gesicherten Erschließung des Gebietes nach Art. 30 BauGB gehört deshalb auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagswassers. Hierzu ist nach Art. 34 BayWG die Gemeinde verpflichtet. Die Beseitigung des Niederschlagswassers kann nur dann abgelehnt werden und auf Dritte übertragen werden, soweit die Gemeinde vorher nachweislich sicherstellen kann, dass eine Versickerung in den Untergrund oder eine Einleitung in ein Oberflächengewässer unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. sickerfähiger Untergrund, ausreichender Grundwasserflurabstand, aufnahmefähiger Vorfluter) ordnungsgemäß möglich ist. Dabei ist es nicht maßgebend, ob hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder nicht.

Da oberirdische Gewässer nicht vorhanden sind, kommt nur die Versickerung des gesammelten Niederschlagswassers oder, wenn das nicht möglich ist, die Beseitigung über die Kanalisation in Frage.

Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. „Die Versickerung von Regenwasser soll vorzugsweise auf dem jeweiligen Grundstück erfolgen. Die Gemeinde prüft noch im weiteren Verfahren exemplarisch, inwieweit sich der anstehende Boden für ei-ne Versickerung eignet.“

Weitere Voraussetzungen für die Versickerung von gesammeltem Niederschlags-wasser über die reine „Sickerfähigkeit des Bodens“ hinaus ist ein Mindestabstand der Sohle der Versickerungsanlage von einem Meter zum mittleren höchsten Grundwasserstand. Bei Sickerschächten muss dieser Abstand ab Unterkannte der Filterschicht mindestens einen Meter betragen.

Die gezielte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser auf dem teilweise hängigen Gelände kann zu Problemen bei den Unterliegern führen. Im hängigen Gelände entsprechen Versickerungsanlagen nur dann den Regeln der Technik, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weder Dritte noch das Wohl der Allgemeinheit durch die Anlage negativ beeinflusst werden.

Wenig frequentierten Verkehrsflächen wie Spiel- oder Anliegerstraßen, Grund-stücks- und Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind in unversiegelter Form z. B. Schotterrasen, wassergebundene Decke, Pflaster nur mit Rasenfuge, Randgittersteine, durchlässigem Verbundsteinpflaster auszuführen.

Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre mit Extremniederschlagsereignissen sollte gerade bei einer Hanglage mit wenig sickerfähigem Untergrund ein besonderes Augenmerk auf die Höhenfestsetzung der Fußbodenoberkante Erdgeschoss gelegt werden, damit bei einem Starkregenereignis das Wasser nicht ins Haus läuft.

Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes in elektronischer Form zu übermitteln.

 

Hinweis: Das Datum der Stellungnahme liegt nach dem Ende der Auslegungsfrist.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde stellt fest, dass im Baugebiet Versickerungsmöglichkeiten nicht bestehen. Dies ist aus früheren Bauvorhaben bekannt, die Aufschlüsse von anstehendem Fels und stehendem Wasser zeigten. Es ist daher davon auszugehen, dass anfallendes Niederschlagswasser über die gemeindliche Kanalisation abgeleitet wird. Im Gebiet ist zu diesem Zweck ein Mischkanalsystem vorhanden. Soweit dies technisch durchführbar ist, kann im Einzelfall jedoch durch den Bauherrn abweichend dazu auch die Versickerung beantragt und durch die Gemeinde zugelassen werden. Dies ist jedoch nicht im Bebauungsplan zu regeln.

 

 

B. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

 

1. Ute Senior, Kreuzstrasse 24, 85622 Feldkirchen, und Reingard Stock, Rothen-berg Süd 8, 82431 Kochel am See, Stellungnahme vom 21.01.2017

A. Stellungnahme vom 21.01.2017

1. Die Gemeinde Kochel a. See hat einen Bebauungsplan für das Gebiet Rothen-berg-Süd aufgestellt. Dieser Bebauungsplan sieht massive Eingriffe im Franz-Marc-Park und das soziale Gefüge im bisherigen Wohngebiet vor. […]

Nachfolgend werden Problemfelder aufgezeigt, die der Gemeinde und den Gemeinderäten vorgetragen werden sollten.

2. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 vom 20.12.2016 wird unter 5.1. 'Baurecht' im 4. Absatz ausgeführt:Im WA befindet sich u. a. derzeit auch ein Anbieter zur Unterbringung von Asylsuchenden und Obdachlosen. Es ist daher u. a. auch die Nutzung für soziale Zwecke zugelassen.Diese Feststellungen sind unzutreffend und ermessensfehlerhaft:

1. Es befindet sich kein Anbieter zur Unterbringung von Asylsuchenden und Ob-dachlosen in diesem Wohngebiet.

2. Die Schlussfolgerung, dass daher eine Nutzung für soziale Zwecke zugelassen werde, ist also ohne Bezug.

3. Es ist ermessensfehlerhaft, aus einer, hier nicht einmal vorhandenen, Unter-kunft für Asylsuchende und Obdachlose eine allgemeine Nutzung für soziale Zwecke abzuleiten.

4. In der Begründung zum Bebauungsplan fehlt eine Analyse der Bedarfszahlen.

5. Die Festlegung auf 50 Personen ist willkürlich und entbehrt einer objektiven Begründung.

6. Die Festsetzung einer Obergrenze von 50 Personen dieser Anspruchsgruppe widerspricht § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 20. Dezember 2016 auf Vortrag des Gemeinderats Franz von Lerchenhorst außerordentlich begrüßt, dass die Bemühungen zur Integration von Asylbewerbern deswegen in Kochel gelungen sei, weil diese Personengruppe dezentral untergebracht werde. Diese Intention widerspiegelt auch die Auffassung der Bundes- und Landesregierung, dass Asylsuchende möglichst gleichmäßig über eine Gemeinde verteilt werden sollen, um die Integration dieser Personengruppe in den deutschen Kulturkreis zu fördern. In der Gemeinde Kochel a. See befinden sich gemäß Vortrag von Bürgermeister Holz in der Gemeinderatssitzung am 20. Dezember 2016 insgesamt 72 Asylbewerber, wovon 26 Personen als Fehlbeleger registriert sind. Selbst wenn die Zahl der der Gemeinde zugewiesenen Asylbewerber in der kommenden Zeit anwachsen sollte, ist eine Obergrenze von 150 Personen realitätsnahe. Die Gemeinde Kochel a. See gibt auf deren Webseite die Einwohnerzahl mit 4.400 an. Bei einer angestrebten gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern oder Obdachlosen ergibt sich im ungünstigsten Fall ein Verhältnis von 29:1.

lm Gebiet WA des Bebauungsplanes sind gegenwärtig 20 Personen wohnhaft. Selbst bei einer vom Bebauungsplan angestrebten Verdichtung, sind auch in Zukunft nicht mehr als 40 Einwohner in diesem Gebiet zu erwarten. In Erfüllung von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, welcher fordert, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen zu berücksichtigen sind, ist eine Begrenzung der in einem Gebiet zulässigen Anzahl von Asylbewebern und Obdachlosen notwendig. Dies ist folgerichtig im Bebauungsplan festzulegen.

