Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0058/2018-01  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0058/2018
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Heufelder, Matthias
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
15.05.2018 
58. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
StellungnahmenTeil1  
Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34 „ehemaliges Verstärkeramt“-Planungsverband  
Stellungnahme-Bayernwerk - SDevelop In18043013290  
StellungnahmeuNBBPL-Nr.34-Verstärkeramt-StuNB  
Stellungbnahme WWASN zu Nr 34 Verstaerkeramt  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden eingegangenen Stellungnahmen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt wird gemäß der heute gefassten Einzelbeschlüsse geändert. Darüber hinaus berührte Belange wurden geprüft und sind nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan und die Begründung werden mit dem Datum des heutigen Tages versehen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.03.2018 den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Träger öffentlicher Belange und sonstige Behörden um Stellungnahme zu bitten sowie der Öffentlichkeit zur Stellungnahme zu geben. Die Beteiligung wurde vom 28.03.2018 bis 29.04.2018 durchgeführt. Die Stellungahmen sind als Anlage beigefügt.

Folgende Stellungnahmen und Beschlussvorschläge liegen zur Würdigung vor:

 

a)  Gemeinde Schlehdorf, Schreiben vom 22.03.2018

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

b)  Gesundheitsschutz – Landratsamt, Schreiben vom 23.03.201

 keine Einwände

 Beschlussvorschlag:

 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

c)   Kreisbrandinspektion Bad Tölz-Wolfratshausen, Schreiben vom 26.03.2018

1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.9-6 vom 25.04.94 des Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln! Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

2. In Abständen bis zu 200m sind Feuermeldestellen einzurichten. Als Feuermeldestellen gelten auch private und öffentliche Fernsprechstellen. Weiter ist zu prüfen, inwieweit die Alarmierung der Feuerwehr (z.B. durch Aufstellung weiterer Sirenen) ergänzt werden muss.

3. Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den fahrzeigen der Feuerwehr jederzeit und unbehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16t (Achslast 10t) ausgelegt sein. Hierzu wird auf die DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit teilen in einem Abstand von 50m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL 23/12 ein Durchmesser von mindestens 21m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbote) zu verfügen.

4. Bei einer Bebauung im Bereich von Hochspannungsfreileitungen sind die Sicherheitsabstände gem. DIN VDE 0132 zu beachten.

5. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über Leitern der Feuerwehr sicher-gestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL 23/12 o.Ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

6. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschosse müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg)

7. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderen besonderen Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.Ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und -art und (oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.

 

Beschlussvorschlag:

Das Grundstück ist derzeit bereits mit Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung (ehem. Verstärkeramt) innerhalb im Zusammenhang bebauter Gebiete bebaut. Es wird davon ausgegangen, dass das bestehende Hydrantennetz bereits ausreichend ausgebaut ist und private oder öffentliche Fernsprechstellen in Abständen von max. 200m zur Verfügung stehen. Dies wirde bei den geplanten Nutzungen auch im Rahmen eines Brandschutzkonzeptes im Detail überprüft.

Die Erschließung des Grundstücks erfolgt von der B11 als öffentliche Verkehrsfläche aus. Es ist davon auszugehen, dass die bestehende B11 für die Befahrung mit Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert möglich ist. Hochspannungsfreileitungen sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs nicht vorhanden.

Die ggf. erforderliche Sicherstellung der Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück, die Sicherstellung des zweiten baulichen Rettungsweges, ggf. auch aus Dachgeschossen und ggf. Themen der besonderen Gefahrenschwerpunkte aus einer Betriebsbeschreibung werden im Zuge der Umsetzung der Planung (Brandschutzkonzept) berücksichtigt und ferner sind bauordnungsrechtliche Themen sowie Themen der Straßentraglasten nicht Bestandteil der Bauleitplanung. Im Bebauungsplan sind daher keine Anpassungen erforderlichen.   

 

 

d) Staatliches Bauamt Weilheim – Straßenbau, Schreiben vom 29.03.2018

 keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

e)  Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Immissionsschutz, Schreiben 11.04.2018

1. Lärmschutz

Die Orientierungswerte der für die Planung maßgeblichen DIN 18005 für Verkehrslärm werden im Plangebiet deutlich überschritten. An der Nordfassade werden sogar die höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV noch überschritten.

