Rathaus Key Visual 1, © Tourist Information Kochel a. See, Fotograf: D. Weickel

Vorlage - K-0058/2018-02  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung/Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage GRK
  Bezüglich:
K-0058/2018
Federführend:Hauptverwaltung Bearbeiter/-in: Pschorr, Beate
Beratungsfolge:
Bau-, Straßen- und Umweltausschuss Vorberatung
Gemeinderat Kochel a. See Entscheidung
24.07.2018 
61. Sitzung des Gemeinderates Kochel a. See ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Vormerkung
Finanzielle Auswirkungen
Anlagen:
Stellungnahmen Teil I  
Stellungnahmen Teil II  
Stellungnahmen Teil III  
Stellungnahme Teil IV (m)  

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden eingegangenen Stellungnahmen werden vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Es ergeben sich lediglich redaktionelle Änderungen des Bebauungsplans Nr. 34 - ehem. Verstärkeramt. Darüber hin­aus berührte Belange wurden geprüft und sind nicht ersichtlich. Der Bebau­ungsplan und die Begründung werden mit dem Datum des heutigen Tages versehen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Vormerkung:

 

a) Gemeinde Schlehdorf, Schreiben vom 13.06.2018

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

b)               Bayerisches Landesamt für Umwelt, Schreiben vom 18.06.2018

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

c)              Wasserwirtschaftsamt Weilheim, Schreiben vom 18.06.2018

Zum Bebauungsplan hat das WWA Weilheim mit email vom 30.04.18 bereits Stellung genommen. Unsere Hinweise und Empfehlungen wurden weitgehend berücksichtigt. Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung kann durchaus die hochwasserangepasste Bauweise gefordert werden. Dies würde bedeuten, dass die im Bebauungsplan festgelegte Kote für die EG Oberfläche ggf. angepasst werden müsste. Weitere Hinweise sind nicht veranlasst.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist kein Höhenbezug für eine Oberkante des Fußbodens EG festgesetzt, es wird lediglich eine Bezugskote für die Ermittlung der zulässigen Wand- und Firsthöhen festgesetzt.

Im Bebauungsplan sind keine Anpassungen erforderlich.

 

 

d)              Staatliches Bauamt Weilheim Straßenbau, Schreiben vom 20.06.2018

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

e)               Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 25.06.2018

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

f)              Gesundheitsschutz, Schreiben vom 23.03.2018

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

g)               Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Immissionsschutz, Schreiben vom 14.06.2018

Die Orientierungswerte der für die Planung maßgeblichen DIN 18005 für Verkehrslärm werden im Plangebiet deutlich überschritten. An der Nordfassade werden sogar die höheren Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV noch überschritten.

Es kann Teil einer gerechten Abwägung sein, diesen Mangel an den straßenzugewand­ten Fassaden mit dem Vorsehen von passiven Lärmschutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Dabei kann auf die Innenpegel abgestellt werden, wenn geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden. Dies wurde in der Planung durch die Bebauung senkrecht zur Straße nur mangelhaft berücksichtigt. Eventuell ist durch eine L-förmige Anordnung des östlichen Neubaus ein lärmgeschützter Innenhof möglich. Die Parkplätze der Telekom könnten in die Tiefgarage und an die Nordfassade verlegt werden. Auch eine transparente Lärmschutzwand zum Schutz des Innenhofes wäre eine denkbare Lösung. Ein ausreichender Schutz vor Verkehrslärm ist gerade an dieser Stelle angezeigt, da sich hier sobald es die Witterung zulässt, Motorradkolonnen vorbeiwälzen um den Kesselberg zu befahren. Der Lärm, der durch die teilweise legal und illegal manipulierten Motorräder entsteht, ist in der Verkehrslärmprognose leider nicht berücksichtigungsfähig.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da der westliche Baukörper bereits im Bestand L-förmig ausgebildet ist und durch die Anordnung einer eingehausten TG-Abfahrt noch ergänzt wird, bleibt ohnehin nur eine schmale Durchfahrt zum Innenhofbereich. Eine L-Förmige Ausbildung des östlichen Baukörpers ist daher nicht möglich. Geeignete, geschützte Außenwohnbereiche sollen in Form von Loggien an jeder Wohnung errichtet werden. Die Berücksichtigung von Lärm in der Satzung eines Bauleitplanverfahren, der durch illegal manipulierte Motorräder verursacht wird scheint nicht angezeigt.