Für das Gebiet WA im Bebauungsplan Nr. 26 wäre daher bei einer gleichmäßigen Verteilung von Asylbewerbern und Obdachlosen in der Gemeinde Kochel a. See eine Obergrenze von 1,4 Personen festzulegen. [150 Asylanten : 4.400 Einwohner von Kochel x 40 Anwohner Rothenberg]. Die bisher im Bebauungsplan genannte Obergrenze von 50 Personen, was einem Verhältnis von 1:1,25 bei 40 Anwohner zu 50 Asylbewerbern entspräche und damit einer angenommenen Zahl von 5.500 Asylanten für ganz Kochel, ist unrealistisch und widerspricht dem lntegrationswillen der Gemeinde und verstößt gegen § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.

Der bisherigen Festsetzung des Bebauungsplans von 50 Personen der genannten Gruppe wird daher widersprochen und verlangt, die Obergrenze aufgerundet auf 2 Personen zu beschränken.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. zu k.B.4.:

 

Beschlussvorschlag:

Der Satz „Im Gebiet ist die Nutzung als Wohngebäude für Asylsuchende und/oder Obdachlose auf insgesamt 50 Personen begrenzt.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

3. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 vom 20.12.2016 wird unter 5.1 'Baurecht' im 2. Absatz ausgeführt:

Im westlichen Teil des Geltungsbereichs (SO) sollen auch Nutzungen zulässig sein, die die Nutzung des Franz-Marc-Museums ergänzen, der Bebauungsplan lässt daher Anlagen für kulturelle und vergleichbare Nutzung zu.“

Die Erweiterung der Nutzung durch die Einfügung der Worte sollen auch ist in Zusammenhang mit dem ersten Absatz unter 5.1 'Baurecht' zu sehen. Dort wird der überwiegende Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans als Allgemeines Wohngebiet" (WA) beschrieben, an welchen westlich ein als Sondergebiet (SO) benannter Bereich anschließe. Dort sollen auch, wie oben zitiert, in Abgrenzung zu den baurechtlichen Vorgaben für das Allgemeine Wohngebiet (WA) „auch Anlagen für kulturelle und vergleichbare Nutzung zulässig sein, die die Nutzung des Franz-Marc-Museums ergänzen. Weiter heißt es: Inhaltlich korrespondieren diese beabsichtigten Nutzungen mit dem bereits vorhandenen Museumsbetrieb. Bei den im eingeschobenen Satz, "dass Anlagen für Verwaltung sowie auch Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig" seien, widerspricht der gewollten museumsnahen Nutzung, es sei denn, diese Anlagen sind dem Museumsbetrieb zuzuordnen.

Dem Bebauungsplan wird deshalb in der vorliegenden Fassung widersprochen.

Im Bebauungsplan ist folgerichtig unter B. 'Festsetzung durch Planzeichen und Text, 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 (SO)' der beschreibende Text nach dem Wort Beherbergungsgewerbes die Worte "soweit diese in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb des Franz-Marc-Museums stehen" einzufügen, um unmissverständlich den Willen des Gemeinderats klar zu machen, dass nur Gebäude errichtet werden dürfen, die die Nutzung des Museums ergänzen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Gemeinde will ermöglichen, dass die genannten Nutzungen zulässig sind, wenn im Rahmen der musealen Nutzung ein dahingehender Bedarf entsteht.

 

Beschlussvorschlag:

Die Begründung wird um eine entsprechende Formulierung ergänzt. Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich.

 

 

4. Die Begründung zum Bebauungsplan sieht in dessen Geltungsbereich ein Nachverdichtungspotential. Es ist also das Anliegen des Bebauungsplans, eine, wenn auch städtebaulich geplante, möglichst dichte Bebauung zu ermöglichen. Diesem Anliegen widerspricht die vorgeschlagene Grundstückziehung und die Lage der Baugrenzen.

Es wird im Bebauungsplan vorgeschlagen, das Flurstück 2217/2 in drei neue Grundstücke aufzuteilen. Wenngleich diese Aufteilung keine rechtsverbindliche Wirkung zeigen kann, wirkt sie dennoch bereits jetzt, weil aus der vorgeschlagenen Grundstücksaufteilung die Baugrenzen abgeleitet werden. Dies präjudiziert die architektonische Gestaltung und Anordnung möglicher Gebäude. Es kann je-doch nicht Aufgabe eines Bebauungsplans sein, in einem umschriebenen und eine Bebauung zulassenden Areal Baugrenzen so anzuordnen, dass sie dem er-klärten Ziel der Nachverdichtung entgegenstehen.

Dem Ziel einer ausgewogenen und gleichförmigen Nachverdichtung steht auch entgegen, dass im Teilbereich SO des überplanten Gebietes unterschiedliche Flächennutzungen (GRZ bzw. GR max.) vorgesehen sind. Aus städtebaulicher Sicht ist eine einheitliche Flächennutzung anzustreben.

Im Bebauungsplan ist unter B. ‘Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Baugrenzen 2.1.‘ in der Nutzungsschablone der Eintrag GR max. und in der Legende der Eintrag max. Grundfläche zu streichen.

In der Plandarstellung ist für das Sondergebiet "Franz-Marc-Museum" SO einheitlich die Flächennutzung mit GRZ 0,25 festzulegen, die Nutzung GR max. 375 m2 ist zu streichen.