Es kann Teil einer gerechten Abwägung sein, diesen Mangel an den straßenzugewandten Fassaden mit dem Vorsehen von passiven Lärmschutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Dabei kann auf die Innenpegel abgestellt werden, wenn geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden. Dies wurde in der Planung durch die Bebauung senkrecht zu Straße nur mangelhaft berücksichtigt. Eventuell ist durch eine L-förmige Anordnung des östlichen Neubaus ein lärmgeschützter Innenhof möglich. Die Parkplätze der Telekom könnten in die Tiefgarage und an die Nordfassade verlegt werden. Auch eine transparente Lärmschutzwand zum Schutz des Innenhofes wäre eine denkbare Lösung. Ein ausreichender Schutz vor Verkehrslärm ist gerade an dieser Stelle angezeigt, da sich hier sobald es die Witterung zulässt, Motorradkolonnen vorbeiwälzen um den Kesselberg zu befahren. Der Lärm, der durch die teilweise legal und illegal manipulierten Motorräder entsteht, kann in der Verkehrslärmprognose keine Berücksichtigung finden.

Die Festsetzung wonach Schlafräume der nördlichen Wohnung keine öffenbaren Fenster aufweisen dürfen ist nicht erforderlich, da die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiete zwar überschritten werden, die Grenze der Zumutbarkeit von 70 dB(A) am Tag sowie 60 dB(A) in der Nacht aber nicht erreicht wird und durch passive Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse im Inneren sichergestellt werden sollen.

Ab Beurteilungspegeln von über 45 dB(A) ist nach der DIN 18005 selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster gesunder Schlaf häufig nicht mehr möglich. Dieser Pegel wird in großen Teilen des Plangebietes überschritten. An dieser Stelle wird nochmals empfohlen über die Schaffung eines lärmgeschützten Innenhofes nachzudenken, da auch an der Ostfassade wegen des Bauhofes keine Lüftungsöffnungen schützenswerter Räume zur Verfügung stehen, um beurteilen zu können, in welchem Bereich eine Möglichkeit zum schallgedämmten Lüften bereit zu stellen ist, kann die im Gutachten enthaltene Isophonenkarte (Isophone = Linien gleicher Stärke) genutzt werden.

Da die Beurteilungspegel des Bauhofes an den geplanten Wohnungen darüber nur in der Tagzeit ermittelt wurden, kann nicht beurteilt werden, ob Lüftungsöffnungen auf die Ostseite generell unzulässig sind.

Die nächtliche Abfahrt der Schneeräumfahrzeuge wurde aufgrund der Annahme, dass ohnehin keine Lüftungsöffnungen auf diese Seite orientiert werden, bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Entweder wird folglich das Gutachten so angepasst, dass die Schneeräumfahrzeuge einschließlich der Mitarbeiteranfahrt berechnet werden, oder es ist eine Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich, nach welcher keine Fenster schützenswerter Räume auf der Ostseite orientiert werden dürfen. Im vorliegenden Entwurf sind derzeit zumindest je Stockwerk zwei Kinderzimmer in Richtung Bauhof orientiert sowie mehrere Wohnküchen.

Es wird daher vorgeschlagen die Festsetzungen zum Lärmschutz wie folgt zu ändern:

„8.  Festsetzungen zum Immissionsschutz

a)  Ab Beurteilungspegeln von über 45 dB(A) ist selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster gesunder Schlaf häufig nicht mehr möglich. Bei Schlaf- und Kinderzimmern welche ausschließlich über Lüftungsöffnungen in einer Entfernung zur Straße verfügen, bei welcher dieser Pegel überschritten wird (siehe Abbildung 3.2 der schalltechnischen Untersuchung des TÜV Süd vom 01.03.2018), ist eine geeignete Möglichkeit zum schallgedämmten Lüften (z.B. schallgedämmte Lüftungsanlage, Hamburger Hafencityfenster, …) zur Verfügung zu stellen.

b)  Zum Schutz vor Gewerbelärm dürfen im östlichen Baufenster keine direkt ins Freie führenden Fenster schützenwerter Räume nach DIN 4109 der Wohnungen in Richtung Osten orientiert werden.

c) = d) des Satzungsentwurfs“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag zur Änderung der Festsetzungen zum Immissionsschutz wird in Abstimmung mit dem Autor des Schallschutznachweises sowohl im Schallschutznachweis als auch im Bebauungsplan übernommen.