Im Bebauungsplan sind keine Anpassungen erforderlich.  

 

 

h)               Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Planungsrecht, Schreiben vom 27.06.2018

1. Gemäß §4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB führen Sie vorliegend eine eingeschränkte (Behörden-) Beteiligung durch. Zu dieser Problematik haben wir uns bereits in unserer Stellungnahme vom 09.02.2018 zum Beb.Plan Nr. 29 „Tellerfeld“ der Gemeinde Kochel a. See geäert (Ziff. 1.1). Ihre Vorgehensweise, bzgl. der erfolgten Planänderungen nur auf einen 15-seitigen Gemeinderatsbeschluss zu verweisen, dürfte aber den Anforderungen des Urteils N.W. vom 19.07.2013 (10 D 107.11) kaum gerecht werden, wonach Änderungen oder Ergänzungen, zu denen Stellungnahmen abgegeben werden können, mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Planentwurf hervorgehen, das heißt kenntlich gemacht werden müssen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde Kochel a. See ist der Auffassung, dass der Verweis auf die den Gemeinderatsbeschluss in Verbindung mit der Vorlage des überarbeiteten Planentwurfs die Änderungen ausreichend deutlich darstellt, da der Planbereich nicht sehr groß, umfangreich und schwierig ist. Dies wurde auch von keinem der beteiligten Träger öffentlicher Belange in Frage gestellt.

 

2. Festsetzung (=F) 3.b)

2.1 Die erste Zeile lautet: „Max. zulässige Grundfläche pro Baugrundstück in qm² (s. dazu bereits die Ziffer 2.1 unserer letzten Stellungnahme). Ergänzend sind noch die Kürzel MI 1 / 2“ (mit eindeutiger Abgrenzung dazwischen in der Planzeichnung) bei den Hinweisen als „Baugrundstücks-Nrn.“ zu erläutern.

2.2 § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO erfasst nur die dort genannten baulichen Anlagen; „Zufahrten“ (ganz allgemein) und insbesondere Lagerflächen gehören nicht dazu. Lagerflächen werden in aller Regel Bestandteil der Hauptnutzung sein (insoweit gilt die Ziff. 2.3 unserer letzten Stellungnahme sinngemäß); das zulässige Nutzungsmaß sollte deshalb ausreichend erhöht werden.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung 3.b) wird wie vorgeschlagen redaktionell ergänzt, die Kürzel MI 1 und MI 2 werden in Festsetzung 3.b) erläutert. Die max. zulässige Grundfläche (GR1) wird wie vorgeschlagen für die Zulässigkeit der Lagerflächen inkl. Zufahrten um 750 m² erhöht, die Überschreitung auf Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO beschränkt und im Gegenzug bzgl. der zulässigen Fläche um 750m² reduziert, sodass die Flächenbilanz insgesamt erhalten bleibt.

 

3. F 3.d) letzter Satz. Zur Ermittlung der Wandhöhe für Nebengebäude ist ein anderer unterer Bezugspunkt festgesetzt als für die Ermittlung bei Hauptgebäuden; im Interesse der Rechtssicherheit empfehlen wir deshalb, auch den oberen Bezugspunkt eindeutig zu bestimmen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hauptgebäude haben eine große Längenausdehnung und liegen längs zur Falllinie des natürlichen Hanges, der innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs um ca. 3,6m fällt. Dies führt zur Festsetzung eines auf NN bezogenen Bezugsmaßes für die Wand- und Firsthöhen mit der Höhe von 606,0müNN. Die räumliche Wirkung möglicher Nebengebäude hängt wesentlich von der Situierung innerhalb des Geländes ab. Bei Festsetzung eines Bezugsmaßes auf NN wie bei den Hauptgebäuden würde Nebengeude bereits in der Mitte des Grundstücks unmöglich machen und an der prägenden Straßenseite mit deutlich höheren Wandhöhen, als gewünscht ausstatten. Eine Differenzierung des Bezugsmaßes zwischen Haupt- und Nebengebäuden wird für sinnvoll und hinsichtlich der Rechtssicherheit als unkritisch bewertet.

Im Bebauungsplan sind keine Anpassungen erforderlichen.  

 

4. F 7.a): Nach der Wohnflächenberechnung ist die Wohnfläche anders zu ermitteln.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gemäß der II. Berechnungsverordnung „nnen Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten oder gedeckten Freisitze, bis zur Hälfte angerechnet werden“. Die Anrechnung der Freiflächen ist dementsprechend nur nach oben hin (bis zur Hälfte) begrenzt, der Verzicht auf die Anrechnung also möglich.