Für die Bestimmung der Baugrenzen fehlt in der Begründung zum Bebauungs-plan jeglicher Hinweis, warum diese Grenzen so gesetzt wurden. Diese Baugrenzen widersprechen der angestrebten Verdichtung und sind, solange keine schlüssige Begründung gegeben wird, nichtig.

Es wird gefordert, diese Baugrenzen aufzuheben und das gesamte Areal SO als bebaubar und der Flächennutzung GRZ 0,25 zu erklären.

 

Fachliche Stellungnahme:

Vorgeschlagene Grundstücksgrenzen sind bislang nicht festgesetzt, sondern als Hinweis aufgenommen. Wie und ob Grundstücksgrenzen tatsächlich verändert werden, unterliegt dem Wirken des Marktes. Gleichwohl wird von einer hinweislichen Darstellung möglicher Grundstücksgrenzen im Bebauungsplan abgesehen; sie werden aus Plandarstellung und Legende entfernt. Die Plandarstellung möglicher Grundstücksgrenzen könnte jedoch mit einer Erläuterung in die Begründung aufgenommen werden. Im Bebauungsplan kann dann auf die Darstellung in der Begründung hingewiesen werden.

Die Gemeinde sieht gerade in der Festsetzung einer Bebaubarkeit des bezuggenommenen Bereiches eine Nutzbarmachung im Sinne einer Nachverdichtung, da eine Bebaubarkeit dieses Bereiches bislang nicht anzunehmen ist. Die Gemeinde erschließt mit der Festsetzung daher zusätzliches Bauland innerhalb des besiedelten Bereichs. Insoweit kann die Gemeinde nicht erkennen, dass die Ansicht der Vorsprecherin, die Festsetzungen widersprächen dem Ziel einer Nachverdichtung, zutrifft. Für Hausnummer 7 bereitet der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen z. B. auch die Möglichkeit einer Nutzungsänderung vor, insofern z. B. eine Wohnnutzung an die Stelle der derzeitigen gewerblichen Nutzung treten könnte. Auch darin sieht die Gemeinde eine mögliche Nutzbarmachung im Sinne eines Nachverdichtungsansatzes.

Es ist nicht Ziel eines Bebauungsplans, innerhalb seines Geltungsbereiches eine „ausgewogene und gleichförmige Nachverdichtung“ anzustreben, sondern die städtebaulich angestrebte Dichte zu regeln. Diese Dichte kann sich innerhalb eines Bebauungsplans unterscheiden; so regelt es auch der vorliegende Be-bauungsplan. Des Weiteren ist es Aufgabe des Bebauungsplans, die räumliche Anordnung von Gebäuden nach dem städtebaulichen Regelungswillen der Gemeinde zu bestimmen. Dieser Aufgabe kommt der vorliegende Bebauungsplan im vorgetragenen Bereich nach.

In dieser Hinsicht sieht die Gemeine daher keinen Anlass für eine Änderung der Planung.

 

Beschlussvorschlag:

Die vorgeschlagenen neuen Grundstücksgrenzen sowie alle Hinweise dazu in den dazugehörigen Unterlagen werden aus dem Plan entfernt. Ein Hinweis ist darauf entbehrlich. Die Festsetzung von Baugrenzen ist wesentlicher Bestandteil jedes Bebauungsplanes und bleiben bestehen.

 

 

5. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 vom 20.12.2016 wird unter 5.1 'Baurecht' im 6. Absatz ausgeführt:

"Auch im Bereich der steileren Geländesituation ("Geländeeinsenkung") im zentralen Teil des Geltungsbereiches rückt die Baugrenze von der Straße "Rothenberg Süd" nach Norden ab. Dies hat folgenden Hintergrund: Aufgrund der Steilheit des Geländes würde ein Gebäude mit der ansonsten festgesetzten Wandhöhe von 6,8 m ein nicht nutzbares Erdgeschoss erhalten. Baurechtlich wäre es voraussichtlich nicht als Vollgeschoss anzusehen. Um trotz der Topographie ein nutzbares Gebäude zu ermöglichen, hat sich die Gemeinde entschieden, in diesem Teil des Geltungsbereiches eine höhere Wandhöhe von 9,6 m zuzulassen."

Diese Feststellungen und deren Niederschlag im Bebauungsplan sind nicht plausibel und widersprechen einer einheitlichen Auslegung des Bebauungsplanes. Im Einzelnen wird ausgeführt:

1. Das einleitende Wort "Auch" steht ohne Zusammenhang. Weder in den Ausführungen der Begründung noch im Bebauungsplan selbst rückt die Baugrenze von der Straße "Rothenberg-Süd" nach Norden ab.

2. Die Steilheit des Geländes möge gewisse architektonische Schwierigkeiten verursachen, was jedoch keinesfalls die Aussage begründet, eine entsprechend gestaltetes Erdgeschoss sei nicht nutzbar. Es ist Sache des Grundstückseigentümers, bzw. des Bauherren, eine der Grundstücksform angemessene Bebauung zu planen. Vermutete architektonische Schwierigkeiten sind kein ausreichender Grund, Ausnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans von der allgemein festgesetzten Wandhöhe von 6,8 m festzulegen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Es ist nicht Aufgabe eines Bebauungsplans, in seinem Geltungsbereich einheitliche Regelungen zu treffen, sondern gerade z. B. die Höhenentwicklung von Gebäuden nach dem städtebaulichen Regelungswillen der Gemeinde zu bestimmen. Im vorgetragenen Bereich sieht die Gemeinde dies als der angetroffenen Geländesituation angemessen an. Es handelt sich nicht um eine Ausnahme im bauplanungsrechtlichen Sinn.

 

Beschlussvorschlag:

Die Planung wird nicht geändert.