 

2. Luftreinhaltung

Südöstlich des Vorhabens befindet sich ein Pferdestall in welchem bis zu 21 Pferde (ca. 23 Großvieheinheiten (GV)) in Boxen gehalten werden. Die nächstgelegene Lüftungsöffnung des Stalles befindet ich ca. in einem Abstand von 23 m zur nächstgelegenen denkbaren Lüftungsöffnung der besonderen Wohneinheit. Nach der Abstandskurve des Arbeitskreises Immissionsschutz in der Landwirtschaft ist in dieser Entfernung der Abstand, ab welchem eine erhebliche Belästigung durch den Pferdestall in einem Mischgebiet in jedem Fall zu erwarten wäre, gerade noch überschritten. Es ist allerdings in einer Einzelfallprüfung auszuräumen, dass in diesem Fall nicht doch schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen.

Hierzu ist festzustellen, dass die meisten Pferdeställe in punkto Sauberkeit und Betriebsführung positiv zu bewerten sind. Die Boxen werden regelmäßig entmistet und sind gut eingestreut. Es werden keine geruchsträchtigen Futtermittel eingesetzt. In diesen Fällen kann die untere Abstandskurve als Maßstab herangezogen werden.

Bei mehreren Ortseinsichten wurden keine Tierhaltungsgerüche in Richtung der geplanten Wohnungen festgestellt. Die Fenster und Türen in Richtung des gemeinsamen Innenhofes waren dabei allerdings geschlossen. Es wird trotzdem davon ausgegangen, dass der Stall positiv zu bewerten ist und der Abstand der unteren Abstandskurve in diesem Fall ausreichend ist. Die Vorbelastung kann vernachlässigt werden, da auf den Standort lediglich die nächstgelegene Pferdehaltung relevant einwirkt. Zudem ist am Rand zum Außenbereich ein höheres Maß an landwirtschaftlichen Gerüchen hinzunehmen. Dies wird durch diverse Gerichtsurteile gestützt. Der Abstand zur Mistlagerstätte ist ebenfalls ausreichend. Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles erscheint die Planung folglich möglich.

Diese Beurteilung deckt sich mit der Aussage des Geruchsgutachters, welcher ebenfalls zu dem Schluss kommt, dass die Bebauung an dieser Stelle noch zulässig ist. Ein gewisses Konfliktpotential durch landwirtschaftliche Gerüche ist an den südlichen Wohnungen unter anderem aufgrund der unklaren Windsituation (bedingt durch das umliegende steile Gelände) nie auszuschließen. Einen Ausweg zur Vorbeugung von Konflikten könnte die Ausweisung des Gebietes als Dorfgebiet darstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei der Pferdehaltung tatsächlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und dieser in den Umgriff des Bebauungsplanes mit aufgenommen wird. Der Betrieb um das Anwesen mit der Hausnummer 36 dürfte sich ohnehin schon im Innenbereich befinden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorgeschlagene Ausweitung des räumlichen Geltungsbereichs verbunden mit der Festsetzung eines Dorfgebiets wird jedoch aus ortsplanerischen Gründen nicht aufgenommen. Die landwirtschaftliche Stelle soll weiterhin im Außenbereich verbleiben. Da das Gutachten und die Abteilung Immissionsschutz einhellig zur Auffassung kommen, dass die vorgesehene Bebauung an dieser Stelle zulässig ist, ist eine Änderung diesbezüglich nicht nötig.