Im Bebauungsplan sind keine Anpassungen erforderlich.  

 

5. F 8.e): Weder der uns vorliegende noch der von Ihnen ins Internet eingestellten Fassung der Begründung sind die im Planentwurf zitierten DIN-Normen als Anlage beigefügt (s. dazu die Ziff. 7 unserer letzten Stellungnahme)

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wurde ein Verweis über die Möglichkeit der Einsichtnahme in die zitierten DIN-Normen im Rathaus wird in den Bebauungsplan aufgenommen, die Normen sind nicht als Anlage an die Begründung angefügt, sondern werden lediglich im Rathaus vorgehalten.

Im Bebauungsplan sind keine Anpassungen erforderlich.  

 

6. In der Ziff. 3.5 der Begründung, Abs. 3 letzter Satz, sollte die Formulierung „Das bestehende Baurecht“ ersetzt werden durch „Das bestehende Gebäude“; ist diese Regelung mit dem WWA abgesprochen?

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Formulierung wird wie vorgeschlagen gndert. Das WWA wurde im Zuge der 2. Auslegung wiederum beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten, insofern kann davon ausgegangen werden, dass Einverständnis mit der Regelung besteht.

 

 

i)              Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.07.2018

Die Planung in der Fassung vom 15.05.18 ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

j)               IHK München und Oberbayern, email vom 26.06.2018

keine Einwände

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

k)              Bayernwerk AG, Schreiben vom 29.06.2018

unsere Stellungnahme vom 26.04.18 hat weiterhin Bestand“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

l) Kreisbrandrat, Schreiben vom 28.06.2018

„die Stellungnahme vom 28.03.18 gilt uneingeschränkt“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

m) Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen; untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2018

„Die Ausführungen in der Niederschrift zur 1. Auslegung sind nachvollziehbar, treffen aber auf den vorliegenden Fall nur eingeschränkt zu. Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote stellen zwar auf Tathandlungen ab und berühren die Auf­stellung und den Erlass von Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Be­bauungsplä­nen) nicht unmittelbar. Eine mittelbare Bedeutung kommt den Zu­griffsverboten in der Bauleitplanung jedoch zu. Bebauungspläne, deren Fest­setzungen ein dauer­haften rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtli­cher Zugriffsverbote ent­gegensteht, sind nicht vollzugsfähig (BVerwG Be­schluss vom 25.08.1997 Az. 4 NB 12/97) und können die ihnen zugedachte städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erfüllen; ihnen fehlt die „Erfor­derlichkeit i. S. § 1 Abs. 3 Satz 1BauGB.

Sofern im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. mit den Fest­set­zungen im Bebauungsplan artenschutzrechtliche Zugriffsverbote i.S. § 44 Bas. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BNatSchG ausgelöst werden, ist eine s.g. „Inaussicht­stellung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme“ bei der Regierung von Oberbayern bereits vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erforder­lich, da in eine Ausnahmelage hineingeplant wird. Ohne diese behördlich ab­gestimmte Regelung würden dann im Rahmen eines Einzelbauvorhabens oder Freistellungsverfahrens die Voraus­setzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs7BaNatSchG nicht vorliegen.

Die konkrete „artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung“ ist dann im Rahmen des Einzelbauvorhabens durch den Bauwerber bei der Regierung von Oberbay­ern zu beantragen. Durch den Bebauungsplan besteht zwar ein Baurecht, wel­ches aber nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher Vor­schriften (§ 44 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 – 3 BNatSchG) verwirklicht werden kann. Der Bebauungsplan ist so­mit nicht „vollzugsfähig“ (vgl. u.a. BVerwG, B v. 258.1997 – 4 NB 12.97)

Hinweis:

§ 20 e sowie 20 f Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. von 1998 sind au­ßer Kraft – die Norm galt vom 01.01.2000 bis 03.04.2002.“

 

Stellungnahme:

In dem Beschluss wird auf eine Entscheidung des VGH Kassel vom 29.07.1996 - VGH 4 N 1068/94 verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mit Beschluss vom 29. Juli 1996 abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Waldrodungs- und Waldumwandlungsgenehmigung sowie die naturschutzrechtliche Befreiung von den Verboten des Biotop- und Artenschutzes seien keine gegenüber dem Sat­zungsbeschluß über den Bebauungsplan vorgreif­lichen Verwaltungsakte, deren Nichtvorliegen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses den Bebauungsplan nichtig mache. Auf die Rechtswirksamkeit des Be­bauungsplans durchschlagende Abwä­gungsfehler seien nicht ersichtlich. Ange­sichts des gewichtigen öffentlichen Inte­resses, die Wohnversorgung der Bevölke­rung durch die planerische Bereitstel­lung von Grundstücken für den Wohnungs­bau zu fördern, erscheine es nicht un­angemessen, die klimatologischen Beden­ken und Belange zurückzustellen und dem Wohnungsbau, verknüpft mit nicht un­erheblichen Grünfestsetzungen und Pflanzgeboten, den Vorrang einzuräumen. Dasselbe gelte für die in der Abwä­gung zurückgesetzten Belange von Natur und Landschaft in Bezug auf die selte­nen und besonders geschützten Tier- und Pflan­zenarten (wie Grasnelke und Moorbläuling) und die geschützten Biotope.“

Hiergegen richtete sich die angeführte Nichtvorlagebeschwerde des Antragstel­lers beim BVerwG, die im Übrigen jedoch die zurückgewiesen wurde.

 

Der Gemeinderat stellt fest, dass der amtliche Leitsatz der zitierten Entscheidung insgesamt besagt: „Ein Bebauungsplan ist kraft Bundesrechts nicht schon des­halb rechtswidrig, weil die für die Verwirklichung von Festsetzungen erforderliche Befreiung von den ar­tenschutzrechtlichen Verboten in § 20 f Abs. 1 BNatSchG o-der die für die Ro­dung von Wald erforderliche Genehmigung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG; hier: in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 HessForstG) im Zeit-punkt der Beschlußfas­sung über den Bebauungsplan noch nicht vorliegen. Ein Bebau­ungsplan ist je­doch rechtswidrig, soweit seine Verwirklichung an naturschutzrechtlichen oder forstrechtlichen Hindernissen scheitern würde.“

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es kann auf Grundlage der Ortskenntnis des Gemeinderates nicht festgestellt werden kann, dass ein dauerhaftes artenschutzrechtliches Hindernis besteht oder überhaupt eine artenschutzrechtliche Ausnahme erforderlich wäre und daher das grundsätzliche Scheitern des Bebauungsplanes zu befürchten ist. Das Grundstück ist bereits jetzt als Innenbereichsgrundstück bebaubar und zum größten Teil vollständig versiegelt. Der hohe Bedarf an bezahlbarem Wohn­raum ist auch in diesem Fall wie in der von der Unteren Naturschutzbehörde zitiertem Beschluss gegeben (allgemeiner Verweis auf den allgemeinen Markt und entsprechende aktuelle bundesrechtliche Gesetzgebung zur Nutzbarmachung und Nachverdichtung von Innenräumen sowie Förderverfahren des Bundes und der Länder zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit und zum Erhalt von bezahlbarem und sozialverträglichem Wohnraum).

Die vorgebrachten Bedenken können daher aufgrund fehlender Anhalts­punkte für tatsächlich dauerhaft entgegenstehender artenschutzrechtlicher Hindernisse sowie aufgrund der übergeordneten sozialpolitischen Belange nicht geteilt werden. Insoweit bleibt die Einschätzung des Gemeinderatsbeschlusses zur 1. Auslegung bestehen. Der Bebauungsplan ist in diesem Belang nicht anzupassen.

Der Verweis auf die entfallenen Paragraphen des Bundesnaturschutzgesetzes wird redaktionell in einen all­gemeinen Hinweis zum Artenschutz geän­dert.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

 

-

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stellungnahmen Teil I (931 KB)      
Anlage 2 2 Stellungnahmen Teil II (43 KB)      
Anlage 3 3 Stellungnahmen Teil III (36 KB)      
Anlage 4 4 Stellungnahme Teil IV (m) (131 KB)      
Stammbaum:
K-0057/2018   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Aufstellungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Billigung des Entwurfs und Auslegung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-01   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-01-01   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; erneute Auslegung und Behördenbeteiligung   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-02   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Würdigung/Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-03   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Satzungsbeschluss   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-05   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK
K-0058/2018-05-01   Bebauungsplan Nr. 34 - ehemaliges Verstärkeramt; Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei   Hauptverwaltung   Beschlussvorlage GRK