 

 

3. Die Entscheidung eine Wandhöhe von 9,6 m zuzulassen, und damit drei Voll-geschossen gegenüber den sonst nur zugelassenen zwei Vollgeschossen, sei u. a. auf der Grundlage einer schematischen Visualisierung (Abb. 6 der Begrün-dung) getroffen worden. Diese Darstellung beruht auf einer optischen Täuschung der Art, als handelte sich bei den Bestandsgebäuden rechts und links es genannten Areals ebenfalls um dreigeschossige Gebäude. Tatsächlich handelt es sich beim linken Gebäude um ein zweigeschossiges Bauwerk mit ausgebauten Dach und beim rechten Gebäudeensemble um zwei Gebäude mit jeweils nur zwei Stockwerken. Bei dem in Abb. 6 der Begründung im Vordergrund eingezeichneten und als Erdgeschoss wirkenden Bauwerk handelt es sich um eine abgesetzte und in keinem baulichen Zusammenhang stehende Doppelgarage. Die schematische Visualisierung ist nicht geeignet, eine Wandhöhe von 9.6 m zu begründen. Die fotografische Ansicht (Abb. 5 in der Begründung bzw. Abb. 1 hier) zeigt, dass die als Visualisierung bezeichnete Darstellung nicht die tatsächliche Situation widerspiegelt. Es handelt sich nicht, wie missverständlich zu vermuten, um dreistöckige Gebäude, sondern um ein Gebäudeensemble mit abgesetzter, tiefer liegender Garage. Diese Abbildung zeigt auch, dass es sich bei dem Gebäude nicht einmal um ein voll ausgebildetes zweistöckiges Bauwerk handelt. Hier eine Verbindung zu einem dreistöckigen Bauwerk herzustellen ist ermessensfehlerhaft, zumal die Geländelinien zeigen, dass dieses Gebäude auf einem höheren Niveau errichtet werden würde und damit eine Dominanz erreicht, die dem gesamten Siedlungstyp widerspricht.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Wahl der Perspektive, wie sie in Abb. 6 der Begründung getroffen wurde, ergibt sich aus der Perspektive, wie sie Abb. 5 erkennen lässt. Durch das Nebeneinanderstellen der Abbildungen in der Begründung soll dem Betrachter ermöglicht werden, die Bestandssituation mit einer möglichen zukünftigen Situation zu vergleichen. Betrachtet man beide Abbildungen im Vergleich, ist erkennbar, welche Bestandsbaukörper Abb. 6 schematisch darstellt: Abb. 6 skizziert bei Hausnummer 4 und 6 zweistöckige Gebäude mit vorgelagerter baulicher Anlage (hier Garage), bei Hausnummer 8 ein zweistöckiges Gebäude mit Dachgeschoss, wie sie im Bestand angetroffen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde sieht die Festsetzung der Geschossigkeit und Wandhöhe als der Geländesituation angemessen an und sieht keinen Anlass zu einer Änderung der Planung.

 

 

4. Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht ein einziges Gebäude mit drei Stockwerken zu finden. Dies gilt in gleicher Weise für die gegenüber liegende Bebauung der Straße "Rothenberg-Süd". Ein singuläres dreistöckiges Gebäude würde daher einen anzustrebenden einheitlichen Siedlungstypus stören.

 

Fachliche Stellungnahme:

Es ist nicht Aufgabe eines Bebauungsplans, in seinem Geltungsbereich einheitliche Regelungen zu treffen, sondern gerade z. B. die Höhenentwicklung von Gebäuden nach dem städtebaulichen Regelungswillen der Gemeinde zu bestimmen. Im vorgetragenen Bereich sieht die Gemeinde dies als der angetroffenen Geländesituation angemessen an. Es handelt sich nicht um eine Ausnahme im bauplanungsrechtlichen Sinn.

 

Beschlussvorschlag:

Die Planung wird nicht geändert.

 

 

5. Die Zulassung einer Wandhöhe von 9,6 m wird mit der Steilheit des Geländes begründet. Wenn diesem Gedanken gefolgt werden soll, muss dies für alle Areale des Geltungsbereiches zutreffen. Dies wurde im Bebauungsplan nicht umgesetzt.

 

Fachliche Stellungnahme:

Der Bauinteressent ist auf der Grundlage der Festsetzungen nicht verpflichtet, dreigeschossig zu bauen. Ein in den Hang gebautes Geschoss ist nach den Maßgaben Art. 2 Abs. 7 BayBO als (Voll-)Geschoss zu beurteilen. Im Fall stärker geneigter Geländeflächen kann daher ein Geschoss, das praktisch als Kellergeschoss genutzt wird, baurechtlich als oberirdisches (Voll-)Geschoss anzusehen sein. Dieser Situation will die Gemeinde Rechnung tragen. Sie bedeutet nicht, daß damit eine andere Höhenentwicklung des Gebäudes verbunden ist. Die zulässige Höhe bemisst sich allein nach der festgesetzten Wandhöhe.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung der Planung über bereits beschlossene Änderungen hinaus ist nicht erforderlich.

 

Gegen den Bebauungsplan wird deswegen wie folgt interveniert:

1. Der bisherigen Festsetzung des Bebauungsplans, im Bereich WA unterschiedliche Wandhöhen zuzulassen wird widersprochen und verlangt, eine einheitliche Wandhöhe von 6,8 m festzulegen.

 

B. Stellungnahme vom 28.01.2017

Bitte um Präzisierung und Ergänzung einiger Definitionen im Entwurf des Bebauungsplans ‚Am Rothenberg“

1. Laut 2.1 sind im Gebiet des Bebauungsplanes nur Einzelhäuser und Doppel-häuser zulässig, allerdings ist die Anzahl der Wohneinheiten pro Gebäude nicht begrenzt. Somit wären z.B. auch Mehrfamilienhäuser mit 10 oder mehr Wohneinheiten möglich (z.B. durch Zusammenlegung mehrerer Grundstücke). Wir würden anregen, die Wohneinheiten pro Gebäude auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.

2. lm Bereich der Flurnummer 2351 (Abgrenzung unterschiedlicher Maße der Nutzung) müsste definiert werden, welche Grundstücksfläche zur Berechnung der GRZ herangezogen werden darf.

Ansonsten wäre zum Beispiel auch ein MFH mit über 300m2 Grundfläche und 3 Vollgeschossen möglich (z. B. GRZ 0,25 x 1250 m2 = 312 m2). Alternativ könnte man auch eine maximale Grundfläche für das Gebäude festlegen, wie es im Sondergebiet beim Museum gemacht wurde.

 

Fachliche Stellungnahme:

Durch die Festsetzung einer max. GR (vgl. zu k.B.13.) begrenzt sich auch die Anzahl möglicher Wohneinheiten.