 

 

f)  Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 11.04.2018

 keine Einwände

 

g)  IHK München und Oberbayern, Email vom 24.04.2018

 keine Einwände

 

h)  Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 16.04.2018

 keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen f) bis h) werden zur Kenntnis genommen.

 

 

i)     Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Planungsrecht, Schreiben vom 30.04.2018

A. Allgemeine planungsrechtliche Würdigung

Der Bebauungsplan ist aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

B. Anregungen und Hinweise

1. Präambel: Nach der bereits seit Jahrzehnten vertretenen Meinung des Innen-ministeriums und der Regierung von Oberbayern genügt es bei allgemeinen bekannten (wie den von Ihnen zitierten) Vorschriften, nur die Rechtsgrundlage und Überschrift zu zitieren; auf die Angabe des Datums des Inkrafttretens bzw. der Änderung einer Vorschrift sowie auf die Angabe der Fundstelle kann in diesen Fällen verzichtet werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Präambel wird entsprechend angepasst.

 

2. Festsetzung (=F.) 3.b)

2.1 „Bei der Bestimmung des Nutzungsmaßes durch eine absolute Quadratmeterzahl ist eine auf einzelne Anlagen bezogene Festsetzung – jedenfalls als alleinige Regelung – nicht zulässig; erforderlich ist vielmehr ein auf das Baugrundstück bezogenes Summenmaß für alle baulichen Anlagen, die bei der zulässigen Grundfläche zu Buche schlagen … Ob eine auf die einzelnen Anlagen oder Anlagentypen (wie Hauptgebäude) bezogene Festsetzung als ergänzende Regelung zulässig ist, bleibt offen“ (BayVGH, 1 N 04.3519 und 1 N 04.1371)

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die absolute maximale Quadratmeterzahl als Nutzungsmaß ist nicht auf die Anlage, sondern auf den gesamten Plangeltungsbereich bezogen. Die Festsetzung soll durch ein auf das Baugrundstück (Anzahl =2 im Plangeltungsbereich) geändert werden.

 

2.2 Der Begriff „Werkhof“ ist baurechtlich nicht definiert; im Interesse der Rechtssicher-heit ist/sind die damit beabsichtigte(n) Nutzung(en) in der Plansprache der BauNVO anzugeben.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Begriff „Werkhof“ wird in „Lagerfläche“ geändert.

 

2.3 Ein Werkhof wird wohl regelmäßig (ebenso wie eine Terrasse) keine – baulich selbstständige – Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO sein, sondern vielmehr Bestandteil der Hauptnutzung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Begriff „Werkhöfe“ wird in „Lagerflächen“ geändert, der Begriff „Terrasse“ wird gestrichen.

 

2.4 Der letzte Satz sollte wie folgt formuliert werden: „Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in §19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen um insgesamt 2.000 m² überschritten werden.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung wird wie vorgeschlagen korrigiert, zusätzlich zu den Anlagen gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO wird der Begriff „Lagerfläche“ explizit erwähnt.

 

3. Die (ohnehin Alternativen anbietende) F.4a) sollte entfallen; eine Bauweise muss ja nicht zwingend festgesetzt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung einer Bauweise entfällt.

 

4. F.‘en 4.b) bis d): "Baugrenzen sind jedenfalls auch dann hinreichend bestimmt, wenn sie zwar nicht im Bebauungsplan selbst vermaßt sind, sich aber die Situierung der zugelassenen Baukörper aus einer Anlage zum Bebauungsplan in Verbindung mit dessen Zeichenerklärung ergibt." (BayVGH, 15 ZE 99.1682).
Die demnach generell erforderlichen Vermaßungen und Einmaßungen der Bau- grenzen sind deshalb für alle Bauräume festzusetzen. Das bedeutet, dass jeweils Länge und Breite aller überbaubaren Grundstücksflächenfestzulegen sind und dass die Lage dieser überbaubaren Grundstücksflächen zu festen Bezugspunkten einzumaßen ist.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Baugrenzen sind im Bebauungsplanentwurf zwar bereits vermaßt und eingemaßt. Weitere Maße zur abschließenden Ver- und Einmaßung aller Baugrenzen werden nochmals geprüft und ggf. ergänzt.