Der Gemeinderat ist verwundert über die Anregung, weil die Vorsprecherin hier einerseits die Festsetzung einer max. GR vorschlägt, andererseits unter A.4. fordert, die Festsetzung einer max. GR zu streichen. Die Größe von Baukörpern leitet sich aus der Grundstücksgröße und der GRZ ab. Bei großen Grundstücken wären daher unmaßstäblich große Gebäude möglich. Die Gemeinde will daher die Größe möglicher Baukörper begrenzen und setzt daher eine max. GR fest; vgl. auch zu k.B.13.

 

Beschlussvorschlag:

Ergänzend setzt die Gemeinde fest: Die max. zulässige Anzahl an Wohneinheiten (WE) beträgt im WA in Einzelhäusern 3 WE pro Wohngebäude, in Doppelhaushälften 2 WE pro Wohngebäude. Eine weitere Änderung der Planung über bereits beschlossene Änderungen hinaus ist nicht erforderlich.

 

 

3. Unter 2.1 ist die Wandhöhe in Metern über “den tiefsten Punkt des natürlichen Geländes an der Außenwand des geplanten Gebäudes“ beschrieben. Da dieses Grundstück große Höhenunterschiede aufweist, verbleibt hier ein hoher Interpretationsspielraum. Besser wäre in diesem Fall eine Höhendefinition über Meeres-spiegel, z. B. für die Höhe der Rohdecke des Erdgeschoßes, damit dies genau festgelegt ist.

Wir bitten Sie, die o. a. Punkte noch zu ergänzen und zu präzisieren, damit nicht zu große Mehrfamilienhäuser in einem Gebiet entstehen, in dem es bisher nur Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser gibt.

 

Fachliche Stellungnahme:

Mit der Wahl, den Bezugspunkt zur Bestimmung der Wandhöhe über dem tiefsten Punkt des natürlichen Geländes an der Außenwand eines jeweils geplanten Gebäudes anzuordnen, obliegt es dem jeweiligen Bauherren, sein Gebäude in seinem Grundstück so zu platzieren, dass aus seiner Sicht sinnvoll nutzbare Geschosse entstehen.

Im Fall des Teilbereichs der Fl.-Nr. 2351, auf den die Vorsprecherin Bezug nimmt, ist im überbaubaren Bereich eine gleichmäßige Hangneigung anzutreffen. Wird die Außenwand eines geplanten Gebäudes an der Baugrenze angeordnet, kann so ein Gebäude entstehen, das im Erscheinungsbild der Skizzierung in Abb. 6 der Begründung nahekommt.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung der Planung über bereits beschlossene Änderungen hinaus ist nicht erforderlich.

 

 

2. Günter und Helene Tochtermann, Rothenberg Süd 10, 82431 Kochel am See, Stellungnahme vom 30.01.2017

 

Zuerst möchte ich noch einmal an mein Schreiben vom Mai 2016 erinnern, in dem ich die Entstehung des Franz-Marc-Museums und meine Zusagen an die Nachbarn, damit kein Bebauungsplan gefordert wurde, hingewiesen habe. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, stehe ich zu meinen Aussagen. Die Gesprächsdaten und meine Protokolle habe ich festgehalten.

1. lm Flächennutzungsplan sind die Flächen der Schrebergärten ja als Grünfläche festgehalten und es müssten Ausgleichsflächen dargestellt werden. Ich persönlich habe nichts gegen die Umwandlung in ein Sondergebiet „Franz-Marc-Museum”, da ja die Gärten jetzt schon vom Museum genutzt werden.

 

Fachliche Stellungnahme:

Es trifft nicht zu, dass die erwähnten Flächen im Flächennutzungsplan als Grünflächen dargestellt sind; sie sind vielmehr als Wohnbauflächen dargestellt (vgl. Abb. 1 der Begründung). Insoweit die Vorsprecher mit dem Begriff „Ausgleichsflächen“ auf die bau- und naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Bezug nehmen, ist festzustellen, dass in einem Verfahren nach § 13 a BauGB von der Anwendung der Eingriffsregelung abgesehen wird; Eingriffe gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ausgleichsflächen sind daher nicht nachzuweisen.

 

Beschlussvorschlag:

Eine Änderung der Planung über bereits beschlossene Änderungen hinaus ist nicht erforderlich.

 

 

2. Gegen den Zusatz „Darüber hinaus sollen Anlagen für Verwaltungen, sowie auch Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sein", erhebe ich Widerspruch und bitte den Satz zu streichen. Sollte der Satz nicht ge-strichen werden, lege ich eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ein, da die-ser Satz meinen früheren Aussagen voll widerspricht und auch nicht zu dem Be-griff “Sondergebiet Museum” passt.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.3. (Senior / Stock)

 

Beschlussvorschlag:

Die Begründung wird um eine entsprechende Formulierung ergänzt. Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich

 

 

3. Warum die Anzahl der Asylbewerber in einem Bebauungsplan festgehalten werden muss, verstehe ich nicht. Die festgelegte Zahl muss aber überdacht wer-den. Vergleichen wir dazu den Bebauungsplan „Oberbuch“ im Größenvergleich. Hier müssten dann wahrscheinlich 300 stehen. Sinnvoll ist sicher eine Zahl im Vergleich mit den Bewohnern des Gebietes, wenn eine Festlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.2. (Senior / Stock)

 

Beschlussvorschlag:

Der Satz „Im Gebiet ist die Nutzung als Wohngebäude für Asylsuchende und/oder Obdachlose auf insgesamt 50 Personen begrenzt.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

4. Auf die Probleme im Hinblick auf die Wasser-, Abwasser- und Stromversorgung habe ich ebenfalls hingewiesen. Es wäre sinnvoll, den Hausbesitzern die Pläne vorzulegen, damit nicht die gleichen Probleme wie an der „Alten Straße” passieren. Unsere Stromleitung kommt durch das Grundstück Badura und ich habe mich bereits mit dem Bayernwerk in Verbindung gesetzt. Den Kanal haben wir beim Hausbau vom Grundstück Schreiber/ Badura bis zu unserem Grundstück auf unsere Kosten verlegt. Die Häuser Jacker und Meißauer haben dann angeschlossen. Eine Weiterführung in der Straße käme wegen des felsigen Untergrundes sicher sehr teuer.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die genaue Erschließungsweise wird im Rahmen der nachfolgenden Erschließungsplanung entwickelt. Hinsichtlich der bezuggenommenen Belange wurden seitens der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange (Wasserwirtschaftsamt Weilheim (Stellungnahme (n.), Wasserbeschaffungsverband Kochel am See (e.), Bayernwerk AG (c.) keine Hinweise, Anregungen oder Einwände vorgebracht, dass Bedenken gegen die Fähigkeit zur Versorgung innerhalb des Geltungsbereichs bestünden oder Probleme gesehen werden.

Die Überarbeitung der Erschließungssituation ist Sache der ingenieursmäßigen Straßenbauplanung; dabei sind ggf. auch die Trassen der Sparten neu zu verlegen oder zumindest in die planerischen Überlegungen einzubeziehen. Dies ist jedoch nicht Sache der Bauleitplanung, die die städtebauliche Planungsabsicht ausdrückt.

Vgl. auch Abwägungsvorschlag zu n. (Wasserwirtschaftsamt Weilheim)

 

Beschlussvorschlag:

In Hinblick auf den Bebauungsplan besteht kein Anlass zur Änderung der Planung.

 

 

3. Sabine Reithmaier und Georg Glasl, Rothenberg Süd 14, 82431 Kochel am See, Stellungnahme vom 15.12.2016

Gegen den am 20.12.2016 bekanntgegebenen Bebauungsplan Nr. 26 Rothenberg möchten wir folgende Einwände vorbringen:

1. a) Grundsätzlich begrüßen wir die Umwandlung des gesamten Museumsareals in ein Sondergebiet Franz-Marc-Museum, da die Schrebergärten ja jetzt bereits vom Museum genutzt werden. Allerdings sind wir der Ansicht, dass allein das Museum der Nutzer der Grundstücke sein soll.

vgl. Senior/Stock: In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 26 vom 20.12.2016 wird unter 5.1 'Baurecht' im 2. Absatz ausgeführt: „lm westlichen Teil des Geltungsbereichs (SO) sollen auch Nutzungen zulässig sein, die die Nutzung des Franz-Marc-Museums ergänzen, der Bebauungsplan lässt daher Anlagen für kulturelle und vergleichbare Nutzung zu." Der folgende eingeschobene Satz „Darüber hinaus sollen Anlagen für Verwaltungen sowie auch Wohngebäude und Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sein“ widerspricht unserer Ansicht nach der museumsnahen Nutzung, passt auch in keiner Weise zu dem Folgesatz, wonach diese beabsichtigten Nutzungen inhaltlich mit dem bereits vorhandenen Museumsbetrieb korrespondieren. Daher sollte dieser eingeschobene Satz ganz gestrichen werden. Dies gilt auch für den Bebauungsplan. Dort sollten unter B. Festsetzung durch Planzeichen und Text, 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 (SO) in dem beschreibenden Text die „Anlagen für Verwaltung, Wohngebäude sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes” gestrichen werden. Davon abgesehen ist auch nicht verständlich, inwiefern die aufgezählten Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke in Zusammenhang zum Museum stehen sollen.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.3. (Senior / Stock)

 

Beschlussvorschlag:

Der Satz „Im Gebiet ist die Nutzung als Wohngebäude für Asylsuchende und/oder Obdachlose auf insgesamt 50 Personen begrenzt.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

b) Wir erinnern in diesem Zusammenhang an unseren Brief aus dem Jahr 2006. Wir hatten uns damals einverstanden erklärt mit dem Neubau des Franz-Marc-Museums, wenn die Schrebergärten erhalten blieben und nur einige, wenige Parkplätze entstehen. Dies wurde uns zugesichert, sowohl durch den ersten als auch den dritten Bürgermeister, damals Werner Englert und Günther Tochter-mann. In einem entsprechenden Plan des Gartenbauarchitekten Mühlbacher und Hilse, der damals von der Gemeinde in Auftrag gegeben wurde, ist das auch exakt festgehalten worden (siehe Anhang). Auch im Flächennutzungsplan ist diese Fläche als Grünfläche ausgewiesen. Hätten wir und die anderen Nachbarn damals dem Neubau widersprochen, so wäre das Museum nicht erweitert worden, da die Stifter die dadurch entstehenden Verzögerungen sicher nicht akzeptiert hätten.

Im Übrigen ist es auch im Interesse des Museums, die Grünflächen zu erhalten. Cathrin Klingsöhr-Leroy, die Direktorin des Hauses, hat jüngst auf der Jahrespressekonferenz des Museums wieder unterstrichen, dass der Dialog von Kunst und Natur für das Museum seit seiner Gründung 1986 konzeptionell grundlegend ist. Die Besucher könnten sich hier durch die umgebende, von keiner Bebauung gestörte Natur bewusst werden, dass sich der Blaue Reiter mit Absicht von der groß-städtischen Kultur abgewendet hatte, um im blauen Land zu arbeiten.

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Plandarstellung des Büros Mühlbacher und Hilse, auf die Bezug genommen wird, kann nicht als „exakt“ angesehen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Plandarstellung ohne Maßstab erstellt wurde.

Zwar mag die bezuggenommene Zeichnung Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens gewesen sein; eine darin dargestellte Anzahl an Stellplätzen ergibt sich jedoch aus dem in einem Genehmigungsverfahren ermittelten Stellplatzbedarf für das jeweilige Bauvorhaben. Die Bauleitplanung drückt jedoch den zukünftigen Planungswillen der Gemeinde aus, mit der auch ein zusätzlicher Stellplatzbedarf einhergehen kann.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der genannte Bereich im Flächennutzungsplan nicht wie angeführt als Grünfläche, sondern als Wohnbaufläche dargestellt ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Darstellungen des Landschaftsplans handelt. Die Gemeinde geht davon aus, dass die Vorsprecher einen falschen Begriff zur Bezeichnung der bezuggenommenen Plandarstellung verwenden.

Im Übrigen vgl. Abwägungsvorschlag zu 2.1. (Tochtermann)

 

Beschlussvorschlag:

In Hinblick auf den Bebauungsplan besteht kein Anlass zur Änderung der Planung.