 

5. F. 4.f): Eine Regelung über die Anordnung von Gebäudeteilen außerhalb der Bau- grenzen über die definitorische Bandbreite des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO hinaus kann nur als Ausnahme-Tatbestand getroffen werden (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO)

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung wird wie vorgeschlagen korrigiert.

 

6. F. 4.g): Sind optisch auffällige Sichtbetonwände mit einer Höhe von bis zu 2m gerade am Ortseingang wirklich ein Gewinn für das Orts- und Straßenbild? Bitte überprüfen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Höhenanpassung ist für die geplante Nutzung erforderlich. Die  Stütz- und Sichtschutzwände sind bereits im Bestand, allerdings verputzt oder mit Natursteinverkleidung vorhanden. Eine detaillierte Regelung zu den verwendbaren Materialien wird für nicht erforderlich gehalten.

 

7. F.‘en 6.c) und 8.d) sowie Hinweis B 2.f): Verweist ein Bebauungsplan auf eine DIN – Vorschrift oder ähnliches, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die Betroffenen auch verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können; das kann sie z.B. dadurch erreichen, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift im Rathaus zur Einsicht bereit hält und hierauf im Bebauungsplan hinweist. (BVerwG, 4 BN 21.10).

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die zitierten DIN-Normen wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Es ist aufzunehmen, dass die relevanten Inhalte der DIN-Normen der Bebauungsplanbegründung als Anlage beigefügt sind.

 

8. Der Hinweis B 2.e) – wasserundurchlässige Beläge für Garagenzufahrten u. ä. sollte als verbindliche Festsetzung übernommen werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird in die Festsetzungen übernommen.

 

9. Begründung zum Bebauungsplan

9.1 Ziffer 2.1 Satz 1: Das LEP und der PR 17 sind zwei selbstständige Planwerke und bereits mehrfach geändert/fortgeschrieben worden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Verweis auf den Landesentwicklungsplan entfällt.

 

9.2 Ziffer 3.7, erster Satz des letzten Absatzes: wer richtet diesen Vorschlag an wen?

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Formulierung wird entsprechend überarbeitet.

 

10. Der Planentwurf sollte entsprechend der Anlage überarbeitet werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die redaktionellen Änderungen aus den Eintragungen werden übernommen, sofern dem keine anderen Stellungnahmen widersprechen.

 

 

j) Bayernwerk AG, Schreiben vom 26.04.2018

„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen von unterirdischen Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. […]“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Einhaltung von Schutzzonen, bzw. die Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen bei Unterschreitung der Mindestabstände wird bei Umsetzung der Maßnahme mit der Bayernwerk AG abgestimmt. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

 

 

k)  Wasserwirtschaftsamt Weilheim - Schreiben ohne Datum-

1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen

Planungen und Maßnahmen des WWA Weilheim liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 34 liegt teilweise im ermittelten Überschwemmungsgebiet des Kalmbaches. Bei Extremereignissen wird das Gebiet stark durch Hochwasser bedroht. Das WWA Weilheim plant in den nächsten Jahren die heute bereits bebauten, von Hochwasser bedrohten Gebiete vor Hochwasser zur schützen. Gegen den Bebauungsplan bestehen aus wasserrechtlicher Sicht Bedenken. Wir schlagen vor, bevor die Planung weiter fortschreitet, ein gemeinsames Gespräch durchzuführen.

2. Hinweise mit und ohne rechtliche Verbindlichkeit

2.1 Lage zu Gewässern

Der Geltungsbereich liegt unmittelbar am Kalmbach und der Kalmbach verläuft teilweise im Geltungsbereich. Der Kalmbach ist ein Gewässer III. Ordnung und Wildbach, für den Kalmbach wurden 2017 die Gefahrenbereiche HQ 100 und HQ extrem ermittelt und im April 2018 im Internet veröffentlicht.

-          Wildbach/Anlagengenehmigung

Das Baugebiet liegt im 60 m-Bereich des genehmigungspflichtigen Gewässers. Wir schlagen deshalb vor, die 60 m Grenzlinie im Bebauungsplan nachrichtlich aufzunehmen und folgenden Hinweis aufzunehmen: „Der Geltungsbereich liegt im 60 m-Bereich des genehmigungspflichtigen Gewässers Kalmbach. Für alle Anlagen, die sich innerhalb des 60 m Bereiches befinden, ist unabhängig davon, ob sie nach baugenehmigungspflichtig sind oder nicht, ein formloser Antrag auf Genehmigung nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG beim Landratsamt einzureichen. In der wasserrechtlichen Genehmigung enthaltenen Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden.“

Die Gebäude sind hochwasserangepasst zu bauen. Wir machen darauf aufmerksam, dass Hochwasserschutzmaßnahmen wie Deiche, Mauern oder Rückhaltebecken immer nur einen begrenzten und keinen absoluten Schutz bieten können. Bei selteneren Hochwasserereignissen können diese Schutzbauten überströmt werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird wie vorgeschlagen nachrichtlich in den Bebauungsplan und die Begründung aufgenommen.

 

-          Abstand zum Gewässer/Unterhaltung

Beidseits des Gewässers ist ein Uferstreifen von mind. 5 m Breite von jeglichen, auch anzeige- und genehmigungsfreien Anlagen, Ablagerungen oder sonstigen Hindernissen freizumachen und ständig freizuhalten.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das bestehende Gebäude liegt mit seiner Nord-West-Ecke bereits innerhalb des 5-m-Streifens. Es wird davon ausgegangen, dass das Gebäude rechtmäßig errichtet wurde. Der Bestand des Gebäudes wird durch die Baugrenzen des Bebauungsplanes dauerhaft gesichert; ferner ist eine Reduzierung der gesicherten Bebaubarkeit nicht zulässig. Die Umgrenzung für Nebenanlagen im Norden des Bestandsgebäudes wird im Bebauungsplan entsprechend angepasst, im Westen sind zwischen Bestandsgebäude und Kalmbach ohnehin nur Grünflächen zugelassen.

Eine Anpassung des Bebauungsplanes ist daher nicht erforderlich bzw. möglich. Der 5-m-Streifen wird jedoch im Bebauungsplan (mit der Einschränkung der Bestandssicherung) eingetragen und jegliche Bepflanzung mit Bäumen, Sträuchern oder andere oberirdische Anlagen sowie Ablagerungen ausgeschlossen.

 

-          Wild abfließendes Wasser

Des Weiteren ist durch die örtliche Lage mit Hangwasser zu rechnen. Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Hangwasser sichern muss. Zum Schutz vor dem Eintritt von Hang- oder Oberflächenwasser wird aus fachlicher Sicht empfohlen, die betroffenen Bauteile, wie Bodenplatten oder Lichtschächte in ausreichendem Maße über die Geländeoberkante zu erstellen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dies wird als Hinweis aufgenommen.

 

-          Grundwasser

Aufgrund von vorliegenden Grundwasser-Stichtagsmessungen im Umgriff des Bebauungsplanes ist mit einem Grundwasserspiegel bei ca. 4,5 m unter Geländeoberkante zu rechnen. Wir empfehlen deshalb Vorkehrungen gegen Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen. Diese baulichen Anlagen sind, soweit erforderlich, druckwasserdicht auszubilden. Ist zu erwarten, dass beim Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist vorab beim Landratsamt eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 Bayer. Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.

Das Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, hier das Grundwasser, - z.B. Kellergeschoss und Tiefgarage – ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern die Bedingungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden. Das heißt, dass ein Nachweis zu erbringen ist, dass beim Eindringen ins Grundwasser die zu erwartende Veränderung des Grundwasserspiegels die 10 cm nicht über- oder unterschreitet.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und als Hinweis mit aufgenommen.