 

 

2. Mit Verwunderung zur Kenntnis genommen haben wir die Begrenzung von Asylsuchenden oder Obdachlosen auf 50 Personen. Wir wussten gar nicht, dass derartige Begrenzungen inzwischen durch Bebauungspläne geregelt werden. Daher würden wir gern wissen, welche Zahlen der Gemeinderat in anderen, neuen Baugebieten, etwa „Oberfeld“, festgelegt hat. Zudem existiert auch der Anbieter, der in der Begründung erwähnt ist, nicht mehr, daher ist auch die Zulassung einer „Nutzung für soziale Zwecke“ nicht mehr gegeben.

Angesichts der Tatsache, dass im Bereich des Bebauungsplan Nr. 26 derzeit bestenfalls 25 Kochler wohnen, erscheint die Festlegung auf 50 Personen willkürlich und ist nur aus der Notsituation im Jahr 2015 verständlich. Selbst nach der angestrebten Verdichtung dürften kaum mehr als 50 Kochler im Bereich des Bebauungsplans Nr. 26 leben. Die Zahl von 50 Asylbewerbern / Obdachlosen entspricht daher sicher nicht dem Prinzip der dezentralen Unterbringung. Daher fordern wir den Gemeinderat auf, eine nachvollziehbare Aufschlüsselung vorzulegen, wie die Asylbewerber/ Obdachlose auf das gesamte Gemeindegebiet verteilt sind.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.2. (Senior / Stock)

 

Beschlussvorschlag:

Der Satz „Im Gebiet ist die Nutzung als Wohngebäude für Asylsuchende und/oder Obdachlose auf insgesamt 50 Personen begrenzt.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

3. Ebenfalls sehr erstaunt haben uns die Vorschläge, wie die Flurstücke im Idealfall aufzuteilen wären, um eine möglichst dichte Bebauung zu ermöglichen. Auch wenn diese fiktive Aufteilung keine rechtsverbindliche Wirkung hat, gehen diese Grenzziehungen doch zu weit. Speziell in unserem Fall hat der Planer die neue Grenze kurzerhand durch unser Haus geplant. Daher widersprechen wir diesen fiktiven Grenzen entschieden und ersuchen den Gemeinderat, dieselben aus dem Bebauungsplan zu entfernen.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.4. (Senior / Stock)

Die hinweisliche Darstellung dient vorliegend dazu, ein mögliches Entwicklungsszenario aufzuzeigen, wie Grundstückseigentümer ihre Grundstücke potentiell (neu) aufteilen könnten. Wie und ob Grundstücksgrenzen tatsächlich verändert werden, unterliegt dem Wirken des Marktes.

 

Beschlussvorschlag:

In Hinblick auf den Bebauungsplan besteht über die beschlossenen Änderungen hinaus kein Anlass zur Änderung der Planung.

 

 

4. 1 Anlage: Kopie des Landschaftsplan (vgl. 4.2. (Lampadius))

 

Fachliche Stellungnahme:

Die Plandarstellung des Büros Mühlbacher und Hilse, auf die Bezug genommen wird, kann nicht als „exakt“ angesehen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Plandarstellung ohne Maßstab erstellt wurde.

Zwar mag die bezuggenommene Zeichnung Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens gewesen sein; eine darin dargestellte Anzahl an Stellplätzen ergibt sich jedoch aus dem in einem Genehmigungsverfahren ermittelten Stellplatzbedarf für das jeweilige Bauvorhaben. Die Bauleitplanung drückt jedoch den zukünftigen Planungswillen der Gemeinde aus, mit der auch ein zusätzlicher Stellplatzbedarf einhergehen kann.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der genannte Bereich im Flächennutzungsplan nicht wie angeführt als Grünfläche, sondern als Wohnbaufläche dargestellt ist.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Darstellungen des Landschaftsplans handelt. Die Gemeinde geht davon aus, dass die Vorsprecher einen falschen Begriff zur Bezeichnung der bezuggenommenen Plandarstellung verwenden.

Im Übrigen vgl. Abwägungsvorschlag zu 2.1. (Tochtermann)

 

Beschlussvorschlag:

In Hinblick auf den Bebauungsplan besteht kein Anlass zur Änderung der Planung.

 

 

4. Michael S. Lampadius, Rothenberg Süd 18, 82431 Kochel am See, 3 Stellungnahmen gleichen Datums: 30.01.2017

 

1. vgl. 1.A.5. (Senior/Stock; identischer Wortlaut), sowie: Für den Fall dass der Einlassung unter Punkt 1 nicht gefolgt wird, wird verlangt, ebenfalls auf der hier in Abb. […] [2] dargestellten Fläche innerhalb der Fl. Nr. 2291/6 eine Bauhöhe von 9,6 m zuzulassen. Als Begründung wird ausgeführt:

- Die Höhenentwicklung entspricht der des Areals, in dem wegen der dort angetroffenen Höhenentwicklung eine Wandhöhe von 9,6 m zugelassen werden soll. ist. Aus Gründen der objektiven Ermessensgleichheit ist deshalb für die hier in Abb. 2 dargestellten Flächen gleichrangig eine Wandhöhe von 9,6 m bei dreigeschossigem Bau zuzulassen.

- Bei den in unmittelbarer Nachbarschaft im Osten befindlichen Gebäuden handelt es sich ausschließlich um dreistöckige Gebäude. Diese unmittelbare nachbarliche Bebauung allein begründet schon die geforderte Wandhöhe von 9,6 m bzw. eine dreigeschossige Gebäudeausbildung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde folgt der Anregung und regelt die Bebaubarkeit wie unter Abwägungsvorschlag zu l.5. (LRA Tölz, Fachliche Ortspla-nung) geschildert.

 

 

2. a) Im Bebauungsplan wird vorgeschlagen, das Flurstück 2217/2 in drei neue Grundstücke aufzuteilen. Wenngleich diese Aufteilung keine rechtsverbindliche Wirkung zeigen kann, wirkt sie dennoch bereits jetzt, weil aus der vorgeschlagenen Grundstücksaufteilung die Baugrenzen abgeleitet werden. Für die Bestimmung der Baugrenzen fehlt in der Begründung zum Bebauungsplan jeglicher Hinweis, warum diese Grenzen so gesetzt wurden.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.4. (Senior / Stock) und zu 3.3. (Reithmaier / Glasl)

 

Beschlussvorschlag:

In Hinblick auf den Bebauungsplan besteht über die beschlossenen Änderungen hinaus kein Anlass zur Änderung der Planung.

 

 

b) Im Bebauungsplan für den Teil SO weicht der Geltungsbereich (dicke schwarz gestrichelte Linie) im südöstlichen Teil deutlich vom Sondergebiet selbst (dicke orange gestrichelte Linie) ab und erzeugt damit einen undefinierten Bereich. Dieser umfasst weite Bereiche südöstlich der privaten Verkehrsfläche sowie auch die Parkplätze des Franz-Marc-Museums. Es fehlt eine Begründung bzw. eine Erklärung, wie dieser Bereich genutzt werden soll und wie die Parkplätze für das Franz-Marc-Museum gesichert werden können.

 

Fachliche Stellungnahme:

Der Verlauf des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans orientiert sich an der im Flächennutzungsplan dargestellten Abgrenzung zwischen Flächen für den Gemeinbedarf (Franz-Marc-Museum) und Wohnbauflächen (vgl. Abb. 1 und textliche Erwähnung in Kap. 1. der Begründung). Der Bebauungsplan will die als Gemeinbedarf dargestellten Flächen nicht überplanen. Im Übrigen trifft der Bebauungsplan für die Flächen westlich der privaten Verkehrsflächen keine Regelungen. Die Nutzung regelt sich nach Art. 7 BayBO.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde sieht daher keinen Anlass, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu ändern.

 

 

c) Da es das erklärte Ziel des Bebauungsplans ist, die “Nutzung des Franz-Marc-Museums zu ergänzen", kann damit nur eine Bebauung des nordwestlichen Are-als gemeint sein, denn der im Zusammenhang mit dem Bau des Franz-Marc-Museums erstellte Landschaftsplan (s. Anlage) sieht neben dem als RCE bezeichneten Gebäude keine weitere Bebauung vor. Es war erklärtes Ziel des damaligen Gemeinderats, diesem Plan zu folgen, wie es dann auch geschehen ist.

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 3.1.b) und 4. (Reithmaier /Glasl)

 

Beschlussvorschlag:

In Hinblick auf den Bebauungsplan besteht kein Anlass zur Änderung der Planung.

 

 

3. Es wird daher gefordert:

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ausschließlich die Bereich WA und SO. Die schwarz gestrichelte Grenzlinie des Geltungsbereichs im süd-westlichen Teil des Gebietes SO ist auf die orange gestrichelte Linie des Bereiches SO zurückzulegen.

 

Fachliche Stellungnahme:

Der Verlauf des Geltungsbereichs des vorliegenden Bebauungsplans orientiert sich an der im Flächennutzungsplan dargestellten Abgrenzung zwischen Flächen für den Gemeinbedarf (Franz-Marc-Museum) und Wohnbauflächen (vgl. Abb. 1 und textliche Erwähnung in Kap. 1. der Begründung). Der Bebauungsplan will die als Gemeinbedarf dargestellten Flächen nicht überplanen.

Im Übrigen trifft der Bebauungsplan für die Flächen westlich der privaten Verkehrsflächen keine Regelungen. Die Nutzung regelt sich nach Art. 7 BayBO.

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde sieht daher keinen Anlass, den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu ändern.

 

 

2. Dem Landschaftsplan folgend ist das östliche Baufenster im Bereich SO aufzuheben und allein das das Gebäude RCE umfassende Baufenster festzulegen.

 

Lampadius_2

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 3.1.b) und 4. (Reithmaier /Glasl)

 

Beschlussvorschlag:

In Hinblick auf den Bebauungsplan besteht kein Anlass zur Änderung der Planung.

 

 

3. vgl. 1.A.3. (Senior/Stock; identischer Wortlaut)

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.3. (Senior / Stock)

 

Beschlussvorschlag:

Die Begründung wird um eine entsprechende Formulierung ergänzt. Eine Änderung der Planung ist daher nicht erforderlich

 

 

5. Michael S. Lampadius und Edith Wilczinski, Rothenberg Süd 18, 82431 Kochel am See, Stellungnahme vom 30.01.2017

vgl. 1.A.2. (Senior/Stock; identischer Wortlaut)

 

Fachliche Stellungnahme: vgl. Abwägungsvorschlag zu 1.A.2. (Senior / Stock)

 

Beschlussvorschlag:

Der Satz „Im Gebiet ist die Nutzung als Wohngebäude für Asylsuchende und/oder Obdachlose auf insgesamt 50 Personen begrenzt.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

-keine-

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BP_26_Rothenberg_Planteil_161219 Stand 20.12.2016 - Zum Vergkleich der Stellungnahmen (1213 KB)      
Anlage 2 2 B-Plan26-TöB-Stellungnahmen Teil 1 (3206 KB)      
Anlage 3 3 Nachträgliche Stellungnahme WWA (149 KB)      
Anlage 4 4 B-Plan26-Beteiligung Öffentlichkeit Stellungnahmen (2565 KB)      
Anlage 5 5 BP_26_Rothenberg_Planteil_170731_Alternative_1 (1082 KB)      
Anlage 6 6 BP_26_Rothenberg_Planteil_170731_Alternative_2 (1109 KB)      
Stammbaum:
K-0019/2016-01-01   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg-Süd; Anpassung der Plandarstellung, Billigung des Entwurfs und Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0019/2016-01-02   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg-Süd; aktueller Sachstandsbericht   Hauptverwaltung   Berichtsvorlage GRK
K-0019/2016-01-02-01   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0035/2018   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; erneute Billigung des Entwurfs sowie erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0162/2018   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0162/2018-01   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; erneute Billigung des Entwurfs sowie erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, verkürzte Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0162/2018-01-01   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0162/2018-01-01-01   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; erneute Billigung des Entwurfs sowie erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, 2. verkürzte Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
162/2018-01-01-01-01   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0066/2019   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; Satzungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0224/2019   Rothenberg Süd (Bebauungsplan Nr. 26); Planung der Erschließungsanlagen, weiteres Vorgehen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0046/2023   Bebauungsplan Nr. 26 - Rothenberg Süd; Antrag auf vereinfachte Änderung   Bauamt   Beschlussvorlage GRK