 

-          Niederschlagswasserbeseitigung

Das Konzept zur Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers widerspricht sich teilweise. In der Begründung wird unter Nr. 4.9 zu Oberflächenwasser ausgeführt, dass für die Regenentwässerung entweder der Anschluss an den gemeindlichen Mischwasserkanal und/oder die Einleitung in den Stümpfelbach vorzusehen ist. Die Versickerung von Niederschlagswasser wird nicht thematisiert. Unter Nr. 4.10.2 Regenwasser wird der Versickerung der Vorrang vor der Einleitung in den Kalmbach oder in den bestehenden Mischwasserkanal gegeben. Da das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf, ist das Konzept unabhängig der widersprüchlichen Aussagen schlüssig.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die widersprüchlichen Aussagen in Bebauungsplan und Begrünung werden korrigiert.

 

 

l)  Planungsverband Region Oberland, Schreiben vom 27.04.2018

Auf Vorschlag unserer Regionalbeauftragten schließen wir uns der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 04.04.18 an.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

m) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Untere Naturschutzbehörde, Schreibenvom 30.04.2018

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Folgende Einwendungen sind jedoch zu beachten:

  1.     Artenschutz
    - aus der Artenschutzkartierung (ASK) liegt uns für den Bereich ein Fledermaus-nachweis vor. Auch können im Bereich der Gehölz- und Gebäudestrukturen Brutplätze von Vögeln vorhanden sein. Wir empfehlen daher, die Örtlichkeiten von einem qualifizierten Biologen zeitnah zunächst durch eine Begehung begutachten zu lassen.

- Für den nicht zu erhaltenden Gehölzbestand sollte in die Festsetzungen aufgenommen werden, dass die Beseitigung von Gehölzen nur im Zeitraum 1. Oktober bis 28. Februar zulässig ist. Dies trägt dann auch zum Teil den Artenschutzrechtlichen Belangen Rechnung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde ist der Ansicht, dass es von einem Haus-/Baumbesitzer durchaus geleistet werden kann, für Fledermäuse relevante Strukturen festzustellen bzw. durch von ihm zu beauftragende Fachleute feststellen zu lassen. Da diese Anforderung prinzipiell auch an Hausbesitzer zu stellen ist, die in nicht durch einen Bebauungsplan geregelten Siedlungsbereichen bauliche Veränderungen vornehmen wollen und auch z. B. im Fall einer Bebauung nach § 34 BauGB eine artenschutzrechtliche Beurteilung der Maßnahme zu fordern wäre, ist die Gemeinde nicht der Ansicht, dass in einem Bebauungsplan, der den Rahmen für die Bebauung vorgibt (ortsplanerisches Konzept), weitere dezidierte Regelungen erforderlich sind. Es lediglich ein Hinweis auf § 20 e sowie § 20 f Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetztes in den Bebauungsplan aufgenommen. Weitergehende Regelungen sind entbehrlich. Der Bebauungsplan und die Begründung sind entsprechend anzupassen.

Für den Gehölzschnitt gelten die Übergeordneten Gesetze auch ohne Aufnahme in den Bebauungsplan. Überdies sind die Regelungen zum Gehölzschnitt mitlerweile auch jedem Eigentümer bewusst und sind daher nicht zusätzlich (noch mal) im Rahmen der Satzung erforderlich.

 

 

n)  Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - fachliche Ortsplanung, Schreiben vom 30.04.2018

Mit der Planung besteht Einverständnis. Zum Inhalt und zur Darstellung der Planung werden keine eigenen Einwände. Ich schließe mich der Stellungnahme des Planungsrechtes aus unserem Haus umfänglich an.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

-

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 StellungnahmenTeil1 (1736 KB)      
Anlage 2 2 Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 34 „ehemaliges Verstärkeramt“-Planungsverband (87 KB)      
Anlage 3 3 Stellungnahme-Bayernwerk - SDevelop In18043013290 (213 KB)      
Anlage 4 4 StellungnahmeuNBBPL-Nr.34-Verstärkeramt-StuNB (174 KB)      
Anlage 5 5 Stellungbnahme WWASN zu Nr 34 Verstaerkeramt (258 KB)      
Stammbaum:
K-0057/2018   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Aufstellungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Billigung des Entwurfs und Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-01   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-01-01   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; erneute Auslegung und Behördenbeteiligung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-02   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung/Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-03   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Satzungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-05   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-05-01   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK